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BGH Urteil vom 09.12.2003 – X ZR 128/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 128/00

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 9. Dezember 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil des

3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte

ist eingetragene

Inhaberin des deutschen Patents

41 08 789 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. März 1991 beruht,

für die eine innere Priorität vom 17. Januar 1991 in Anspruch genommen wor-

den ist. Das Streitpatent umfaßt 13 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1

und 4 lauten (jeweils ohne Bezugszeichen):

"1. Temperatursensor mit einem Fühlergehäuse, welches ein als

Pille ausgebildetes, seinen elektrischen Widerstand tempera-

turabhängig veränderndes, elektronisches Bauteil mit zwei An-

schlußdrähten aufnimmt, wobei die Anschlußdrähte bis zu ih-

ren jeweiligen Kontaktfahnen verlaufen und wobei das elektro-

nische Bauteil außenseitig auf der Stirnfläche des Fühlerge-

häuses befestigt ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das elektronische

Bauteil frei von einer das Bauteil umschließenden Isolations-

hülle ist und daß die Anschlußdrähte des Bauteils mit Abstand

entlang der Außenseite des Fühlergehäuses verlaufen und in

diesem Abstand von Abstandshaltern fixiert sind.

4. Temperatursensor nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das elektronische

Bauteil frei auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses sitzt."

Die Klägerin hält das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und

4 für nicht patentfähig, weil es insoweit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beru-

he. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 sei außerdem gegenüber den ur-

sprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert.

Das Bundespatentgericht hat auf die deshalb erhobene Patentnichtig-

keitsklage das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 für nichtig

erklärt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts die Nichtigkeitsklage

abzuweisen.

Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens

des

,

Prof.

H. . Der gerichtliche Sachverständige hat seine schriftlichen Ausarbeitun-

gen vom 28. November 2002 in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-

gänzt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Universitätsprofessors

W. vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft einen Fühler, mit dem die in einem Medium

jeweils vorhandene Temperatur festgestellt und der - wie sich aus der in Sp. 2

Z. 3 der Beschreibung des Streitpatents angegebenen Zielrichtung ergibt -

hierzu beispielsweise in einem Kraftfahrzeug eingesetzt werden kann. Das Ge-

rät weist ein Gehäuse auf und mißt die Temperatur mittels eines elektronischen

Bauteils, das seinen elektrischen Widerstand temperaturabhängig verändert

und als Pille ausgebildet ist. Die Streitpatentschrift schildert als bekannt, ein

NTC-Element einzusetzen, das von Kunststoff ummantelt und im Fühlergehäu-

se untergebracht ist (Sp. 1 Z. 15 ff.). Das wird als nachteilig bezeichnet. Zwar

werde das Element durch seine Anordnung im Fühlergehäuse schwingungsfest

gehalten; die Fähigkeit, rasch auf sich verändernde Temperaturen im Medium

anzusprechen, wie es beispielsweise bei Fühlern für den Luftstrom eines Tur-

boladers erforderlich sei, sei jedoch nicht gegeben, weil wegen der Kunststof-

fummantelung das Element nicht unmittelbar dem Luftstrom ausgesetzt sei und

außerdem zuviel Wärme vom Fühlergehäuse aufgenommen und abgeleitet

werde.

Die Streitpatentschrift, die im Anschluß an diese Schilderung verschie-

dene vorbeschriebene Temperatursensoren benennt und deren Merkmale nä-

her beschreibt, leitet hieraus die Forderung nach einer gattungsgemäßen Vor-

richtung ab, die sich sowohl durch eine Schwingungsunempfindlichkeit, die sie

zum Einsatz in Kraftfahrzeugen befähigt, als auch durch ein möglichst rasches

Ansprechverhalten auszeichnet (Sp. 1 Z. 67 - Sp. 2 Z. 4). Außerdem soll sie

- wie es in Sp. 2 Z. 4 f. weiter heißt - unabhängig von der Anströmrichtung des

zu messenden Mediums montierbar sein.

2. Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu eine Vorrichtung

vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Temperatursensor

2. mit einem Fühlergehäuse,

3. das ein elektronisches Bauteil aufweist.

4. Das elektronische Bauteil

a) verändert seinen elektrischen Widerstand temperaturab-

hängig,

b)

ist als Pille ausgebildet,

c)

ist frei von einer es umschließenden Isolationshülle,

d)

ist außenseitig auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses

befestigt,

e) hat zwei Anschlußdrähte.

5. Die Anschlußdrähte

a) verlaufen bis zu der jeweiligen Kontaktfahne,

b) verlaufen mit Abstand entlang der Außenseite des Fühler-

gehäuses,

c) sind von Abstandshaltern in ihrem Abstand fixiert.

Das erwünschte Ansprechverhalten, was Temperaturveränderungen in

dem zu messenden Medium betrifft, soll nach diesem Vorschlag in erster Linie

durch die Merkmale 4 c und d sichergestellt werden. In Anbetracht der Merk-

male 5 a und b sollen außerdem die beiden Anschlußdrähte genutzt werden

können, um die gewünschte Dynamik zu erreichen. Gegenüber dem eingangs

der Streitpatentschrift in allgemeiner Form als bisher bekannt geschilderten

Stand der Technik bedeuten dabei die Merkmale 4 c und d eine Verlagerung

der Pille vom Inneren des Fühlergehäuses nach außen auf eine Stirnfläche

desselben sowie den Verzicht auf eine Ummantelung der Pille selbst. Damit ist

- wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat - eine

zusätzliche, unmittelbar auf die Oberfläche der Pille aufgebrachte Schicht ge-

meint, die als thermische Isolierung wirkt, wie es im Stand der Technik der Fall

war, beispielsweise auch um sicherzustellen, daß die Pille gegen äußere che-

mische oder mechanische Einflüsse des Mediums geschützt sei. Wie der ge-

richtliche Sachverständige in Ergänzung seiner schriftlichen Ausführungen auf

Nachfrage des Senats ferner angegeben hat, können etwa eine Gummihülle

oder eine dicke Lackschicht, aber bei entsprechender Ausgestaltung auch eine

elektrische Isolierung als thermische Isolationshülle wirken, die es patentge-

mäß zu vermeiden gilt. Die Pille selbst soll also in thermischer Hinsicht - wie

sich der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten kurz

und anschaulich ausgedrückt hat - praktisch nackt sein. In Kombination mit

dem Ort, an dem sie befestigt ist, hat dies zur Folge, daß die Pille unmittelbar

(vgl. Sp. 1 Z. 20 f.) dem Medium ausgesetzt ist.

Der Sinngehalt des Merkmals 4 c geht jedoch nicht dahin, auch Bauteile

gänzlich wegzulassen, die dem Schutz der Pille oder der gesamten Vorrichtung

gegen Beschädigungen während des Transports oder beim Einbau dienen. Da-

für gibt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nichts her. Nach Patentanspruch 9

soll dessen Lehre vielmehr auch durch eine Vorrichtung mit Schutzbügel ver-

wirklicht werden können, von denen nach Sp. 3 Z. 3 f. der Beschreibung auch

mehrere vorhanden sein können, so daß sich ein Temperatursensor der Merk-

male des Patentanspruchs 1 ergibt, der zusätzlich einen Schutzkäfig über der

Pille aufweist. Aus der sich in Anbetracht der Merkmale 4 c und d ergebenden

Notwendigkeit, daß die Pille unmittelbar dem Medium ausgesetzt ist, folgt des-

halb lediglich die Forderung, bei Verwendung eines Schutzkäfigs hinreichend

große Öffnungen in ihm vorzusehen, damit der Zutritt des Mediums und das

Umströmen der Pille gewährleistet sind.

Zur Verbesserung des Ansprechverhaltens der Vorrichtung können nach

Patentanspruch 1 - wie bereits erwähnt - außerdem die Anschlußdrähte ge-

nutzt werden. Das ist in Sp. 2 Z. 18 ff. der Beschreibung ausdrücklich angege-

ben. Wenn die Anschlußdrähte beispielsweise nach Maßgabe des Patentan-

spruchs 6 auch nur teilweise blank sind, trägt auch der Verlauf im Abstand von

der Außenseite des Fühlergehäuses zur Vermeidung einer Beeinflussung des

Meßergebnisses durch Wärmeabgabe an das Fühlergehäuse bei.

Für die notwendige Unempfindlichkeit gegen schädliche Schwingungen

sorgen, was die Pille betrifft, deren mit Merkmal 4 d beanspruchte Befestigung

auf dem Fühlergehäuse und, was die Anschlußdrähte betrifft, die Abstands-

halter nach Merkmal 5 c. Hierdurch ist eine Fixierung von Pille und Anschluß-

drähten an dem Fühlergehäuse möglich, die trotz der beispielsweise bei Ver-

wendung in einem Kraftfahrzeug von diesem und der Strömung des Mediums

ausgehenden Kräften einen vorzeitigen Bruch der Anschlußdrähte und/oder

eine vorzeitige Lösung der Pille von der Stirnfläche des Fühlergehäuses ver-

meidet. Die Patentansprüche 2 und 3 schlagen hierzu bevorzugte Mittel vor.

Aus den Figuren wird aber ersichtlich, daß für die Befestigung auch allein da-

durch gesorgt werden kann, daß die Pille formschlüssigen Kontakt mit der

Stirnfläche des Gehäuses hat und ihr Lageort auf dem Gehäuse über die ihrer-

seits am Gehäuse fixierten Anschlußdrähte festgelegt ist.

Die Montierbarkeit der Vorrichtung unabhängig von der Anströmrichtung

des zu messenden Mediums schließlich wird wiederum durch die Merkmale 4 c

und d sowie die Merkmale 5 a und b erreicht. Hierdurch kann das Medium die

Pille selbst bis auf den Bereich umströmen, mit dem diese auf dem Fühlerge-

häuse gehalten ist; die Anschlußdrähte können bis auf den Bereich, den die

Abstandshalter beanspruchen, und gegebenenfalls einen Bereich, der isoliert

ist, angeströmt werden. Das erlaubt, den Einbauort praktisch ohne Rücksicht-

nahme auf die Strömungsrichtung des Mediums auszuwählen. Wird ein

Schutzkäfig verwendet, muß allerdings berücksichtigt werden, daß beispiels-

weise Bügelabschnitte das direkte Anströmen der Pille und der Anschlußdrähte

durch das Medium beeinträchtigen können.

3. Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents ist ein im Sinne des § 3 PatG

neuer Gegenstand beansprucht. Keine Entgegenhaltung weist alle Merkmale

dieses Anspruchs in der beanspruchten Kombination auf. Dies hat der gericht-

liche Sachverständige so gesehen; auch die Parteien streiten hierüber nicht.

Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.

4. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG besteht jedoch, weil der Gegenstand von Patentanspruch 1 - wie es

auch schon das Bundespatentgericht angenommen hat - dem Fachmann zum

Prioritätszeitpunkt nahegelegt war.

a) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Diplomingenieur mit Fachhoch-

schul- oder Universitätsabschluß, der vornehmlich Elektrotechnik studiert und

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Tempe-

raturfühlern hat. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Arbeitsgebiet, in

dem Kenntnisse und Fähigkeiten von Maschinenbau- und Elektroingenieuren

gleichermaßen gefordert sind. Der maßgebliche Fachmann hat sich deshalb

die insoweit nötigen Erkenntnisse, soweit sie nicht bereits im Studium vermittelt

wurden, während seiner Berufstätigkeit angeeignet oder arbeitet mit einem

Kollegen auf dem Gebiet, auf dem er nicht studiert hat, interdisziplinär zusam-

men. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen, denen die Parteien nicht widersprochen haben.

b) Von einem Fachmann dieser Qualifikation kann ohne weiteres ange-

nommen werden, daß er zum Prioritätszeitpunkt den Anforderungskatalog an

Temperaturfühler kannte, dem auch das Streitpatent gerecht werden will. Bei

dem Versuch, ein Gerät zu schaffen, das diesen Anforderungen trotz ihrer Un-

terschiedlichkeit jeweils weitgehend genügt, konnte er von Vorbildern im Stand

der Technik ausgehen, bei denen jeweils bereits eine Anforderung in eine in-

soweit zufriedenstellende, wenn nicht gar insoweit optimale Lösung umgesetzt

war. So war - worüber auch die Parteien nicht streiten - der Forderung nach

einem möglichst raschen Ansprechen auf Temperaturveränderungen ersicht-

lich durch Vorrichtungen zu genügen, wie sie aus der deutschen Patentschrift

30 44 419 (Offenlegungstag 24.06.1982) oder aus der deutschen Patentschrift

31 34 166 (Offenlegungstag 10.03.1983) bekannt waren. Beide Schriften of-

fenbaren gleichermaßen, ein seinen elektrischen Widerstand temperaturab-

hängig veränderndes elektronisches Bauteil in Form einer Pille allein mittels

zwei recht langen Anschlußdrähten weit ab von den übrigen Teilen des ein

Fühlergehäuse aufweisenden Meßgeräts zu halten. Wenn die Pille und die An-

schlußdrähte von einer thermischen Isolationshülle nicht umschlossen sind,

was nach beiden Schriften im Rahmen des Vorgeschlagenen liegt, kann das

Medium, dessen Temperatur festzustellen ist, diese mithin nicht nur unmittelbar

vermitteln; eine Verfälschung der Messung ist auch deshalb kaum möglich, weil

Wärme an andere Teile der Vorrichtung allenfalls über die Anschlußdrähte

selbst abgeleitet werden kann, die ihrerseits vom Medium umflossen werden.

Nach dem Vorschlag in der deutschen Patentschrift 31 34 166 ist der Zutritt

des Mediums zu der Pille und den Anschlußdrähten überdies nicht einmal

durch eine Schutzvorrichtung gehindert.

In der deutschen Patentschrift

30 44 419 wird zwar eine durchbrochene Schutzhülse vorgeschlagen. Nach

Patentanspruch 1 dieser Schrift soll sie aber Durchbrüche aufweisen, die einen

freien Zutritt des Meßmediums zur Pille erlauben. Nach der Darstellung in den

Figuren 1 und 3 dieser Schrift sind dadurch auch die Anschlußdrähte bis zu

ihren Anschlußfahnen für das Medium zugänglich.

c) Die durch die beiden Entgegenhaltungen dokumentierten Vorbilder,

die mithin eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1, 2, 3, 4 a, b, c, e und 5 a of-

fenbarten, mußten aus fachlicher Sicht jedoch als kritisch erscheinen, was ihre

Fähigkeit anbelangt, den Schwingungen standzuhalten, mit denen beim Ein-

satz in einem Kraftfahrzeug infolge dessen Bewegung und des Schwingungs-

verhaltens seiner Teile und bei einem strömenden Medium zusätzlich infolge

der von der Strömung ausgehenden Kräfte zu rechnen ist. Wie das Anbrin-

gungsbeispiel in Fig. 4 der deutschen Patentschrift 31 34 166 zeigt, kann der

vom Medium ausgehenden Gefahr zwar durch Anbringung längs des Medium-

stroms Rechnung getragen werden. Kam aber noch die Forderung nach Mon-

tierbarkeit unabhängig von der Anströmrichtung des zu messenden Mediums

hinzu, war für einen Fachmann klar, daß wegen der weiten Entfernung der Pille

von dem Gehäuse und der örtlichen Festlegung der Pille unmittelbar im Medi-

um allein durch zwei Anschlußdrähte eine Vorrichtung nach besagten Vorbil-

dern einer Bruchgefahr unterlag.

d) Einer schwingungsbedingten Zerstörung eines derartigen Meßgeräts

mag durch ausreichende Verstärkung der Anschlußdrähte selbst zu begegnen

gewesen sein. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß lediglich eine

derartige Maßnahme nahegelegt gewesen sei. Angesichts der Ausbildung des

hier maßgeblichen Fachmanns, die gerade nicht darauf ausgerichtet ist, nur

nächstliegende Schritte zu ermöglichen, sondern zu möglichst allen tauglichen

Gestaltungen befähigen soll, kann - wie der gerichtliche Sachverständige auf

Nachfrage bestätigt hat - vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Fach-

mann sich auch damit beschäftigte, ob und gegebenenfalls wie im Stand der

Technik der Anforderung nach ausreichender Schwingungsunempfindlichkeit

auf andere Weise Rechnung getragen wurde. Das führte den Fachmann zu

dem Stand der Technik, bei dem eine sichere schwingungsfreie Festlegung

des/der messenden Bauteile durch formschlüssige Anlage am Gehäuse ver-

wirklicht ist. Zu diesem Stand der Technik gehört auch das deutsche Ge-

brauchsmuster 88 04 01 (Tag der Bekanntmachung 31.08.1989).

Eine dort näher beschriebene und in den Figuren abgebildete Ausfüh-

rungsform hat ein als Pille ausgebildetes, seinen elektrischen Widerstand tem-

peraturabhängig veränderndes elektronisches Bauteil, das an der Stirnfläche

eines nach vorne wegragenden Teils (Stempels) des dort aus sog. Isolierteil

und sog. Grundkörper bestehenden Gehäuses innerhalb einer es umgebenden

Sicherungshülse festgelegt ist, die das Gehäuse nach vorne hin ergänzt. Darin

beschränkt sich der Offenbarungsgehalt dieser Schrift jedoch nicht. Ausweis-

lich Anspruch 3 lehrt diese Schrift den Fachmann nämlich auch einen Tempe-

raturfühler der Merkmale 1, 2, 3, 4 a, b, e und 5 a, bei dem das Bauteil außer-

halb des Grundkörpers angeordnet ist (vgl. Merkmal 4 d). Dabei umfaßt dieser

Vorschlag auch eine schutzhülsenlose Vorrichtung (vgl. Merkmal 4 c), weil eine

Schutzhülse erst mit den Ansprüchen 4 und 5, also gleichsam als Ergänzung

der Lösungen nach den vorhergehenden Ansprüchen beansprucht ist. Wie ei-

ne schutzhüllenlose Anordnung des elektronischen Bauteils außerhalb des

Gehäuses aussehen kann, erfuhr der Fachmann durch das deutsche Ge-

brauchsmuster schließlich ebenfalls. Dessen Zeichnungen konnte er nämlich

entnehmen, daß bei Weglassen der Schutzhülse die Pille jedenfalls über die

beiden Anschlußdrähte an der Stirnfläche des Stempels gehalten ist, der sich

als Teil des ansonsten aus Isolierteil und Grundkörper bestehenden Gehäuses

axial nach vorne wegragend erstreckt.

e) Eine solche Gestaltung kann ohne weiteres auch bei dem aus den

deutschen Patentschriften 30 44 419 und 31 34 166 bekannten Vorbild einge-

setzt werden und führt auch dort ohne Verstärkung der Anschlußdrähte zu ei-

ner deutlichen Stabilisierung. Da es keinen durchgreifenden Zweifeln unter-

liegt, daß seine Ausbildung und Erfahrung den hier maßgeblichen Fachmann

befähigten, das zu erkennen, rechtfertigt dies die Überzeugung, daß es im

Streitfall nahelag, diese Gestaltung zu übernehmen, also die Pille nicht aus-

schließlich mittels der Anschlußdrähte zu halten, sondern - wie in Patentan-

spruch 1 vorgeschlagen - auf der Stirnfläche eines zum Gehäuse gehörenden

Vorrichtungsteils zu lagern und dort festzuhalten. Diese Anbringung schafft

zwar einen unmittelbaren Kontakt zwischen Pille und Gehäuse, was die Gefahr

der Ableitung von Wärme ins Gehäuse mit sich bringt und im Vergleich zu dem

aus den beiden deutschen Patentschriften ersichtlichen Vorbildern insoweit

einen Rückschritt bedeutet. Dieser Rückschritt konnte und mußte jedoch hin-

nehmbar erscheinen angesichts der geringen Auflagefläche, die sich bei Ver-

wendung einer Pille als messendes Bauteil und eines Stempels als Gehäuse-

teil verwirklichen läßt.

Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen anläßlich seiner

Anhörung bestätigen das. Denn danach ist das Ansprechverhalten bekannter-

maßen zwar von der Oberfläche des oder der messenden Bauteile abhängig.

In dem Bereich der Technik, in dem die patentgemäße Vorrichtung eingesetzt

werden soll, ist jedoch nicht etwa eine so weitgehende Dynamik von Nöten,

daß es dem Fachmann nicht mehr hinnehmbar erschiene oder sich gar verbö-

te, daß die Pille auch nur bereichsweise einen formschlüssigen Kontakt zu dem

Gehäuse der Vorrichtung hat. Der Fachmann mußte also lediglich Sorge tra-

gen, daß möglichst viel freie Oberfläche der Pille als unmittelbar anströmbare

Fläche verbleibt. Dabei handelt es sich jedoch um eine handwerkliche Maß-

nahme.

f) Was schließlich den Verlauf der Anschlußdrähte bei der sich hiernach

ergebenden Vorrichtung anbelangt, war in Anbetracht der aus den beiden

deutschen Patentschriften bekannten Vorbilder ohne weiteres einsichtig, daß

insoweit ein freier Verlauf ohne Berührung des Stempels aus Gründen der ge-

wünschten Dynamik vorzugswürdig war. Die deutsche Patentschrift 30 44 419

betont in Sp. 2 Z. 63 ff. die möglichst berührungslose Führung der Anschluß-

drähte; die deutsche Patentschrift 31 34 166 weist in Sp. 2 Z. 35 ff. darauf hin,

einen Wärmefluß vom und zum Meßelement, zu und von dem Gehäuse bzw.

dem elektrischen Anschluß sicher zu unterbinden. Der gerichtliche Sachver-

ständige hat überdies keine Zweifel daran gelassen, daß gerade auch eine

freie Zugänglichkeit der Oberfläche der Anschlußdrähte für das zu messende

Medium als eine - wie er sich ausgedrückt hat - relevante Größe für die Dyna-

mik eines Temperaturfühlers dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bekannt

gewesen ist. Deren Nutzung auch bei einer in formschlüssigem Kontakt zu der

Stirnfläche des Gehäuses angeordneten Pille war unter diesen Umständen na-

hegelegt.

Dem steht nicht entgegen, daß das deutsche Gebrauchsmuster lediglich

in allseits umschlossenen Räumen verlaufende, dem Medium selbst nirgends

zugängliche Anschlußdrähte zeigt und beansprucht. Zum einen hat das bei

diesem Vorschlag seinen ersichtlichen Grund in dem Zweck, eine insgesamt

abgedichtete Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die insbesondere zur Tem-

peraturmessung in Flüssigkeiten eingesetzt werden kann. Wo dies, wie etwa

bei zur Messung der Temperatur von Luft verwendeten Fühlern, nicht erforder-

lich ist, konnte sich hieraus mithin kein Hinderungsgrund ergeben, bei einer

Ausführung, welche die Anlage der Pille an einer Stirnfläche des Gehäuses

nach Maßgabe des aus dem deutschen Gebrauchsmuster bekannten Vorbild

nutzt, den aus den beiden deutschen Patentschriften bekannten freien Verlauf

der Anschlußdrähte beizubehalten, der anspruchsgemäß mit den Worten um-

schrieben ist, daß die Anschlußdrähte mit Abstand entlang der Außenseite des

Fühlergehäuses verlaufen. Zum anderen gab es auch im Stand der Technik,

der auf eine an der Stirnfläche des Gehäuses anliegende Pille als elektroni-

sches Bauteil setzt, jedenfalls mit der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 246

(Offenlegungstag 23. 12. 1987) einen Vorschlag, nach dem die Anschlußdräh-

te, über welche die elektrische Verbindung der Pille zu den Kontaktfahnen her-

gestellt wird, nicht ausschließlich innerhalb eines der Vorrichtungsteile verlau-

fen, die das Gehäuse bilden. Nach diesem Vorschlag ragen nämlich die von

dem als Pille ausgebildeten elektronischen Bauteil kommenden Anschluß-

drähte über die Bohrungen hinaus, in denen sie durch den zum Gehäuse gehö-

renden Träger geführt sind, an dessen Stirnfläche das beispielsweise aus ei-

nem NTC-Widerstand bestehende elektronische Bauteil gehalten ist. Über die

Länge, mit der die Anschlußdrähte aus den Bohrungen herausragen, damit sie

an mehreren Stellen punktförmig von einer Spiralfeder erfaßt und über sie das

elektronische Bauteil auf die Stirnfläche des Trägers gezogen werden kann,

können die Anschlußdrähte also von dem entlangströmenden Medium unmit-

telbar angeströmt werden. In der Beschreibung dieser Offenlegungsschrift (Sp.

2 Z. 41 f.) ist dementsprechend auch der NTC-Widerstand zusammen mit sei-

nen Anschlußdrähten als der Meßwertgeber dieser Vorrichtung bezeichnet.

Daß hierdurch bereits eine Vorrichtung mit an der Stirnfläche des Gehäuses

anliegender Pille bekannt war, bei der auch die Anschlußdrähte wegen ihrer

bereichsweisen unmittelbaren Zugänglichkeit für das strömende Medium die

Dynamik in positivem Sinne mitbestimmen, die mit dieser Vorrichtung erreich-

bar ist, hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Dann aber kann auch

nicht etwa angenommen werden, daß der hier maßgebliche Fachmann abge-

halten gewesen sei, Merkmal 5 b aufzufinden und im Rahmen des bereits er-

örterten Konstruktionsvorschlags zu nutzen, weil die aus dem deutschen Ge-

brauchsmuster ersichtliche Führung der Anschlußdrähte als gleichsam zu der

dort offenbarten Art der Pillenbefestigung gehörig erschien.

g) Die Notwendigkeit einer erfinderischen Tätigkeit könnte unter diesen

Umständen nur noch darin gesehen werden, daß der patentgemäße Vorschlag

zusätzlich verlangt, daß die Anschlußdrähte von Abstandshaltern im Abstand

fixiert sind. Auch diese zusätzliche Gestaltung muß jedoch angesichts der qua-

lifizierten Ausbildung und Erfahrung des hier maßgeblichen Fachmanns als

naheliegend eingestuft werden. Über eine längere Strecke frei verlaufende

Drähte sind bekanntermaßen anfällig. Vor allem Schwingungen können ihnen

gefährlich werden. Eine Gegenmaßnahme ist es, die Strecke des freien Ver-

laufs zu verkürzen, was beispielsweise durch zwischen Anfangs- und Endpunkt

angeordnete Mittel geschehen kann, die den Draht abstützen und dadurch fi-

xieren. Hierbei handelt es sich um eine in vielen Bereichen der Technik geläu-

fige Maßnahme. Fixierende Abstandshalter, wie sie mit dem Merkmal 5 c bean-

sprucht sind, in Betracht zu ziehen, kann damit auch im Streitfall nicht als ein

besonderer Schritt angesehen werden, der erfinderische Tätigkeit voraussetz-

te. Im Falle der Weiterentwicklung des aus den beiden deutschen Patent-

schriften bekannten Stands der Technik mußte der Fachmann zwar ebenfalls

mitberücksichtigen, daß durch derartige Mittel weiterer zur Ableitung von Wär-

me geeigneter Kontakt zu dem Gehäuse geschaffen werde. Die Kontaktflächen

lassen sich durch geeignete Gestaltung, die im Fachkönnen des hier maßgeb-

lichen Fachmanns liegt, aber auch insoweit so gering halten, daß auch deswe-

gen keine durchgreifenden Zweifel an der Auffindbarkeit der patentgemäßen

Lösung angebracht sind.

h) Die vorstehende Würdigung wird durch die Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen gestützt. Gegen die auch von ihm getroffene

Feststellung, daß angesichts des Stands der Technik Patentanspruch 1 eine

erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liege, spricht nicht, daß es nach Mei-

nung des Sachverständigen verschiedene Möglichkeiten gab, den in der Streit-

patentschrift genannten Forderungen an einen Temperaturfühler gerecht zu

werden. Hierdurch kommt die Komplexität des hier interessierenden Gebiets

der Technik zum Ausdruck. Mit ihr zurechtzukommen, war Inhalt der Tätigkeit,

der sich der hier maßgebliche Fachmann üblicherweise stellen mußte. Eine

große Variantenbreite möglicher Alternativen gehörte deshalb ebenfalls zu den

Schwierigkeiten, die er mit Hilfe seines Fachwissens und -könnens zu meistern

vermochte. Dies gilt - wie ausgeführt - gleichermaßen für eine geschickte An-

ordnung und Befestigung mit nur geringen Kontakten zur Halterkonstruktion, in

welcher der von der Beklagten herangezogene Privatgutachter Prof.

W. eine besondere Leistung zu erkennen glaubt. Soweit Prof.

W. in dem Vorschlag einer ungeschützten Meßstelle etwas Schutz-

würdiges gesehen hat, steht sein Gutachten der getroffenen Entscheidung

ebenfalls nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 auch Ausführungsformen um-

faßt, die einen Schutzbügel bzw. eine Art Käfig zum Schutz der Pille und der

Anschlußdrähte aufweisen.

4. Der ferner angegriffene Patentanspruch 4 hat ebenfalls keinen Be-

stand.

Er konkretisiert das Merkmal 4 c dahin, daß das elektronische Bauteil

4. c) (1)

frei auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses sitzt.

In Sp. 2 Z. 40 der Beschreibung des Streitpatents ist dieses Merkmal

zwar dahin erläutert, daß das Bauteil so allseitig von dem zu messenden Medi-

um umströmbar ist. Angesichts der Zielsetzung des Streitpatents und der in der

Streitpatentschrift enthaltenen Zeichnungen bedeutet das dem Fachmann frei-

lich nicht, daß ein Anliegen der Pille an der Stirnseite des Gehäuses gänzlich

entfällt. Ein solches Anliegen ist in den Figuren nämlich gezeigt und auch not-

wendig, weil ansonsten die nach Merkmal 4 c erforderliche definierte Festle-

gung nicht garantiert wäre. Merkmal 4 c (1) ist mithin Ausdruck des bereits er-

wähnten naheliegenden Strebens, den Kontakt zwischen Pille und Gehäuse

möglichst gering zu halten.

Die vorstehenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit gelten mit-

hin auch in Ansehung des Patentanspruchs 4. Ob der insoweit weiter geltend

gemachte Nichtigkeitsgrund besteht, kann unter diesen Umständen dahinste-

hen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf