Rechtsprechung / BGH

BGH Anerkenntnisurteil vom 13.11.2003 – I ZR 139/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

I ZR 139/01

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 27. Oktober 2003 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am

13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

dem Anerkenntnis gemäß

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2001 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 11. Juli 1996 wird zu-

rückgewiesen, soweit die Beklagte dort unter 1) zur Unterlassung

verurteilt worden ist und ihr unter 2) für jeden Fall der Zuwider-

handlung Ordnungsmittel angedroht worden sind.

Die Klägerin hat 20 % der im ersten Rechtszug angefallenen Ko-

sten sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens und des er-

sten Revisionsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des

Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Ullmann Starck Pokrant

Büscher Schaffert