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BGH Beschluss vom 03.12.2003 – 2 StR 314/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 314/03
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte ge-
richtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Febru-
ar 2002 auf Seite 6 unten.
Frau VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan ist durch Erkrankung gehindert zu unterschreiben.
Detter
Detter
Bode
Otten
Rothfuß