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BGH Beschluss vom 12.11.2003 – 5 StR 458/03
5. Strafsenat
5 StR 458/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. November 2003 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2003
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten
Z gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen
vom 7. Mai 2003 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am
7. Mai 2003 verkündete Urteil legte der Wahlverteidiger am 12. Mai 2003 Re-
vision ein. Der Angeklagte teilte in einem am 19. Mai 2003 beim Landgericht
eingegangenen Schreiben mit, er ziehe seine Revision zurück, da er jetzt
eine Lehrstelle als Metallbauer in Aussicht habe. In seinem Schriftsatz vom
30. Mai 2003 führte der Wahlverteidiger aus, eine Besprechung mit dem An-
geklagten hätte ergeben, daß die Revision nicht zurückgenommen werden
soll. Der Angeklagte sei dem Mißverständnis erlegen, eine sichere Arbeits-
möglichkeit nur erlangen zu können, falls er seine Revision zurückziehe. Mit
weiteren Schreiben beantragten der Pflichtverteidiger und der Angeklagte die
Durchführung des Rechtsmittels.
2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknah-
me der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an-
gezeigt (BGH NStZ 2001, 104 m.w.N.). Dies führt hier zu der deklaratori-
schen Feststellung des Senats, daß die vom Wahlverteidiger eingelegte Re-
vision durch den Angeklagten mit dessen am 19. Mai 2003 bei Gericht ein-
gegangenem Schreiben wirksam zurückgenommen wurde. Die handschriftli-
che Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schriftstücks ist kein
wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung der Schrift-
form ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des
Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (BGH NStZ-RR 2000, 305 m.w.N.).
Dies ist hier nach einem Vergleich mit einem weiteren – vom Pflichtverteidi-
ger am 30. Juni 2003 vorgelegten – Schreiben des Angeklagten und der die
Urheberschaft des Angeklagten bestätigenden Mitteilung des Wahlver-
teidigers vom 30. Mai 2003 der Fall. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruf-
lich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknah-
me 5 m.w.N.). Grundsätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknah-
meerklärung nicht anfechtbar (BGH aaO). Daß der Angeklagte mit seiner
Prozeßhandlung Erwartungen verknüpft hat, die – nach dem Vortrag seines
Wahlverteidigers – nicht von der Justiz veranlaßt worden waren, führt nicht
ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Anfechtung (vgl. BGH aaO).
Die wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten er-
streckt sich auch auf die von seinem Wahlverteidiger eingelegte Revision
(vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7).
Im übrigen wird der Senat im Rahmen der anstehenden Hauptver-
handlung auf die Revisionen der Nebenkläger eine Sachprüfung zum
Schuldspruch vornehmen (§ 301 StPO).
Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Ko-
sten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).
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