BGH Urteil vom 11.11.2003 – XI ZR 401/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 401/02
BESCHLUSS
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 11. November 2003
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts vom 26. September 2002 wird als unzu-
lässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden Rechts-
anwältin
S.,
W.straße ...,
... K., auferlegt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
10.251,40
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da sie ohne Vollmacht eingelegt wur-
de.
Rechtsanwältin S. hat - was sie auf Rüge des Beklagten und
Revisionsklägers selbst einräumt - beauftragt von einem Dritten "Namens
des Beklagten" gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, ohne dazu
von dem Beklagten bevollmächtigt zu sein. Die wirksame Erteilung der
Vollmacht ist jedoch Prozeßhandlungsvoraussetzung. Das Fehlen einer
Bevollmächtigung führt - wenn der Vertretene, wie hier, die Prozeßfüh-
rung nicht genehmigt - zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil
vom 5. April 2001 - XI ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096 m.w.Nachw.).
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach dem Veranlas-
sungsprinzip Rechtsanwältin S. aufzuerlegen, die in Kenntnis des
Fehlens einer Vollmacht und ohne Wissen des Revisionsklägers als
vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat (vgl. BGHZ 121, 397, 400; BGH,
Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884).
Daß sie zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat, entlastet sie nicht
von der Prozeßkostenpflicht (BFH BB 75, 1142).
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl