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BGH Urteil vom 04.12.2003 – IX ZR 337/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 337/01

URTEIL

Verkündet am: 4. Dezember 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 9. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 in be-

zug auf die Beklagte zu 1 teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 9. Zivilkam-

mer des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 1996 in bezug auf

die Beklagte zu 1 weiter wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 1 wird - als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten

zu 2 und 3 - verurteilt, an den Kläger insgesamt 85.209,84

(166.655,96 DM) nebst 4 % Zinsen seit 3. April 1995 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen - neben

den Beklagten zu 2 und 3 (70 %) - der Kläger 20 % und die Be-

klagte zu 1 10 %.

Von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz hat

der Kläger 67 % derjenigen der Beklagten zu 1 und diese von

denjenigen des Klägers 19 % als Gesamtschuldnerin mit den Be-

klagten zu 2 und 3, darüber hinaus weitere 7 % allein zu tragen;

im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre Kosten

selbst, soweit sie nicht von den Beklagten zu 2 und 3 zu tragen

sind.

Die Kosten der Revision gegen die Beklagte zu 1 und die Kosten

der Anschlußrevision fallen der Beklagten zu 1 zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der

Autohaus S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Die

Beklagte zu 1 (fortan: Beklagte) war die Hausbank der GmbH, die bei ihr ein

Kontokorrentkonto unterhielt. Dieses war am 6. Juli 1993 mit einem Sollsaldo

von 817.785,92 DM belastet, der bis zum 12. Dezember 1994 auf

314.938,22 DM verringert wurde. Zwischenzeitlich - am 18. November 1993 -

hatte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen be-

antragt; dieses Verfahren ist am 27. April 1994 eröffnet worden.

Mit der Klage hat der Kläger die Auszahlung aller Beträge - in Höhe von

502.847,70 DM - beantragt, um welche der Sollsaldo zwischen dem 6. Juli

1993 und dem 12. Dezember 1994 zurückgeführt worden ist. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in bezug auf die Be-

klagte durch das angefochtene Schlußurteil in Höhe von 72.388,91 DM statt-

gegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er von der

Beklagten die Zahlung weiterer 94.267,05 DM begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte schulde der vom

Kläger verwalteten Konkursmasse aufgrund Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 und

Nr. 1 Fall 2 KO 287.954,52 DM. Hiervon seien Verkaufserlöse von 61.400 DM

in Abzug zu bringen. Außerdem habe die Klägerin wirksam mit einer Gegenfor-

derung von 154.165,61 DM aufgerechnet. Diese Summe entspreche dem

Schuldsaldo nach der letzten periodischen Verrechnung vom 30. September

1993.

II.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfaßt die Anfech-

tung für den Gesamtzeitraum vom 9. November 1993 bis 21. November 1994

insgesamt 287.954,52 DM. Die Revision gesteht demgegenüber zu, daß sich

aus den geltend gemachten Einzelbeträgen lediglich ein Gesamtbetrag von

228.055,96 DM errechnet. Über den vom Berufungsgericht festgestellten Teil-

betrag von 51.868,10 DM für den Zeitraum vom 9. bis 21. November 1993 hin-

aus macht sie nämlich für die spätere Zeit insgesamt Anfechtungsbeträge von

- nur - 176.187,86 DM geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition der

Beträge gemäß Bl. 733, 734 der Gerichtsakte, die das Berufungsurteil zugrun-

de gelegt hat. Der stornierte Betrag von 3.326,09 DM bleibt hierbei außer Be-

tracht. Insoweit ist lediglich ein Rechenfehler unterlaufen. Die Addition der an-

zusetzenden Beträge ergibt 228.055,96 DM. Damit ist auch der weitere Re-

chenfehler des Berufungsurteils in Höhe von 82.409,67 DM berücksichtigt

(153.676,75 DM zuzüglich 51.868,10 DM ergeben entgegen dem Berufungs-

urteil nicht 287.954,52 DM, sondern 205.544,85 DM).

Von dem sich hiernach aus der zutreffenden Zusammenrechnung erge-

benden Betrag von 228.055,96 DM sind 61.400 DM abzuziehen, welche die

Konkursmasse durch Verwertung von Absonderungsgut der Beklagten erhalten

hat. Von dem Restbetrag von 166.655,96 DM - den der Senat zur Klarstellung

in den Urteilsausspruch aufgenommen hat - hat das Berufungsgericht bereits

72.388,91 DM zugesprochen, so daß sich im Ergebnis eine weitere Verurtei-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)

lung in Höhe von 94.267,05 DM (48.197,98

2. Soweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung

in Höhe von

154.165,61 DM durchgreifen läßt, verkennt es, daß die Aufrechnung gemäß

§ 55 Nr. 1 KO unzulässig ist. Die Beklagte stellt eine bloße Konkursforderung

zur Aufrechnung, die schon vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Demge-

genüber entsteht der ausgeurteilte Anfechtungsanspruch (§ 37 KO) im Sinne

von § 55 Nr. 1 KO erst nach der Konkurseröffnung (BGHZ 15, 333, 337; 113,

98, 105; 130, 38, 40).

3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen

Kosten des Klägers darauf, daß die Beklagte zusammen mit den Beklagten

zu 2 und 3 an sich gesamtschuldnerisch 26 % zu tragen hätte, die Beklagten

zu 2 und 3 darüber hinaus gesamtschuldnerisch weitere 51 %. Da jedoch die

Kostentragungspflicht der Beklagten zu 2 und 3 insoweit rechtskräftig mit nur

70 % feststeht, kann eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nur

bezüglich eines Teilbetrages von 19 % festgelegt werden, damit der Kläger

insgesamt Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 77 % erhält.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill