BGH Beschluss vom 06.11.2003 – LwZB 2/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZB 2/03
BESCHLUSS
vom
6. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Juni 2003 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Be-
§ 48 Abs.1 Satz 1 LwVG).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es
weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).
Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches
Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
10.225,84
Wenzel
Krüger
Lemke
(cid:0)