BGH Beschluss vom 05.12.2003 – 2 StR 371/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 371/02
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 5. Dezember 2003 beschlossen:
Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten
W. , Rechtsanwalt D. aus G. , ge-
mäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der
Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr
hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.
Gründe
Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung
und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegen-
über dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand des Vertei-
digers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der
Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.
RiBGH Dr. Bode ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Detter
Detter
Otten
Rothfuß
Fischer