Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2003 – KZB 24/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZB 24/03

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter

Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des

Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom

27. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 19.674,51

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streit-

werts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht

statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Ein außerordentlicher

Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluß käme allenfalls bei einer

"greifbaren Gesetzwidrigkeit" in Betracht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender

Anwendung. Die in § 5 Abs. 6 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgesehene

Gebührenbefreiung gilt nur für statthafte Beschwerden (BGH, Beschl. v.

22.2.1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1).

(cid:0)

Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Beschwerde verfolgten

Kosteninteresse der Antragsgegnerin.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum