Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.11.2003 – III ZR 37/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 37/03

URTEIL

Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei-

stungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei-

stungen zu unterrichten.

BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - LG Krefeld

AG Krefeld

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivil-

kammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Januar 2003 teilweise

aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13. Juni

2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69,71

136,35 DM)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz seit dem 3. Juni 2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 v.H. und

der Beklagte 5 v.H. zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses

M. in K. . Der Beklagte befand sich vom 11. bis 21. März 2001 we-

gen einer akuten perforierten Appendicitis in diesem Krankenhaus in stationä-

rer Behandlung.

Der Beklagte unterzeichnete bei seiner Einlieferung eine formularmäßi-

ge Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen, in der er neben der Unterbrin-

gung in einem Zweibettzimmer auch die gesondert berechenbare Wahlleistung

"persönliche Behandlung durch den leitenden Abteilungsarzt und seinen stän-

digen Vertreter" ankreuzte. Die Zusatzvereinbarung, die auch die Unterschrift

eines Vertreters des Krankenhauses trägt, enthält den folgenden Zusatz:

"Ich habe zur Kenntnis genommen,

- daß der leitende Abteilungsarzt und andere liquidationsberech- tigte Ärzte des Krankenhauses, die an der Behandlung aus me- dizinischen Gründen beteiligt werden,

- daß Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, soweit diese im Auftrage von liquidationsbe- rechtigten Ärzten Leistungen erbringen,

berechtigt sind, nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach dem Institutionstarif abzurechnen und die Kosten im eigenen Namen einzuziehen. Ein Exemplar dieser GOÄ liegt in der Patientenaufnahme und in den Sekretariaten der liqui- dationsberechtigten Ärzte aus. Die GOÄ kann von Ihnen eingese- hen werden.

Hinweis: Die Gebühren der liquidationsberechtigten Kranken- hausärzte werden gemäß § 6a GOÄ um 25 % gemindert."

Der Kläger stellte die von ihm während der stationären Unterbringung

erbrachten ärztlichen Leistungen dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April

2001 mit insgesamt 2.337,87 DM in Rechnung. Für eine am 2. April 2001

durchgeführte ambulante Behandlung berechnete der Kläger mit Schreiben

vom 31. Mai 2001 136,35 DM.

Der Kläger erhob nach erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderungen

Klage auf Zahlung von 2.474,22 DM nebst Zinsen sowie 293,70 DM vorgericht-

licher Kosten (Inkassogebühren). Das Amtsgericht hat den Beklagten antrags-

gemäß zur Zahlung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nach

richterlichem Hinweis die Klage, soweit sie die Zahlung vorgerichtlicher Kosten

zum Gegenstand hatte, (teilweise) zurückgenommen. Im übrigen hat das Be-

rufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Mit der - vom Berufungs-

gericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf voll-

ständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

I.

Die Tatsacheninstanzen haben den Einwand des Beklagten, aufgrund

seines Gesundheitszustands sei er bei der Einlieferung in das Krankenhaus

nicht in der Lage gewesen, "geschäftliche Dinge zu regeln" (vgl. § 104 Nr. 2

BGB), zurückgewiesen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von

der Revision hingenommen.

Nach Meinung des Berufungsgerichts ist zwischen dem Krankenhaus

M. und dem Beklagten eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche

Leistungen zustande gekommen, so daß der Beklagte Zahlung des auf der

Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Honorars (auch) für

die während des Krankenhausaufenthalts erbrachte ärztliche Behandlung

schuldet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der - vorliegend anwendbaren - Bundespflege-

satzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahl-

leistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Ab-

schluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren In-

halt im einzelnen zu unterrichten. Eine derartige besondere Unterrichtungs-

pflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespfle-

gesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) als § 6 Abs. 2

Satz 1 Halbsatz 2 in die Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973

(BGBl. I S. 333) aufgenommen worden; danach war der Patient vor Abschluß

der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unterrichten. Diese

Bestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 in die Bundes-

pflegesatzverordnung (BPflV a.F.) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666)

übernommen worden.

2.

Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlaß

besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige

Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (Senats-

urteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f und BGHZ

138, 91, 94).

Die Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2

Satz 1 Halbsatz 2 BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei

der - hier allein interessierenden - Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu

stellen sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur

umstritten. Der Senat hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen.

In dem Urteil vom 19. Dezember 1995 (aaO S. 782) hat er lediglich - noch zu

§ 7 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. - ausgesprochen, daß der unter Bezugnahme auf

das Preisverzeichnis erfolgte Hinweis, Wahlleistungen würden dem Patienten

gesondert in Rechnung gestellt, jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn die Ge-

bührenordnung für Ärzte dem Patienten nicht vorgelegt wurde und auch keine

weiteren mündlichen Belehrungen erteilt wurden.

a) Die im Sinne des Patientenschutzes weitestgehende Auffassung geht

dahin, daß der Patient nur dann ausreichend unterrichtet worden ist, wenn ihm

unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Ge-

bührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf den

Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mit-

geteilt wird. Eine genaue Angabe dieser Kosten sei allerdings nicht erforder-

lich; es genüge, wie bei einem Kostenanschlag nach § 650 BGB, eine im we-

sentlichen zutreffende Angabe (OLG Jena, VersR 2002, 1499, 1500 f; LG

Dortmund, VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg, MedR 2001, 213, 214, je-

weils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 496, 497 noch zu § 7

Abs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 56; zustimmend

Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen,

2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377, 3378).

Diese strenge Auslegung, die sich vor allem auf die durch § 22 Abs. 2

BPflV gegenüber der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 BPflV a.F. erfolgte

Erweiterung der Unterrichtungspflicht ("und deren Inhalt im einzelnen") beruft,

erscheint, auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift, als zu

weitgehend.

aa) Müßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung in

Form eines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden

Arztkosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen

organisatorischen Mehraufwand für das Krankenhaus, sondern würde in vielen

Fällen sogar dazu führen, daß dem Krankenhaus Unmögliches abverlangt wür-

de.

Wahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahme

eines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt ste-

hen die Aufnahmeuntersuchungen noch aus. Welche ärztlichen Diagnose-

oder Therapiemaßnahmen im einzelnen geboten sind, ob und welcher Operati-

on sich der Patient unterziehen muß, läßt sich häufig selbst nach dieser

- ebenfalls ärztlichen - Aufnahmeuntersuchung noch nicht annähernd sicher

abschätzen. Hier wäre es weder dem Krankenhaus zuzumuten noch dem In-

formationsinteresse des Patienten dienlich, wenn vor Abschluß der Wahllei-

stungsvereinbarung eine Vielzahl möglicher "Kosten-Varianten" ermittelt oder

dem Patienten die voraussichtliche Höhe der im ungünstigsten Falle zu erwar-

tenden Kosten mitgeteilt werden müßten (vgl. Kuhla, MedR 2002, 280, 282).

Der Weg, diese praktischen Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, daß

der Patient schrittweise, parallel zur Aufklärung über die vorzunehmenden The-

rapieschritte, über die finanziellen Konsequenzen dieses Vorgehens in Kennt-

nis gesetzt wird (so OLG Jena aaO S. 1501), ist nicht gangbar. Dies würde be-

deuten, daß der Patient sich vor Beginn jeder zusätzlichen "kostenträchtigen"

ärztlichen Maßnahme neu entscheiden müßte und könnte, ob er an der bei

Aufnahme in das Krankenhaus oder anläßlich zuvor erfolgter Behandlungen

getroffenen Wahlarztvereinbarung festhalten möchte oder aber nur noch als

"normaler" Krankenhauspatient behandelt werden will. Eine derartige Verfah-

rensweise stünde in Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV (= § 7

Abs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) zwingend vorgeschriebenen Prinzip der "Wahlarzt-

und Liquidationskette", wonach die Vereinbarung über wahlärztliche Leistun-

gen nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder gar auf

einzelne Behandlungsmaßnahmen

beschränkt werden

kann

(vgl.

Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverord-

nung und Folgerecht, Erl. IV 8 zu § 22 BPflV [Stand: Mai 1996]). Demgemäß ist

nach dem Regelungskonzept der Bundespflegesatzverordnung eine Auslegung

des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geboten, die das Krankenhaus in die

Lage versetzt, in jedem Einzelfall dem Patienten bei Aufnahme bzw. vor Beginn

der ersten (wahl-)ärztlichen Behandlung die erforderliche Unterrichtung zu er-

teilen, um so eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zustande bringen zu

können.

bb) Das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm ge-

wünschten Wahlleistung zu erfahren, ist bei den wahlärztlichen Leistungen

typischerweise nicht so schutzwürdig wie bei den anderen Wahlleistungen.

Die Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen werden vom Träger des

Krankenhauses im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1

Satz 3 BPflV autonom gestaltet. Daraus können sich, wie dem Senat aus den

bezüglich der Bemessung der Wahlleistung Unterkunft an ihn herangetragenen

Rechtsstreitigkeiten bekannt ist (vgl. BGHZ 145, 66), in der Krankenhauspraxis

erhebliche Preisunterschiede bei der Bemessung einzelner Wahlleistungsent-

gelte ergeben. Daher hat der Patient bei den nichtärztlichen Wahlleistungen

ein besonderes Interesse daran, den konkreten Preis für die jeweils angebote-

ne Wahlleistung zu erfahren, da er nur so abschätzen kann, ob nach seinen

subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn in Frage kommende

Wahlleistung "ihr Geld wert" ist.

Bei den ärztlichen Wahlleistungen ist die preisliche Situation von vorn-

herein eine andere. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV finden für die Berechnung

wahlärztlicher Leistungen die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder

der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung. Dies bedeu-

tet, daß Grundlage der Entgeltermittlung insoweit gesetzliche Preisvorschriften

sind, in denen - auch und gerade mit Rücksicht auf die schützenswerten Inter-

essen der Patienten - für jede ärztliche Leistung ein bestimmtes Entgelt fest-

gelegt ist, wobei der behandelnde Arzt im Einzelfall nur in engen Grenzen ei-

nen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung seines Honorars hat (vgl. § 5

GOÄ).

Durch die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Preisregelungen

der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte ist

gewährleistet, daß jeder Patient unabhängig von der Wahl des Krankenhauses

für (im wesentlichen) gleichartige bzw. gleichwertige ärztliche Leistungen eine

(im wesentlichen) gleiche Vergütung zu zahlen hat.

cc) Daß nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Umstand, daß

die Honorierung wahlärztlicher Leistungen gesetzlich vorgegeben ist, bei der

Beantwortung der Frage, wie umfänglich und weitreichend die Unterrichtungs-

pflicht des Krankenhauses ist, von maßgeblicher Bedeutung ist, läßt sich den

Amtlichen Begründungen der Bundesregierung zu den einzelnen Verord-

nungsentwürfen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen:

In der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundes-

pflegesatzverordnung, durch die die Pflicht zur Unterrichtung des Patienten

erstmals in der Bundespflegesatzverordnung verankert worden ist, heißt es,

daß zu der dem Schutz des Patienten dienenden Unterrichtung "die Mitteilung

der Preise für nichtärztliche Wahlleistungen, z.B. für eine gesonderte Unter-

bringung, ebenso wie der Hinweis auf den unter Berücksichtigung des Pflege-

satzabschlags zu zahlenden Pflegesatz sowie die Berechnung dieser Leistun-

gen nach der Gebührenordnung für Ärzte und die dort vorgesehene Minderung

der berechneten Gebühren" gehört (BR-Drucks. 574/84 S. 15). Diese Formulie-

rung läßt den Schluß zu, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers

bei ärztlichen Wahlleistungen nicht der geschuldete "Endpreis", sondern nur

die Art und Weise des Zustandekommens dieses Preises erläutert werden

muß.

In der Begründung zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, durch den die Unter-

richtungspflicht detaillierter ausgestaltet worden ist, wird ausgeführt, "daß der

Patient künftig auch über den Inhalt der Wahlleistungen im einzelnen zu unter-

richten ist. Bei der Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer könnte dies z.B. die

Angabe von Telefon, Fernseher u.a. sein" (BR-Drucks. 381/94 S. 39). Dies

belegt, daß der Verordnungsgeber bei dieser Änderung nicht die ärztlichen

Wahlleistungen im Auge hatte.

b) Die für den Träger des Krankenhauses günstigste Auffassung hält es

für ausreichend, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, daß die Abrech-

nung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte

erfolgt; darüber hinaus sei es Sache des Patienten, bei Bedarf die Vorlage des

Textes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbitten oder sich diese selbst zu

beschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zu-

stimmend: Wagener, in: Düsseldorfer Kommentar zur BPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1

zu § 22; Dietz/Bofinger aaO Erl. III 6 zu § 22 BPflV [Stand: Juni 2000]; Bier-

mann/Ulsenheimer/Weißauer, MedR 2000, 107, 108 f; Haberstroh, VersR

1999, 8, 13 f).

Diese Auffassung dürfte indes mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar

sein. Zwar trifft es zu, daß es gegenüber dem Privatpatienten, der sich in die

ambulante Behandlung eines niedergelassenen Arztes begibt, nach der un-

mittelbar anwendbaren Gebührenordnung für Ärzte keine besonderen Beleh-

rungspflichten über die geschuldete Vergütung gibt und daß das Schutzinter-

esse des durchschnittlichen Wahlleistungspatienten weniger dahin geht, die

Höhe der entstehenden Arztkosten zu erfahren, sondern eher darauf ausge-

richtet ist zu wissen, ob sein privater Krankenversicherer für diese Kosten auf-

kommt (vgl. Kuhla aaO S. 283; Haberstroh aaO). Diese Erwägungen rechtferti-

gen es jedoch nicht, sich über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinwegzuset-

zen, wonach auch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte "im einzel-

nen" zu unterrichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß typischerweise bei

einem Krankenhausaufenthalt weit höhere Arztkosten entstehen als im Rah-

men einer ambulanten Behandlung und daß eine eingehende Unterrichtung

den Selbstzahler, der über keinen oder keinen umfassenden (Stichwort:

Selbstbeteiligung) Versicherungsschutz verfügt, dazu veranlassen kann, von

einer Wahlleistungsvereinbarung abzusehen bzw. sich zuvor bei seinem Versi-

cherer über die Reichweite seines Versicherungsschutzes kundig zu machen,

um so die Gefahr einer erheblichen finanziellen Eigenbelastung zu vermeiden

oder zu begrenzen.

c) Vorzugswürdig dürfte daher eine vermittelnde Lösung sein (in diesem

Sinne wohl AG und LG Kiel, MedR 2001, 369, 371 und 372), die zum einen

dem vom Verordnungsgeber ausdrücklich auch im Bereich der wahlärztlichen

Leistungen anerkannten Informationsbedürfnis des Patienten entspricht und

zum anderen an den Träger des Krankenhauses nicht derart übertrieben hohe

Anforderungen stellt, daß es vielfach praktisch nicht mehr möglich wäre, mit

zumutbarem Verwaltungsaufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztli-

che Leistungen zu treffen.

Diesbezüglich

wäre

in

jedem

Fall

als

ausreichende

- zweckmäßigerweise schriftlich niedergelegte - Unterrichtung zu erachten (vgl.

hierzu das von Debong, ArztR 2001, 12, 16 erarbeitete Muster einer Patien-

teninformation):

- kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum

Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Er-

krankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten

Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf, daß der

Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die medizi-

nisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;

- kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Ge-

bührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand

der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und

Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeit-

aufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ;

- Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erheb-

liche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

- Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistun-

gen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten

beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1

BPflV);

- Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für

Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage

dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für

sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt: Der durch-

schnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich

selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Rege-

lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-

kosten zu verschaffen.

3.

Die Frage, welche Anforderungen an eine § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

BPflV genügende Unterrichtung bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistun-

gen zu stellen sind, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden.

Die hier zu beurteilende Unterrichtung ist schon deshalb unzureichend,

weil sie inhaltlich unzutreffend bzw. irreführend ist:

Aufgrund der dem Beklagten gegebenen Unterrichtung sind die liquida-

tionsberechtigten Ärzte des Krankenhauses M. berechtigt, "nach der

jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach dem Instituti-

onstarif" abzurechnen.

Was Gegenstand des "Institutionstarifs" ist oder sein soll, in welchem

Verhältnis dieser Tarif zur Gebührenordnung für Ärzte steht, ob und gegebe-

nenfalls welche Abweichungen sich bei der Anwendung dieses Tarifs gegen-

über der Gebührenordnung für Ärzte ergeben könnten, bleibt dunkel. Schon

diese, von der Revision zu Recht angeführten Umstände führen dazu, daß dem

Beklagten nicht die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geschuldete Un-

terrichtung zuteil wurde.

4.

Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Schutzzweck des § 22

Abs. 2 Satz 1 BPflV komme erst und nur dann zum Tragen, wenn sich heraus-

stelle, daß der Patient keinen Versicherungsschutz habe, trifft nicht zu. Nach

dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Ent-

gelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unter-

richten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.

II.

Da zwischen dem Krankenhaus M. und dem Beklagten keine

wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zustande gekommen ist,

steht dem Kläger kein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB für die im

Zusammenhang mit der stationären Behandlung des Beklagten erbrachten

ärztlichen Leistungen zu; auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1

BGB besteht nicht (Senatsurteil BGHZ 138, 91, 95 ff, 99).

Hiervon betroffen ist allerdings nur die Rechnung vom 31. Mai 2001 über

insgesamt 2.337,87 DM. Die Rechnung vom 11. Juli 2001 über 136,35 DM hat

eine ambulante Behandlung zum Gegenstand, die der Kläger geraume Zeit

nach der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus erbracht hat. Da

diese Leistung nicht dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverord-

nung unterfällt, ist der Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke