Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.11.2003 – XI ZR 401/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 401/02

BESCHLUSS

vom

11. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 11. November 2003

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts vom 26. September 2002 wird als unzu-

lässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden Rechts-

anwältin

S.,

W.straße ...,

... K., auferlegt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

10.251,40

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da sie ohne Vollmacht eingelegt wur-

de.

Rechtsanwältin S. hat - was sie auf Rüge des Beklagten und

Revisionsklägers selbst einräumt - beauftragt von einem Dritten "Namens

des Beklagten" gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, ohne dazu

von dem Beklagten bevollmächtigt zu sein. Die wirksame Erteilung der

Vollmacht ist jedoch Prozeßhandlungsvoraussetzung. Das Fehlen einer

Bevollmächtigung führt - wenn der Vertretene, wie hier, die Prozeßfüh-

rung nicht genehmigt - zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil

vom 5. April 2001 - XI ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096 m.w.Nachw.).

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach dem Veranlas-

sungsprinzip Rechtsanwältin S. aufzuerlegen, die in Kenntnis des

Fehlens einer Vollmacht und ohne Wissen des Revisionsklägers als

vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat (vgl. BGHZ 121, 397, 400; BGH,

Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884).

Daß sie zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat, entlastet sie nicht

von der Prozeßkostenpflicht (BFH BB 75, 1142).

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl