BGH Urteil vom 27.11.2003 – III ZR 37/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 37/03
URTEIL
Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei-
stungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei-
stungen zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - LG Krefeld
AG Krefeld
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivil-
kammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Januar 2003 teilweise
aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13. Juni
2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69,71
136,35 DM)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit dem 3. Juni 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 v.H. und
der Beklagte 5 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses
M. in K. . Der Beklagte befand sich vom 11. bis 21. März 2001 we-
gen einer akuten perforierten Appendicitis in diesem Krankenhaus in stationä-
rer Behandlung.
Der Beklagte unterzeichnete bei seiner Einlieferung eine formularmäßi-
ge Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen, in der er neben der Unterbrin-
gung in einem Zweibettzimmer auch die gesondert berechenbare Wahlleistung
"persönliche Behandlung durch den leitenden Abteilungsarzt und seinen stän-
digen Vertreter" ankreuzte. Die Zusatzvereinbarung, die auch die Unterschrift
eines Vertreters des Krankenhauses trägt, enthält den folgenden Zusatz:
"Ich habe zur Kenntnis genommen,
- daß der leitende Abteilungsarzt und andere liquidationsberech- tigte Ärzte des Krankenhauses, die an der Behandlung aus me- dizinischen Gründen beteiligt werden,
- daß Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, soweit diese im Auftrage von liquidationsbe- rechtigten Ärzten Leistungen erbringen,
berechtigt sind, nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach dem Institutionstarif abzurechnen und die Kosten im eigenen Namen einzuziehen. Ein Exemplar dieser GOÄ liegt in der Patientenaufnahme und in den Sekretariaten der liqui- dationsberechtigten Ärzte aus. Die GOÄ kann von Ihnen eingese- hen werden.
Hinweis: Die Gebühren der liquidationsberechtigten Kranken- hausärzte werden gemäß § 6a GOÄ um 25 % gemindert."
Der Kläger stellte die von ihm während der stationären Unterbringung
erbrachten ärztlichen Leistungen dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April
2001 mit insgesamt 2.337,87 DM in Rechnung. Für eine am 2. April 2001
durchgeführte ambulante Behandlung berechnete der Kläger mit Schreiben
vom 31. Mai 2001 136,35 DM.
Der Kläger erhob nach erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderungen
Klage auf Zahlung von 2.474,22 DM nebst Zinsen sowie 293,70 DM vorgericht-
licher Kosten (Inkassogebühren). Das Amtsgericht hat den Beklagten antrags-
gemäß zur Zahlung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nach
richterlichem Hinweis die Klage, soweit sie die Zahlung vorgerichtlicher Kosten
zum Gegenstand hatte, (teilweise) zurückgenommen. Im übrigen hat das Be-
rufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Mit der - vom Berufungs-
gericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf voll-
ständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
I.
Die Tatsacheninstanzen haben den Einwand des Beklagten, aufgrund
seines Gesundheitszustands sei er bei der Einlieferung in das Krankenhaus
nicht in der Lage gewesen, "geschäftliche Dinge zu regeln" (vgl. § 104 Nr. 2
BGB), zurückgewiesen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von
der Revision hingenommen.
Nach Meinung des Berufungsgerichts ist zwischen dem Krankenhaus
M. und dem Beklagten eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche
Leistungen zustande gekommen, so daß der Beklagte Zahlung des auf der
Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Honorars (auch) für
die während des Krankenhausaufenthalts erbrachte ärztliche Behandlung
schuldet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der - vorliegend anwendbaren - Bundespflege-
satzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahl-
leistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Ab-
schluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren In-
halt im einzelnen zu unterrichten. Eine derartige besondere Unterrichtungs-
pflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespfle-
gesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) als § 6 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 in die Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973
(BGBl. I S. 333) aufgenommen worden; danach war der Patient vor Abschluß
der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unterrichten. Diese
Bestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 in die Bundes-
pflegesatzverordnung (BPflV a.F.) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666)
übernommen worden.
2.
Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlaß
besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige
Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (Senats-
urteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f und BGHZ
138, 91, 94).
Die Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei
der - hier allein interessierenden - Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu
stellen sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur
umstritten. Der Senat hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen.
In dem Urteil vom 19. Dezember 1995 (aaO S. 782) hat er lediglich - noch zu
§ 7 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. - ausgesprochen, daß der unter Bezugnahme auf
das Preisverzeichnis erfolgte Hinweis, Wahlleistungen würden dem Patienten
gesondert in Rechnung gestellt, jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn die Ge-
bührenordnung für Ärzte dem Patienten nicht vorgelegt wurde und auch keine
weiteren mündlichen Belehrungen erteilt wurden.
a) Die im Sinne des Patientenschutzes weitestgehende Auffassung geht
dahin, daß der Patient nur dann ausreichend unterrichtet worden ist, wenn ihm
unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Ge-
bührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf den
Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mit-
geteilt wird. Eine genaue Angabe dieser Kosten sei allerdings nicht erforder-
lich; es genüge, wie bei einem Kostenanschlag nach § 650 BGB, eine im we-
sentlichen zutreffende Angabe (OLG Jena, VersR 2002, 1499, 1500 f; LG
Dortmund, VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg, MedR 2001, 213, 214, je-
weils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 496, 497 noch zu § 7
Abs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 56; zustimmend
Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen,
2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377, 3378).
Diese strenge Auslegung, die sich vor allem auf die durch § 22 Abs. 2
BPflV gegenüber der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 BPflV a.F. erfolgte
Erweiterung der Unterrichtungspflicht ("und deren Inhalt im einzelnen") beruft,
erscheint, auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift, als zu
weitgehend.
aa) Müßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung in
Form eines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden
Arztkosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen
organisatorischen Mehraufwand für das Krankenhaus, sondern würde in vielen
Fällen sogar dazu führen, daß dem Krankenhaus Unmögliches abverlangt wür-
de.
Wahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahme
eines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt ste-
hen die Aufnahmeuntersuchungen noch aus. Welche ärztlichen Diagnose-
oder Therapiemaßnahmen im einzelnen geboten sind, ob und welcher Operati-
on sich der Patient unterziehen muß, läßt sich häufig selbst nach dieser
- ebenfalls ärztlichen - Aufnahmeuntersuchung noch nicht annähernd sicher
abschätzen. Hier wäre es weder dem Krankenhaus zuzumuten noch dem In-
formationsinteresse des Patienten dienlich, wenn vor Abschluß der Wahllei-
stungsvereinbarung eine Vielzahl möglicher "Kosten-Varianten" ermittelt oder
dem Patienten die voraussichtliche Höhe der im ungünstigsten Falle zu erwar-
tenden Kosten mitgeteilt werden müßten (vgl. Kuhla, MedR 2002, 280, 282).
Der Weg, diese praktischen Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, daß
der Patient schrittweise, parallel zur Aufklärung über die vorzunehmenden The-
rapieschritte, über die finanziellen Konsequenzen dieses Vorgehens in Kennt-
nis gesetzt wird (so OLG Jena aaO S. 1501), ist nicht gangbar. Dies würde be-
deuten, daß der Patient sich vor Beginn jeder zusätzlichen "kostenträchtigen"
ärztlichen Maßnahme neu entscheiden müßte und könnte, ob er an der bei
Aufnahme in das Krankenhaus oder anläßlich zuvor erfolgter Behandlungen
getroffenen Wahlarztvereinbarung festhalten möchte oder aber nur noch als
"normaler" Krankenhauspatient behandelt werden will. Eine derartige Verfah-
rensweise stünde in Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV (= § 7
Abs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) zwingend vorgeschriebenen Prinzip der "Wahlarzt-
und Liquidationskette", wonach die Vereinbarung über wahlärztliche Leistun-
gen nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder gar auf
einzelne Behandlungsmaßnahmen
beschränkt werden
kann
(vgl.
Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverord-
nung und Folgerecht, Erl. IV 8 zu § 22 BPflV [Stand: Mai 1996]). Demgemäß ist
nach dem Regelungskonzept der Bundespflegesatzverordnung eine Auslegung
des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geboten, die das Krankenhaus in die
Lage versetzt, in jedem Einzelfall dem Patienten bei Aufnahme bzw. vor Beginn
der ersten (wahl-)ärztlichen Behandlung die erforderliche Unterrichtung zu er-
teilen, um so eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zustande bringen zu
können.
bb) Das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm ge-
wünschten Wahlleistung zu erfahren, ist bei den wahlärztlichen Leistungen
typischerweise nicht so schutzwürdig wie bei den anderen Wahlleistungen.
