BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 3 StR 397/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 397/03
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
27. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 1. Juli 2003, soweit es ihn betrifft, mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen II. 1. 9 sowie 15 bis 20 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Heroin in nicht geringer Menge in 8 Fällen, davon in 5 Fällen als Mit-
glied einer Bande handelnd," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
1. In den Fällen II. 1. 9 und 15 der Urteilsgründe wird der Schuldspruch
von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Diese beschränken sich im
Fall 9 darauf, daß der Angeklagte 100 g Heroin auslieferte, die vorher bei dem
Angeklagten B. bestellt worden waren. Auch aus der der Schilderung einzel-
ner Fälle vorangestellten Darlegung, wonach B. wiederum für einen nicht
identifizierten "M. " handelte und von diesem als Entgelt jeweils geringe
Mengen Heroin zum Eigenbedarf erhielt, ist bezüglich des - erkennbar keine
Drogen konsumierenden - Angeklagten nichts weiteres zu entnehmen. Es fehlt
deshalb an der Feststellung, daß der Angeklagte eigennützig gehandelt hat,
und damit an einem erforderlichen Merkmal des Handeltreibens (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 28, 308; 31, 145). Zudem fehlt eine Begründung, warum das Landge-
richt den Angeklagten als Täter des Handeltreibens angesehen hat. Angesichts
der wenig aussagekräftigen Schilderung des Tatbeitrags versteht sich die Ein-
ordnung als täterschaftliches Handeln nicht von selbst (vgl. hierzu Weber,
BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 309 ff. m. w. N.). Gleiches gilt für den Fall 15, in dem
der Angeklagte im Auftrag des "M. " von einem nicht identifizierten Dro-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:0)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:15)(cid:18)(cid:7)(cid:12)(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:16)(cid:20)
(cid:7)(cid:18)(cid:25)(cid:26)(cid:7)(cid:12)(cid:3)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:29)(cid:28)(cid:10)(cid:30)(cid:31)(cid:15)! #"(cid:4)$(cid:19)(cid:17)&%’(cid:7)(cid:12)(cid:3)((cid:30)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:15))(cid:9)(cid:12)*(cid:4)(cid:11)(cid:2)(cid:30)(cid:21)(cid:13)+(cid:7)(cid:12)(cid:15)
genabnehmer 2.500
sollte, von diesem aber nur 2.000
(cid:7)(cid:12)(cid:3),(cid:13)
(cid:9)(cid:31)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:2)-.(cid:7)(cid:21)/102(cid:20)(cid:14)(cid:15)3(cid:7)(cid:21)(cid:20)+(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:12)(cid:15)(cid:4)(cid:15)(cid:4)45-6(cid:0)(cid:4)(cid:20)+(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:4)73%’(cid:9)(cid:12)(cid:15)(cid:18)8(cid:4)(cid:7)9(cid:13)(cid:14)(cid:15)38(cid:4)(cid:7)(cid:4)7
Angeklagten ist nicht festgestellt und kann auch dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die im Urteil (UA S. 7) geschil-
derte Vereinbarung, wonach der Angeklagte für die Lagerung von Betäu-
bungsmitteln im Keller seiner Wohnung Geld von dem Mitangeklagten B.
erhielt, war kurze Zeit vor der Tat allein zwischen diesem und dem Angeklagten
getroffen worden; ein Bezug zu nicht näher festgestellten Drogengeschäften
des "Mehmet" ist dem nicht zu entnehmen.
2. In den Fällen II. 1. 16 bis 20 der Urteilsgründe fehlt eine Begründung
dafür, warum das Landgericht den Angeklagten als Täter des Bandenhandels
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen hat. Nach den Fest-
stellungen schlossen sich der Angeklagte und die Mitangeklagten B. und
A. zusammen, um von einem Heroinlieferanten "Ab. " Betäu-
bungsmittel zu beziehen, zu strecken, abzupacken und sodann im gemeinsa-
men finanziellen Interesse zu verkaufen. In den Wochen darauf bestellte A.
im Einvernehmen mit den anderen Bandenmitgliedern insgesamt fünfmal grö-
ßere Heroinmengen zum Zweck des Weiterverkaufs. Beim Portionieren der
letzten Lieferung wurden die Angeklagten verhaftet. Das Landgericht folgt der
Darstellung des Angeklagten und stellt fest, daß dieser vor den Taten nicht mit
Betäubungsmittelgeschäften befaßt war, erst angelernt werden mußte, inner-
halb der Gruppe eine eher untergeordnete Position einnahm und weder über
die Person des Lieferanten noch die der Abnehmer noch über die umgesetzten
Rauschgiftmengen Verfügungsgewalt oder Einwirkungsmöglichkeiten hatte (UA
S. 12). Diese Feststellungen drängten zu der Erörterung, ob sich der Ange-
klagte nicht lediglich der Beihilfe zum Bandenhandel schuldig gemacht hatte,
denn auch beim Bandendelikt gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zurech-
nungsregeln (BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; 47, 214). Ein Bandenmitglied kann
je nach den Umständen des Einzelfalls als Mittäter oder als Gehilfe handeln
(BGH, Beschl. vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01).
3. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen I. 1. 16 bis 20 der Urteils-
gründe läßt die Verurteilung des Mitangeklagten A. unberührt, nachdem die
bandenmäßige Begehung dieser Straftaten von den rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen getragen wird und der Aufhebungsgrund allein darin liegt,
daß das Landgericht die sich bei dem Angeklagten Ayd. aufdrängende Prü-
fung unterlassen hat, ob dieser die Taten als Mittäter oder als Gehilfe began-
gen hatte. Aus demselben Grund kommt auch eine Erstreckung der Aufhebung
nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten B. , der keine Revision eingelegt
hat, nicht in Betracht.
4. Im Fall I. 1. 13 der Urteilsgründe hat die Überprüfung keinen den An-
geklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hier sind das eigennützige
Handeln des Angeklagten durch die festgestellte Abrede des Angeklagten mit
B. und die (mit)täterschaftliche Begehungsweise durch die konkret geschil-
derte Abholung und Auslieferung der 100 Gramm Heroin belegt. Der Senat
schließt aus, daß die Verhängung einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten für diesen Fall von der bislang rechtlich nicht fehlerfreien Beurteilung
der weiteren Taten des Angeklagten beeinflußt gewesen ist.
5. Der neue Tatrichter wird bei der Fassung des Schuldspruchs zu be-
achten haben, daß es sich bei dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) um einen gegen-
über dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eigenständigen Verbrechenstatbestand handelt und der
Angeklagte deshalb - sollte der alte Schuldspruch Bestätigung finden - aus
Gründen der Klarheit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu verurteilen wäre.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert