BGH Beschluss vom 09.12.2003 – AnwZ (B) 76/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 76/02
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 9. Dezember 2003
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-
gen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
50.000
Gründe
I.
Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-
tragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F. Versi-
cherungs-AG (A. ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-
tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf
des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwer-
de eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die
Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antrags-
gegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestands-
kräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wi-
derrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu
erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies
unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen
Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund
nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a
ZPO, 13 a FGG).
Deppert
Schlick
Otten
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien