Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2003 – LwZB 2/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZB 2/03

BESCHLUSS

vom

6. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Juni 2003 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e:

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Be-

schwerde nicht statthaft (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO;

§ 48 Abs.1 Satz 1 LwVG).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es

weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches

Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

10.225,84

Wenzel

Krüger

Lemke

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