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BGH Beschluß vom 11.11.2003 – 5 StR 359/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

StPO § 338 Nr. 1 GVG §§ 21e, 76

Eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, kann geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein.

BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - 5 StR 359/03 LG Bremen -

5 StR 359/03 alt: 5 StR 127/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 11. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 25. Februar 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat

auf folgendes hin:

Die Revision stützt ihre Besetzungsrüge im wesentlichen auf den Beschluß

des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294, 301),

nach dem die Grenze der zulässigen Überbesetzung eines Spruchkörpers

dann überschritten sei, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder es ge-

statte, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen

Recht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschie-

denen Beisitzern bilden könnte (so auch BVerfGE 18, 65, 70). Hieraus folgert

die Revision, daß die Große Strafkammer V des Landgerichts Bremen mit

RiLG K – nach dem Geschäftsverteilungsplan der dritte Beisitzer –

vorschriftswidrig überbesetzt sei. Eine Strafkammer, die nicht als Schwurge-

richt tätig ist, sei nämlich im Hinblick auf § 76 Abs. 2 GVG regelmäßig nur mit

zwei Berufsrichtern besetzt, so daß eine „Viererbesetzung“ mithin nach Maß-

gabe der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts per se

verfassungswidrig wäre (so auch Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 21e GVG

Rdn. 5; aA Breidling in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 21e GVG

Rdn. 11).

Die Revision übersieht, daß § 76 Abs. 2 GVG lediglich die Besetzung regelt,

in der die große Strafkammer in der Hauptverhandlung tätig wird. Zur Be-

stimmung der Grenze der zulässigen Überbesetzung eines Spruchkörpers im

Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist

aber auf die gesetzlich vorgesehene Regelbesetzung des Spruchkörpers

abzustellen. Die große Strafkammer ist im Regelfall mit drei Richtern ein-

schließlich des Vorsitzenden besetzt (§ 76 Abs. 1 GVG). In dieser Besetzung

ergehen alle Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 1

Satz 2 GVG). In der Hauptverhandlung wirken neben den drei Berufsrichtern

zwei Schöffen mit (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GVG).

Abweichend hiervon kann die Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig

ist, zwar gemäß § 76 Abs. 2 GVG unter den dort näher bezeichneten Vor-

aussetzungen – in vollständiger Besetzung – beschließen, daß sie in der

Hauptverhandlung mit nur zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und

mit zwei Schöffen besetzt ist. Diese Vorschrift läßt aber die gesetzliche Re-

gelbesetzung der Strafkammer mit drei Richtern unberührt. Auf die in zahlrei-

chen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit, daß ein Spruchkörper

für einzelne Entscheidungen oder Verfahrensabschnitte in geringerer als der

gesetzlich vorgesehenen Spruchkörperstärke entscheidet (vgl. z.B. § 10

Abs. 3 FGO für den Bundesfinanzhof; § 139 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 2 GVG

für die Strafsenate des Bundesgerichtshofs; § 10 Abs. 3 VwGO für das Bun-

desverwaltungsgericht; § 80a Abs. 1 und 2 OWiG für die Bußgeldsenate der

Oberlandesgerichte; § 526 und § 527 Abs. 3 ZPO für das zivilrechtliche Be-

rufungsverfahren) kann zur Bestimmung der zulässigen Überbesetzung

schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Spruchkörper dann bereits in

ihrer jeweiligen Regelbesetzung im Sinne der Revision „überbesetzt“ wären.

Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76

Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits BGHSt 44,

328, 331 [3. Strafsenat]; ferner BGH, Beschl. vom 14. August 2003

3 StR 199/03; andererseits BGHSt 44, 361, 362 [4. Strafsenat]), kann der

Senat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beset-

zungsbeschluß 2).

Im übrigen ist zu bedenken, daß die von der Revision in Bezug genommenen

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf die

heutige Rechtslage übertragen werden können und deshalb auch in der Fol-

gezeit vom Bundesverfassungsgericht selbst modifiziert wurden (BVerfG

NJW 1995, 2703 ff. – Vorlagebeschluß des 1. Senats; BVerfGE 95, 322 ff. –

Plenarbeschluß). Grundlage der früheren Entscheidungen des Bundesver-

fassungsgerichts war die Annahme, daß in einem überbesetzten Spruchkör-

per die Auswahl der zur Entscheidung des konkreten Falls berufenen Richter

die Garantie des gesetzlichen Richters berühre und – in Ermangelung

spruchkörperinterner Mitwirkungspläne – schon der Überbesetzung als sol-

cher im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtliche Gren-

zen zu ziehen seien (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705).

Inzwischen hat der Gesetzgeber aber auf der Grundlage der Plenarentschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322)

die Regelung des § 21g GVG

idF des Gesetzes vom 22.12.1999

(BGBl I 2598) geschaffen. Mit einem im voraus aufgestellten generell-

abstrakten Mitwirkungsplan, der mit der notwendigen Bestimmtheit die He-

ranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt, stellt sich aber

die Überbesetzung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr als

verfassungsrechtliches Problem dar (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705). Hin-

reichende Grenzen ergeben sich nunmehr aus § 21f GVG (vgl. nur Meyer-

Goßner, StPO 46. Aufl. § 21f GVG Rdn. 4 ff. und 13 ff.).

Harms Häger Basdorf

Richterin am Bundesgerichtshof Raum

Dr. Gerhardt ist erkrankt

und an der Unterschrift

gehindert.

Harms