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BGH Beschluss vom 03.12.2003 – 2 StR 314/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 314/03

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte ge-

richtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Febru-

ar 2002 auf Seite 6 unten.

Frau VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan ist durch Erkrankung gehindert zu unterschreiben.

Detter

Detter

Bode

Otten

Rothfuß