BGH Versäumnisurteil vom 18.11.2003 – LwZR 9/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
LwZR 9/03
in der Landwirtschaftssache
Verkündet am: 18. November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 18. November 2003 durch den Vizepräsidenten des
Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und
Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Rukwied
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs
und über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 75.240,90
für eine Milchquote von 91.974 kg. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts
wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom
26. April 2002 (LwZR 18/01) und auf den Beschluß des Bundesverfassungsge-
richts vom 8. Oktober 2003 (2 BvR 949/02) verwiesen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision,
deren Zurückweisung der Beklagte beantragt hat, hat die Klägerin ihren An-
spruch weiterverfolgt.
Der Senat hat mit Urteil vom 26. April 2002 unter Aufhebung des Urteils
des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts den Be-
klagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklag-
ten hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als der Verurteilung ein Marktwert der Milchquote von
1,60 DM/kg zugrunde gelegt worden ist.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 75.240,90
nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Da das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nur hinsichtlich der
Höhe der Verurteilung des Beklagten aufgehoben hat, bleibt es bei der rechts-
kräftigen Entscheidung, daß der Beklagte der Klägerin Schadenersatz in Höhe
des Wertes der ihm bescheinigten Milchquote von 91.974 kg im Zeitpunkt der
Beendigung des Pachtvertrags zahlen muß und ihm kein aufrechenbarer Ge-
genanspruch zusteht. Zur Höhe hat die Klägerin in der Klageschrift unter Be-
weisantritt vorgetragen, sie habe die gesamte Milchreferenzmenge zu einem
Preis von 1,60 DM/kg verkaufen können. Der Preis sei üblich und angemessen.
In der Berufungsbegründung hat sie dargelegt, daß sie von dem Beklagten die
Bezahlung für 91.974 kg Milchquote (à 1,60 DM) fordere. Der Beklagte hat
demgegenüber in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß die Klägerin die
ihr bescheinigte Referenzmenge von 40.303 kg "zum Preis von 1,538 DM pro
Kilogramm (nicht 1,60 DM/kg, wie sie behauptet) mit Vertrag vom 26.01.1998
an einen Herrn R. W. -R. in W. verkauft hat". Das Bun-
desverfassungsgericht hat es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des
rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten, dieses Bestreiten einer nicht auf-
gestellten und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen, weil nicht
die streitige Referenzmenge betreffenden, Behauptung als erheblich gegen-
über dem behaupteten Verkehrswert der streitigen Referenzmenge von
91.974 kg anzusehen. Mithin sind zu dieser Behauptung nunmehr die angebo-
tenen Beweise zu erheben.
Wenzel Krüger Lem-
ke