Die Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen werden vom Träger des
Krankenhauses im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1
Satz 3 BPflV autonom gestaltet. Daraus können sich, wie dem Senat aus den
bezüglich der Bemessung der Wahlleistung Unterkunft an ihn herangetragenen
Rechtsstreitigkeiten bekannt ist (vgl. BGHZ 145, 66), in der Krankenhauspraxis
erhebliche Preisunterschiede bei der Bemessung einzelner Wahlleistungsent-
gelte ergeben. Daher hat der Patient bei den nichtärztlichen Wahlleistungen
ein besonderes Interesse daran, den konkreten Preis für die jeweils angebote-
ne Wahlleistung zu erfahren, da er nur so abschätzen kann, ob nach seinen
subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn in Frage kommende
Wahlleistung "ihr Geld wert" ist.
Bei den ärztlichen Wahlleistungen ist die preisliche Situation von vorn-
herein eine andere. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV finden für die Berechnung
wahlärztlicher Leistungen die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder
der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung. Dies bedeu-
tet, daß Grundlage der Entgeltermittlung insoweit gesetzliche Preisvorschriften
sind, in denen - auch und gerade mit Rücksicht auf die schützenswerten Inter-
essen der Patienten - für jede ärztliche Leistung ein bestimmtes Entgelt fest-
gelegt ist, wobei der behandelnde Arzt im Einzelfall nur in engen Grenzen ei-
nen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung seines Honorars hat (vgl. § 5
GOÄ).
Durch die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Preisregelungen
der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte ist
gewährleistet, daß jeder Patient unabhängig von der Wahl des Krankenhauses
für (im wesentlichen) gleichartige bzw. gleichwertige ärztliche Leistungen eine
(im wesentlichen) gleiche Vergütung zu zahlen hat.
cc) Daß nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Umstand, daß
die Honorierung wahlärztlicher Leistungen gesetzlich vorgegeben ist, bei der
Beantwortung der Frage, wie umfänglich und weitreichend die Unterrichtungs-
pflicht des Krankenhauses ist, von maßgeblicher Bedeutung ist, läßt sich den
Amtlichen Begründungen der Bundesregierung zu den einzelnen Verord-
nungsentwürfen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen:
In der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundes-
pflegesatzverordnung, durch die die Pflicht zur Unterrichtung des Patienten
erstmals in der Bundespflegesatzverordnung verankert worden ist, heißt es,
daß zu der dem Schutz des Patienten dienenden Unterrichtung "die Mitteilung
der Preise für nichtärztliche Wahlleistungen, z.B. für eine gesonderte Unter-
bringung, ebenso wie der Hinweis auf den unter Berücksichtigung des Pflege-
satzabschlags zu zahlenden Pflegesatz sowie die Berechnung dieser Leistun-
gen nach der Gebührenordnung für Ärzte und die dort vorgesehene Minderung
der berechneten Gebühren" gehört (BR-Drucks. 574/84 S. 15). Diese Formulie-
rung läßt den Schluß zu, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers
bei ärztlichen Wahlleistungen nicht der geschuldete "Endpreis", sondern nur
die Art und Weise des Zustandekommens dieses Preises erläutert werden
muß.
In der Begründung zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, durch den die Unter-
richtungspflicht detaillierter ausgestaltet worden ist, wird ausgeführt, "daß der
Patient künftig auch über den Inhalt der Wahlleistungen im einzelnen zu unter-
richten ist. Bei der Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer könnte dies z.B. die
Angabe von Telefon, Fernseher u.a. sein" (BR-Drucks. 381/94 S. 39). Dies
belegt, daß der Verordnungsgeber bei dieser Änderung nicht die ärztlichen
Wahlleistungen im Auge hatte.
b) Die für den Träger des Krankenhauses günstigste Auffassung hält es
für ausreichend, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, daß die Abrech-
nung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte
erfolgt; darüber hinaus sei es Sache des Patienten, bei Bedarf die Vorlage des
Textes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbitten oder sich diese selbst zu
beschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zu-
stimmend: Wagener, in: Düsseldorfer Kommentar zur BPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1
zu § 22; Dietz/Bofinger aaO Erl. III 6 zu § 22 BPflV [Stand: Juni 2000]; Bier-
mann/Ulsenheimer/Weißauer, MedR 2000, 107, 108 f; Haberstroh, VersR
1999, 8, 13 f).
Diese Auffassung dürfte indes mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar
sein. Zwar trifft es zu, daß es gegenüber dem Privatpatienten, der sich in die
ambulante Behandlung eines niedergelassenen Arztes begibt, nach der un-
mittelbar anwendbaren Gebührenordnung für Ärzte keine besonderen Beleh-
rungspflichten über die geschuldete Vergütung gibt und daß das Schutzinter-
esse des durchschnittlichen Wahlleistungspatienten weniger dahin geht, die
Höhe der entstehenden Arztkosten zu erfahren, sondern eher darauf ausge-
richtet ist zu wissen, ob sein privater Krankenversicherer für diese Kosten auf-
kommt (vgl. Kuhla aaO S. 283; Haberstroh aaO). Diese Erwägungen rechtferti-
gen es jedoch nicht, sich über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinwegzuset-
zen, wonach auch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte "im einzel-
nen" zu unterrichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß typischerweise bei
einem Krankenhausaufenthalt weit höhere Arztkosten entstehen als im Rah-
men einer ambulanten Behandlung und daß eine eingehende Unterrichtung
den Selbstzahler, der über keinen oder keinen umfassenden (Stichwort:
Selbstbeteiligung) Versicherungsschutz verfügt, dazu veranlassen kann, von
einer Wahlleistungsvereinbarung abzusehen bzw. sich zuvor bei seinem Versi-
cherer über die Reichweite seines Versicherungsschutzes kundig zu machen,
um so die Gefahr einer erheblichen finanziellen Eigenbelastung zu vermeiden
oder zu begrenzen.
c) Vorzugswürdig dürfte daher eine vermittelnde Lösung sein (in diesem
Sinne wohl AG und LG Kiel, MedR 2001, 369, 371 und 372), die zum einen
dem vom Verordnungsgeber ausdrücklich auch im Bereich der wahlärztlichen
Leistungen anerkannten Informationsbedürfnis des Patienten entspricht und
zum anderen an den Träger des Krankenhauses nicht derart übertrieben hohe
Anforderungen stellt, daß es vielfach praktisch nicht mehr möglich wäre, mit
zumutbarem Verwaltungsaufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztli-
che Leistungen zu treffen.
Diesbezüglich
wäre
in
jedem
Fall
als
ausreichende
- zweckmäßigerweise schriftlich niedergelegte - Unterrichtung zu erachten (vgl.
hierzu das von Debong, ArztR 2001, 12, 16 erarbeitete Muster einer Patien-
teninformation):
- kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum
Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Er-
krankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten
Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf, daß der
Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die medizi-
nisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;
- kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Ge-
bührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand
der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und
Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeit-
aufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ;
- Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erheb-
liche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;
- Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistun-
gen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten
beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1
BPflV);
- Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für
Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage
dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für
sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt: Der durch-
schnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich
selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Rege-
lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-
kosten zu verschaffen.
3.
Die Frage, welche Anforderungen an eine § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
BPflV genügende Unterrichtung bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistun-
gen zu stellen sind, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden.
Die hier zu beurteilende Unterrichtung ist schon deshalb unzureichend,
weil sie inhaltlich unzutreffend bzw. irreführend ist:
Aufgrund der dem Beklagten gegebenen Unterrichtung sind die liquida-
tionsberechtigten Ärzte des Krankenhauses M. berechtigt, "nach der
jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach dem Instituti-
onstarif" abzurechnen.
Was Gegenstand des "Institutionstarifs" ist oder sein soll, in welchem
Verhältnis dieser Tarif zur Gebührenordnung für Ärzte steht, ob und gegebe-
nenfalls welche Abweichungen sich bei der Anwendung dieses Tarifs gegen-
über der Gebührenordnung für Ärzte ergeben könnten, bleibt dunkel. Schon
diese, von der Revision zu Recht angeführten Umstände führen dazu, daß dem
Beklagten nicht die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geschuldete Un-
terrichtung zuteil wurde.
4.
Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Schutzzweck des § 22
Abs. 2 Satz 1 BPflV komme erst und nur dann zum Tragen, wenn sich heraus-
stelle, daß der Patient keinen Versicherungsschutz habe, trifft nicht zu. Nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Ent-
gelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unter-
richten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.
II.
Da zwischen dem Krankenhaus M. und dem Beklagten keine
wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zustande gekommen ist,
steht dem Kläger kein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB für die im
Zusammenhang mit der stationären Behandlung des Beklagten erbrachten
ärztlichen Leistungen zu; auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1
BGB besteht nicht (Senatsurteil BGHZ 138, 91, 95 ff, 99).
Hiervon betroffen ist allerdings nur die Rechnung vom 31. Mai 2001 über
insgesamt 2.337,87 DM. Die Rechnung vom 11. Juli 2001 über 136,35 DM hat
eine ambulante Behandlung zum Gegenstand, die der Kläger geraume Zeit
nach der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus erbracht hat. Da
diese Leistung nicht dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverord-
nung unterfällt, ist der Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke