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BGH Urteil vom 04.12.2003 – IX ZR 337/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 337/01
URTEIL
Verkündet am: 4. Dezember 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 9. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 in be-
zug auf die Beklagte zu 1 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 9. Zivilkam-
mer des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 1996 in bezug auf
die Beklagte zu 1 weiter wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 1 wird - als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten
zu 2 und 3 - verurteilt, an den Kläger insgesamt 85.209,84
(166.655,96 DM) nebst 4 % Zinsen seit 3. April 1995 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen - neben
den Beklagten zu 2 und 3 (70 %) - der Kläger 20 % und die Be-
klagte zu 1 10 %.
Von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz hat
der Kläger 67 % derjenigen der Beklagten zu 1 und diese von
denjenigen des Klägers 19 % als Gesamtschuldnerin mit den Be-
klagten zu 2 und 3, darüber hinaus weitere 7 % allein zu tragen;
im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre Kosten
selbst, soweit sie nicht von den Beklagten zu 2 und 3 zu tragen
sind.
Die Kosten der Revision gegen die Beklagte zu 1 und die Kosten
der Anschlußrevision fallen der Beklagten zu 1 zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der
Autohaus S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Die
Beklagte zu 1 (fortan: Beklagte) war die Hausbank der GmbH, die bei ihr ein
Kontokorrentkonto unterhielt. Dieses war am 6. Juli 1993 mit einem Sollsaldo
von 817.785,92 DM belastet, der bis zum 12. Dezember 1994 auf
314.938,22 DM verringert wurde. Zwischenzeitlich - am 18. November 1993 -
hatte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen be-
antragt; dieses Verfahren ist am 27. April 1994 eröffnet worden.
Mit der Klage hat der Kläger die Auszahlung aller Beträge - in Höhe von
502.847,70 DM - beantragt, um welche der Sollsaldo zwischen dem 6. Juli
1993 und dem 12. Dezember 1994 zurückgeführt worden ist. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in bezug auf die Be-
klagte durch das angefochtene Schlußurteil in Höhe von 72.388,91 DM statt-
gegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er von der
Beklagten die Zahlung weiterer 94.267,05 DM begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte schulde der vom
Kläger verwalteten Konkursmasse aufgrund Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 und
Nr. 1 Fall 2 KO 287.954,52 DM. Hiervon seien Verkaufserlöse von 61.400 DM
in Abzug zu bringen. Außerdem habe die Klägerin wirksam mit einer Gegenfor-
derung von 154.165,61 DM aufgerechnet. Diese Summe entspreche dem
Schuldsaldo nach der letzten periodischen Verrechnung vom 30. September
1993.
II.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfaßt die Anfech-
tung für den Gesamtzeitraum vom 9. November 1993 bis 21. November 1994
insgesamt 287.954,52 DM. Die Revision gesteht demgegenüber zu, daß sich
aus den geltend gemachten Einzelbeträgen lediglich ein Gesamtbetrag von
228.055,96 DM errechnet. Über den vom Berufungsgericht festgestellten Teil-
betrag von 51.868,10 DM für den Zeitraum vom 9. bis 21. November 1993 hin-
aus macht sie nämlich für die spätere Zeit insgesamt Anfechtungsbeträge von
- nur - 176.187,86 DM geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition der
Beträge gemäß Bl. 733, 734 der Gerichtsakte, die das Berufungsurteil zugrun-
de gelegt hat. Der stornierte Betrag von 3.326,09 DM bleibt hierbei außer Be-
tracht. Insoweit ist lediglich ein Rechenfehler unterlaufen. Die Addition der an-
zusetzenden Beträge ergibt 228.055,96 DM. Damit ist auch der weitere Re-
chenfehler des Berufungsurteils in Höhe von 82.409,67 DM berücksichtigt
(153.676,75 DM zuzüglich 51.868,10 DM ergeben entgegen dem Berufungs-
urteil nicht 287.954,52 DM, sondern 205.544,85 DM).
Von dem sich hiernach aus der zutreffenden Zusammenrechnung erge-
benden Betrag von 228.055,96 DM sind 61.400 DM abzuziehen, welche die
Konkursmasse durch Verwertung von Absonderungsgut der Beklagten erhalten
hat. Von dem Restbetrag von 166.655,96 DM - den der Senat zur Klarstellung
in den Urteilsausspruch aufgenommen hat - hat das Berufungsgericht bereits
72.388,91 DM zugesprochen, so daß sich im Ergebnis eine weitere Verurtei-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)
lung in Höhe von 94.267,05 DM (48.197,98
2. Soweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung
in Höhe von
154.165,61 DM durchgreifen läßt, verkennt es, daß die Aufrechnung gemäß
§ 55 Nr. 1 KO unzulässig ist. Die Beklagte stellt eine bloße Konkursforderung
zur Aufrechnung, die schon vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Demge-
genüber entsteht der ausgeurteilte Anfechtungsanspruch (§ 37 KO) im Sinne
von § 55 Nr. 1 KO erst nach der Konkurseröffnung (BGHZ 15, 333, 337; 113,
98, 105; 130, 38, 40).
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen
Kosten des Klägers darauf, daß die Beklagte zusammen mit den Beklagten
zu 2 und 3 an sich gesamtschuldnerisch 26 % zu tragen hätte, die Beklagten
zu 2 und 3 darüber hinaus gesamtschuldnerisch weitere 51 %. Da jedoch die
Kostentragungspflicht der Beklagten zu 2 und 3 insoweit rechtskräftig mit nur
70 % feststeht, kann eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nur
bezüglich eines Teilbetrages von 19 % festgelegt werden, damit der Kläger
insgesamt Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 77 % erhält.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill