Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 18.11.2003 – LwZR 9/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

LwZR 9/03

in der Landwirtschaftssache

Verkündet am: 18. November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 18. November 2003 durch den Vizepräsidenten des

Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und

Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Rukwied

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs

und über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 75.240,90

für eine Milchquote von 91.974 kg. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts

wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom

26. April 2002 (LwZR 18/01) und auf den Beschluß des Bundesverfassungsge-

richts vom 8. Oktober 2003 (2 BvR 949/02) verwiesen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision,

deren Zurückweisung der Beklagte beantragt hat, hat die Klägerin ihren An-

spruch weiterverfolgt.

Der Senat hat mit Urteil vom 26. April 2002 unter Aufhebung des Urteils

des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts den Be-

klagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklag-

ten hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als der Verurteilung ein Marktwert der Milchquote von

1,60 DM/kg zugrunde gelegt worden ist.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 75.240,90

nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Da das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nur hinsichtlich der

Höhe der Verurteilung des Beklagten aufgehoben hat, bleibt es bei der rechts-

kräftigen Entscheidung, daß der Beklagte der Klägerin Schadenersatz in Höhe

des Wertes der ihm bescheinigten Milchquote von 91.974 kg im Zeitpunkt der

Beendigung des Pachtvertrags zahlen muß und ihm kein aufrechenbarer Ge-

genanspruch zusteht. Zur Höhe hat die Klägerin in der Klageschrift unter Be-

weisantritt vorgetragen, sie habe die gesamte Milchreferenzmenge zu einem

Preis von 1,60 DM/kg verkaufen können. Der Preis sei üblich und angemessen.

In der Berufungsbegründung hat sie dargelegt, daß sie von dem Beklagten die

Bezahlung für 91.974 kg Milchquote (à 1,60 DM) fordere. Der Beklagte hat

demgegenüber in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß die Klägerin die

ihr bescheinigte Referenzmenge von 40.303 kg "zum Preis von 1,538 DM pro

Kilogramm (nicht 1,60 DM/kg, wie sie behauptet) mit Vertrag vom 26.01.1998

an einen Herrn R. W. -R. in W. verkauft hat". Das Bun-

desverfassungsgericht hat es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des

rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten, dieses Bestreiten einer nicht auf-

gestellten und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen, weil nicht

die streitige Referenzmenge betreffenden, Behauptung als erheblich gegen-

über dem behaupteten Verkehrswert der streitigen Referenzmenge von

91.974 kg anzusehen. Mithin sind zu dieser Behauptung nunmehr die angebo-

tenen Beweise zu erheben.

Wenzel Krüger Lem-

ke