Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2003 – 2 StR 371/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 371/02

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse am 5. Dezember 2003 beschlossen:

Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten

W. , Rechtsanwalt D. aus G. , ge-

mäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der

Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr

hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.

Gründe

Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung

und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegen-

über dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand des Vertei-

digers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten.

Der

Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.

RiBGH Dr. Bode ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Detter

Detter

Otten

Rothfuß

Fischer