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BGH Beschluss vom 09.12.2003 – 3 StR 276/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 276/03
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des
Senats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur im
Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 a
StPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden Teils
der Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den Feststellungen
des Landgerichts abgewichen sei.
Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat keinen
Erfolg, da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen des
Landgerichts steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutma-
chung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von
353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hätte
sein müssen, ergibt sich bereits aus den vom Landgericht festgestellten Tat-
umständen. Daß im übrigen auch das Landgericht diese Überlegung angestellt
hat, ist seinen Darlegungen auf UA S. 25 zu entnehmen. Dort wird ausgeführt,
daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant B. mit sei-
nen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb es
ihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit gefährdete,
über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die Straf-
kammer mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich zur
Schadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich aus-
drücklich aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei Zahlbeträge genannt
worden waren.
Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten beanstandeten
Satz in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und dies
damit begründet, daß die Überlegung des Landgerichts in Einklang mit den von
ihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewiß
war und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangt
hatte, die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einer
Million DM hinausgegangen war.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert