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BGH Beschluss vom 01.12.2003 – AnwSt (B) 9/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(B) 9/03

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2003

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

den Rechtsanwalt

- Verteidiger:

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechts-

anwältin Kappelhoff am 1. Dezember 2003 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO

beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Lan-

des Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2001 wird zurückgewie-

sen.

Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des

Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

Gründe

Wegen einer im September 1996 begangenen falschen Verdächtigung ist

der Rechtsanwalt im November 1999 - rechtskräftig seit Januar 2000 - vom

Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen der in der abgeur-

teilten Tat zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten hat das An-

waltsgericht gegen den Rechtsanwalt im November 2000 einen Verweis und

eine Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beru-

fung des Rechtsanwalts im November 2001 verworfen; die Revision ist nicht

zugelassen worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-

begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die umfassend zutreffende

Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 5. August 2003 Be-

zug.

In dessen Antragsschrift ist auch zutreffend ausgeführt, daß es im Be-

schwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zu

einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ge-

kommen ist. Insbesondere in der rund ein Jahr währenden Nichtförderung des

Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und Erlaß des

Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof zwischen Februar 2002

und Februar 2003 liegt eine unvertretbare und sachlich unerklärliche Verfah-

rensverzögerung, die auch durch die anschließende - zumal nach der bereits

eingetretenen Verzögerung nicht ausreichend beschleunigte - Förderung der

Sache nicht etwa auszugleichen war.

Für den - hier gegebenen - Fall mangelnden Erfolges der Nichtzulas-

sungsbeschwerde eröffnet das Verfahren, die Hauptsache betreffend, im Falle

einer nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleu-

nigungsgrundsatzes keine Möglichkeit, im Rahmen der Sachentscheidung ei-

nen Ausgleich für den Verstoß zu suchen. Diese Verfahrensrechtslage ist indes

hinnehmbar, da der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen die Revision

nicht nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BRAO zulässig ist, angesichts der be-

grenzten Sanktion allein aufgrund der Hemmung der Rechtskraft infolge der

Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 BRAO) durch eine

Verfahrensverzögerung regelmäßig keiner besonderen Belastung ausgesetzt

ist. Es bedarf daher auch im Blick auf die Bedeutung des Beschleunigungs-

grundsatzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht etwa einer grundlegenden

Umgestaltung des Verfahrens durch entsprechende Anwendung der in Fällen

einer Verzögerung des Revisionsverfahrens gebotenen Konsequenzen (vgl.

dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 a m.w.N.). Der Senat

hält es vielmehr für ausreichend, der nach Erlaß des Berufungsurteils einge-

tretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebote-

nen ausdrücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwen-

dung des § 8 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick

Salditt Wosgien Kappelhoff