BGH Urteil vom 13.11.2003 – I ZR 187/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 187/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kontrollbesuch
UrhG § 26 Abs. 6, § 54g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 809
a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Ge- schäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.
b) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht an Geschäftsräumen des Schuldners.
c) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsge- sellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder ei- nem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.
BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 187/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2001 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft WORT, nimmt die urheber-
rechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger
wahr.
Die Beklagte betreibt in ihrem Geschäftslokal Geräte für die Fertigung
von Fotokopien, die sie gegen Entgelt herstellt.
Am 25. Oktober 1999 verwehrte die Beklagte einem Außendienstmitar-
beiter der Klägerin bei einem Kontrollbesuch die Erfassung der bereitgehalte-
nen Kopiergeräte.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben darauf angewiesen, die Kopiergeräte nach Anzahl und Typ zu erfassen,
die ein Betreiber zur Fertigung von Kopien gegen Entgelt bereithalte. Die an sie
zu zahlende Abgabe richte sich nach Gerätezahl und -typ.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klä-
gerin oder für die Klägerin tätige Beauftragte daran zu hindern, in
den Geschäftsräumen der Beklagten die Anzahl und Typenbe-
zeichnung der von der Beklagten für die Herstellung von Vervielfäl-
tigungen gegen Entgelt bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu er-
fassen und zu kontrollieren.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Stand-
punkt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet zu sein, die von der
Klägerin begehrten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäfts-
räumen zu dulden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag
weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Duldung der beabsich-
tigten Kontrollbesuche verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte sei zwar zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 2
UrhG verpflichtet. Sie sei Betreiberin einer Einrichtung, in der Geräte für die
Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereitgehalten würden. Davon sei
selbst dann auszugehen, wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht habe,
ihren Kunden die Kopien liefere und nicht nur gegen Bezahlung die Herstellung
von Kopien ermögliche. Die Beklagte sei von ihrer Vergütungspflicht auch nicht
bereits durch Zahlung ihrer über den Kaufpreis finanzierten Geräteabgabe frei
geworden. Dementsprechend sei die Beklagte nach § 54g Abs. 2 UrhG zur Er-
teilung derjenigen Auskünfte verpflichtet, die für die Bemessung der geschul-
deten Betreibervergütung erforderlich seien. Dazu gehörten die Zahl und Be-
zeichnung der eingesetzten Kopiergeräte. Die Klägerin berechne die Betreiber-
vergütung zulässigerweise nach der Zahl der Geräte und gestaffelt nach Ge-
schwindigkeitsklassen. Der Auskunftsanspruch beinhalte jedoch keine Duldung
der beabsichtigten Kontrollbesuche. Auch als Nebenpflicht lasse sich ein derar-
tiger Anspruch nicht aus § 54g Abs. 2 UrhG ableiten. Ein von dem Auskunfts-
anspruch unabhängiger Duldungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Er folge
nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Klägerin nicht ver-
sucht habe, den von der Beklagten bislang nicht erfüllten Auskunftsanspruch
gerichtlich durchzusetzen, sondern sich ausschließlich auf die Durchführung
von Kontrollbesuchen konzentriert habe.
Die Pflicht zur Duldung von Kontrollbesuchen ergebe sich schließlich
auch nicht aus § 54g Abs. 3 UrhG. Auch wenn durch den in dieser Vorschrift
vorgesehenen doppelten Vergütungssatz ein Ausgleich für erhöhte Verwal-
tungskosten geschaffen werden sollte, die durch die Unterhaltung eines mögli-
cherweise aufwendigen Kontrollapparats von Verwertungsgesellschaften ent-
stünden, rechtfertige dies nicht die Annahme, die Klägerin sei zur Durchführung
von Kontrollbesuchen unabhängig von einer Durchsetzung des Auskunftsan-
spruchs berechtigt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-
nen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Duldung der Erfassung und
Kontrolle von bereitgehaltenen Fotokopiergeräten der Beklagten zu.
1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Duldung der von ihr beabsich-
tigten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen aus § 54g Abs. 2 und Abs. 3 UrhG
herleiten.
Nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG kann zur Vorbereitung eines Ver-
gütungsanspruchs von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung i.S. von
§ 54a Abs. 2 Satz 1 UrhG die für die Bemessung der Vergütung erforderliche
Auskunft verlangt werden. Zum Inhalt der zu erteilenden Auskunft gehören An-
gaben über Anzahl, Art und Typ der in den Einrichtungen aufgestellten Geräte,
deren Standort sowie die Gesamtzahl der angefertigten Kopien (vgl. BGHZ 135,
1, 7 - Betreibervergütung, m.w.N.).
Eine Pflicht zur Duldung der beantragten Maßnahmen ist dem Aus-
kunftsanspruch nach § 54g Abs. 2 UrhG dagegen nicht zu entnehmen. Diese
folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mittelbar aus der Vorschrift
des § 54g Abs. 3 UrhG, wonach derjenige, der seiner Auskunftspflicht nicht, nur
unvollständig oder sonst unrichtig nachkommt, auf Zahlung der doppelten Ver-
gütung in Anspruch genommen werden kann. Die Pflicht zur Zahlung des dop-
pelten Vergütungssatzes ist durch die aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des
Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom
7. März 1990 (BGBl. I 422) eingeführte Vorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG
gesetzlich geregelt worden und durch das Gesetz zur Änderung des Patentge-
bührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1739) nun-
mehr in § 54g Abs. 3 UrhG enthalten. Durch den Anspruch auf das doppelte
Entgelt sollen die erhöhten Verwaltungskosten ausgeglichen werden, die der
Verwertungsgesellschaft entstehen, wenn sie wegen unwilliger oder säumiger
Schuldner einen aufwendigen Kontrollapparat unterhalten muß (vgl. Beschluß-
empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes
zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/7544, S. 35).
Die Existenz eines Kontrollapparats der Verwertungsgesellschaften, den
der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung des doppelten Vergütungssat-
zes voraussetzte, läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, daß den Verwer-
tungsgesellschaften über allgemeine Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
hinaus, die im Streitfall geltend gemachten Erfassungs- und Kontrollbefugnisse
zustehen, gegen den Willen des Geschäftsinhabers dessen Geschäftsräume
auf Anzahl und Typenbezeichnung der Kopiergeräte zu überprüfen.
2. Einen Anspruch auf Duldung der von ihr beanspruchten Erfassungs-
und Kontrollmaßnahmen kann die Klägerin auch nicht als Nebenpflicht zu dem
gesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 2, § 54d UrhG aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ableiten. Sie kann sich die
notwendigen Informationen aufgrund der ihr zustehenden gesetzlich geregelten
Ansprüche und deren Vollstreckung verschaffen. Eines Rückgriffs auf die
Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Statuierung weiterer
Pflichten der Beklagten in dem im Streitfall geltend gemachten Umfang bedarf
es dagegen nicht.
a) Nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG steht der Klägerin ein Aus-
kunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Bestehen begründete Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft, kann die Verwertungsge-
sellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3 UrhG nach
§ 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder
einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden so weit gewährt wird,
wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erfor-
derlich ist. Der Auskunftsanspruch nach § 54g UrhG soll den Urhebern die Ver-
Während der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG die Erhebung der
Gerätevergütung nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG sichern soll, dient der
Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 2 UrhG der Geltendmachung der Betrei-
bervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die Interessenlage des Gläubigers ei-
nes Auskunftsanspruchs nach § 54g Abs. 2 UrhG ist derjenigen des Auskunfts-
berechtigten nach § 54g Abs. 1 UrhG vergleichbar. Unterschiede zwischen den
Vergütungsansprüchen und den ihrer Durchsetzung dienenden Auskunftsan-
sprüchen, die nur bei dem Anspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG die Begründung
der Rechte nach § 26 Abs. 6 UrhG rechtfertigen, nicht aber bei der Auskunfts-
verpflichtung nach § 54g Abs. 2 UrhG, bestehen nicht.
b) Schließlich kann die Klägerin die Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung von der Beklagten beanspruchen, wenn Grund zu der Annahme be-
steht, der Verpflichtete habe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
erteilt (§ 259 Abs. 2 BGB).
3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Duldungs-
anspruchs der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Zulassung sogenannter Testkäufe.
Mit der Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehr
bringt der Inhaber des Hausrechts zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Wa-
ren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet damit grund-
sätzlich und ohne Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu den Ge-
schäftsräumen, die sich im Rahmen üblichen Käuferverhaltens benehmen. Da-
nach ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufe
oder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, sofern
die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten.
Üblichem Käuferverhalten einer Testperson kann der Kaufmann nicht entge-
gentreten (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1966 - Ib ZR 60/64, GRUR 1966, 564, 565 =
WRP 1966, 312 - Hausverbot I; Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979,
859, 860 = WRP 1979, 784 - Hausverbot II; Urt. v. 26.6.1981 - I ZR 71/79,
GRUR 1981, 827, 828 = WRP 1981, 636 - Vertragswidriger Testkauf). Die Er-
fassung und Kontrolle von Kopiergeräten entspricht jedoch nicht üblichem Kun-
denverhalten in einem Kopierladen. Die Beklagte braucht sie daher auch nicht
hinzunehmen.
4. Die Klägerin kann die Duldung der begehrten Erfassungs- und Kon-
trollmaßnahmen auch nicht aus dem Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB
herleiten.
a) Nach der Vorschrift des § 809 BGB kann derjenige, der gegen den
Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich
Gewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Be-
sichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen,
daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung
gestattet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Anspruch auch dem
Urheber oder dem aus dem Urheberrecht Berechtigten zustehen kann (vgl.
BGHZ 150, 377, 382 - Faxkarte). Soweit die urheberrechtlichen Ansprüche
durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden (§ 54h Abs. 1
UrhG), kann diese die Rechte aus § 809 BGB geltend machen.
b) Der Anspruch ist jedoch auf die Besichtigung einer Sache oder einer
Gesamtheit konkreter Sachen gerichtet (vgl. BGHZ 93, 191, 199 - Druckbalken;
150, 377, 382 - Faxkarte). Aus § 809 BGB läßt sich kein Nachforschungs- und
Durchsuchungsanspruch ableiten, in dem Geschäftsbereich des Schuldners
allgemeine Besichtigungs- und Kontrollrechte auszuüben. Denn der durch die
Vorschrift begründete Anspruch setzt voraus, daß der Beklagte Besitzer der zu
besichtigenden Sache ist (vgl. Staudinger/Marburger, BGB, 2002, § 809
Rdn. 12; MünchKomm.BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 809 Rdn. 7 und 16; Bamberger/
Roth/Gehrlein, BGB, § 809 Rdn. 7). Der Anspruch zielt daher nicht auf Ermitt-
lungs- und Kontrollmaßnahmen, mit denen der Kläger erst ermitteln will, ob der
Beklagte im Besitz derjenigen Sache ist, in Ansehung deren er einen Anspruch
hat oder sich Gewißheit hierüber verschaffen will. Ein derartiges umfassendes
Ausforschungsrecht gibt die Vorschrift des § 809 BGB nicht her. Daran ändert
auch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Geschäftsräumen unstreitig
Kopiergeräte zur Fertigung von Ablichtungen betreibt. Über deren Anzahl und
Typ kann sich die Klägerin durch ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung, Ein-
sicht in die Geschäftsbücher und gegebenenfalls Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung (vgl. Abschnitt II 2 a und b), nicht aber aufgrund einer Durchsu-
chung der Geschäftsräume der Beklagten Gewißheit verschaffen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Herr Starck ist altersbedingt im Ruhestand. Ullmann
Pokrant
Büscher
Schaffert