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BGH Beschluss vom 08.12.2003 – II ZR 48/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 48/03

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandes-

gerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Januar 2003 werden auf

ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 42.948,52

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldne-

risch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung

verurteilt.

Der Beklagte zu 2 hat gegen das ihm am 3. Februar 2003 zugestellte Be-

rufungsurteil vom 17. Januar 2003 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim

Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbe-

schwerde erhoben und zugleich einen im Hinblick auf § 117 Abs. 2, 4 ZPO un-

vollständigen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Senat hat durch ge-

sonderten Beschluß vom heutigen Tag dem Beklagten zu 2 wegen nicht unver-

schuldeter verspäteter Vervollständigung seines Gesuchs die beantragte Pro-

zeßkostenhilfe verweigert und seinen vorsorglich gestellten Wiedereinset-

zungsantrag verworfen.

Der Beklagte zu 3 hat durch seine Prozeßbevollmächtigte gegen das Be-

rufungsurteil zunächst form- und fristgerecht beim Bundesgerichtshof Nichtzu-

lassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist

zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 2. Juni 2003 hat seine

Prozeßbevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schrei-

ben vom 31. März 2003 hat der Beklagte zu 3 die Rücknahme seines zwi-

schenzeitlich persönlich gestellten Prozeßkostenhilfeantrags sowie der Nicht-

zulassungsbeschwerde erklärt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagten sind als unzuläs-

sig zu verwerfen.

1. Die vom Beklagten zu 2 persönlich erhobene Nichtzulassungsbe-

schwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2

ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-

legt wurde.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 3 ist ebenfalls un-

zulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 2. Juni 2003 verlängerten Frist ge-

mäß § 544 Abs. 2 ZPO begründet wurde. Die Rücknahme der - von seiner frü-

heren Prozeßbevollmächtigte wirksam eingelegten - Beschwerde durch den

Beklagten zu 3 persönlich ist unwirksam; auch die Rücknahme des Rechtsmit-

tels kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

erfolgen (§§ 565, 516 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urt. v.

14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein