Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2003 – AnwZ (B) 76/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 76/02

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 9. Dezember 2003

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-

gen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-

statten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

50.000

Gründe

I.

Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-

tragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F. Versi-

cherungs-AG (A. ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-

tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf

des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwer-

de eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die

Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antrags-

gegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestands-

kräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wi-

derrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu

erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies

unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen

Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund

nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a

ZPO, 13 a FGG).

Deppert

Schlick

Otten

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien