BGH Beschluss vom 01.12.2003 – AnwSt (B) 9/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 9/03
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2003
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Rechtsanwalt
- Verteidiger:
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechts-
anwältin Kappelhoff am 1. Dezember 2003 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Lan-
des Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2001 wird zurückgewie-
sen.
Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des
Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Gründe
Wegen einer im September 1996 begangenen falschen Verdächtigung ist
der Rechtsanwalt im November 1999 - rechtskräftig seit Januar 2000 - vom
Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen der in der abgeur-
teilten Tat zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten hat das An-
waltsgericht gegen den Rechtsanwalt im November 2000 einen Verweis und
eine Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beru-
fung des Rechtsanwalts im November 2001 verworfen; die Revision ist nicht
zugelassen worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-
begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die umfassend zutreffende
Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 5. August 2003 Be-
zug.
In dessen Antragsschrift ist auch zutreffend ausgeführt, daß es im Be-
schwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zu
einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ge-
kommen ist. Insbesondere in der rund ein Jahr währenden Nichtförderung des
Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und Erlaß des
Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof zwischen Februar 2002
und Februar 2003 liegt eine unvertretbare und sachlich unerklärliche Verfah-
rensverzögerung, die auch durch die anschließende - zumal nach der bereits
eingetretenen Verzögerung nicht ausreichend beschleunigte - Förderung der
Sache nicht etwa auszugleichen war.
Für den - hier gegebenen - Fall mangelnden Erfolges der Nichtzulas-
sungsbeschwerde eröffnet das Verfahren, die Hauptsache betreffend, im Falle
einer nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleu-
nigungsgrundsatzes keine Möglichkeit, im Rahmen der Sachentscheidung ei-
nen Ausgleich für den Verstoß zu suchen. Diese Verfahrensrechtslage ist indes
hinnehmbar, da der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen die Revision
nicht nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BRAO zulässig ist, angesichts der be-
grenzten Sanktion allein aufgrund der Hemmung der Rechtskraft infolge der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 BRAO) durch eine
Verfahrensverzögerung regelmäßig keiner besonderen Belastung ausgesetzt
ist. Es bedarf daher auch im Blick auf die Bedeutung des Beschleunigungs-
grundsatzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht etwa einer grundlegenden
Umgestaltung des Verfahrens durch entsprechende Anwendung der in Fällen
einer Verzögerung des Revisionsverfahrens gebotenen Konsequenzen (vgl.
dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 a m.w.N.). Der Senat
hält es vielmehr für ausreichend, der nach Erlaß des Berufungsurteils einge-
tretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebote-
nen ausdrücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwen-
dung des § 8 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.
Hirsch Basdorf Ganter Schlick
Salditt Wosgien Kappelhoff