BGH Beschluss vom 08.12.2003 – II ZR 33/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 33/03
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 20. Dezember 2002
werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 161.056,95
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldne-
risch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung
verurteilt.
Der Beklagte zu 2 hat gegen das ihm am 17. Januar 2003 zugestellte
Berufungsurteil vom 20. Dezember 2002 mit Schreiben vom 18. Februar 2003,
beim Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbe-
schwerde erhoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Senat hat
durch gesonderten Beschluß vom heutigen Tag dem Beklagten zu 2 im Hinblick
auf die nicht unverschuldete Fristversäumung die nachgesuchte Prozeßkosten-
hilfe verweigert und seinen Wiedereinsetzungsantrag verworfen.
Der Beklagte zu 3 hat durch seine Prozeßbevollmächtigte gegen das Be-
rufungsurteil zunächst form- und fristgerecht beim Bundesgerichtshof Nichtzu-
lassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 16. Mai 2003 hat seine
Prozeßbevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schrei-
ben vom 31. März 2003 hat der Beklagte zu 3 die Rücknahme seines zwi-
schenzeitlich persönlich gestellten Prozeßkostenhilfeantrags sowie der Nicht-
zulassungsbeschwerde erklärt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagten sind als unzuläs-
sig zu verwerfen.
1. Die vom Beklagten zu 2 persönlich erhobene Nichtzulassungsbe-
schwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2
ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-
legt wurde.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 3 ist ebenfalls un-
zulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Mai 2003 verlängerten Frist ge-
mäß § 544 Abs. 2 ZPO begründet wurde. Die Rücknahme der - von seiner frü-
heren Prozeßbevollmächtigten wirksam eingelegten - Beschwerde durch den
Beklagten zu 3 persönlich ist unwirksam; auch die Rücknahme des Rechtsmit-
tels kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein