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BGH Beschluss vom 09.12.2003 – 3 StR 276/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 276/03

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des

Senats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur im

Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 a

StPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden Teils

der Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den Feststellungen

des Landgerichts abgewichen sei.

Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat keinen

Erfolg, da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen des

Landgerichts steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutma-

chung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von

353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hätte

sein müssen, ergibt sich bereits aus den vom Landgericht festgestellten Tat-

umständen. Daß im übrigen auch das Landgericht diese Überlegung angestellt

hat, ist seinen Darlegungen auf UA S. 25 zu entnehmen. Dort wird ausgeführt,

daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant B. mit sei-

nen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb es

ihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit gefährdete,

über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die Straf-

kammer mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich zur

Schadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich aus-

drücklich aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei Zahlbeträge genannt

worden waren.

Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten beanstandeten

Satz in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und dies

damit begründet, daß die Überlegung des Landgerichts in Einklang mit den von

ihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewiß

war und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangt

hatte, die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einer

Million DM hinausgegangen war.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert