BGH Urteil vom 09.12.2003 – X ZR 128/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 128/00
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 9. Dezember 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil des
3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des deutschen Patents
41 08 789 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. März 1991 beruht,
für die eine innere Priorität vom 17. Januar 1991 in Anspruch genommen wor-
den ist. Das Streitpatent umfaßt 13 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1
und 4 lauten (jeweils ohne Bezugszeichen):
"1. Temperatursensor mit einem Fühlergehäuse, welches ein als
Pille ausgebildetes, seinen elektrischen Widerstand tempera-
turabhängig veränderndes, elektronisches Bauteil mit zwei An-
schlußdrähten aufnimmt, wobei die Anschlußdrähte bis zu ih-
ren jeweiligen Kontaktfahnen verlaufen und wobei das elektro-
nische Bauteil außenseitig auf der Stirnfläche des Fühlerge-
häuses befestigt ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das elektronische
Bauteil frei von einer das Bauteil umschließenden Isolations-
hülle ist und daß die Anschlußdrähte des Bauteils mit Abstand
entlang der Außenseite des Fühlergehäuses verlaufen und in
diesem Abstand von Abstandshaltern fixiert sind.
4. Temperatursensor nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das elektronische
Bauteil frei auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses sitzt."
Die Klägerin hält das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und
4 für nicht patentfähig, weil es insoweit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beru-
he. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 sei außerdem gegenüber den ur-
sprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert.
Das Bundespatentgericht hat auf die deshalb erhobene Patentnichtig-
keitsklage das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 für nichtig
erklärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,
unter Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts die Nichtigkeitsklage
abzuweisen.
Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens
des
,
Prof.
H. . Der gerichtliche Sachverständige hat seine schriftlichen Ausarbeitun-
gen vom 28. November 2002 in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
gänzt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Universitätsprofessors
W. vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft einen Fühler, mit dem die in einem Medium
jeweils vorhandene Temperatur festgestellt und der - wie sich aus der in Sp. 2
Z. 3 der Beschreibung des Streitpatents angegebenen Zielrichtung ergibt -
hierzu beispielsweise in einem Kraftfahrzeug eingesetzt werden kann. Das Ge-
rät weist ein Gehäuse auf und mißt die Temperatur mittels eines elektronischen
Bauteils, das seinen elektrischen Widerstand temperaturabhängig verändert
und als Pille ausgebildet ist. Die Streitpatentschrift schildert als bekannt, ein
NTC-Element einzusetzen, das von Kunststoff ummantelt und im Fühlergehäu-
se untergebracht ist (Sp. 1 Z. 15 ff.). Das wird als nachteilig bezeichnet. Zwar
werde das Element durch seine Anordnung im Fühlergehäuse schwingungsfest
gehalten; die Fähigkeit, rasch auf sich verändernde Temperaturen im Medium
anzusprechen, wie es beispielsweise bei Fühlern für den Luftstrom eines Tur-
boladers erforderlich sei, sei jedoch nicht gegeben, weil wegen der Kunststof-
fummantelung das Element nicht unmittelbar dem Luftstrom ausgesetzt sei und
außerdem zuviel Wärme vom Fühlergehäuse aufgenommen und abgeleitet
werde.
Die Streitpatentschrift, die im Anschluß an diese Schilderung verschie-
dene vorbeschriebene Temperatursensoren benennt und deren Merkmale nä-
her beschreibt, leitet hieraus die Forderung nach einer gattungsgemäßen Vor-
richtung ab, die sich sowohl durch eine Schwingungsunempfindlichkeit, die sie
zum Einsatz in Kraftfahrzeugen befähigt, als auch durch ein möglichst rasches
Ansprechverhalten auszeichnet (Sp. 1 Z. 67 - Sp. 2 Z. 4). Außerdem soll sie
- wie es in Sp. 2 Z. 4 f. weiter heißt - unabhängig von der Anströmrichtung des
zu messenden Mediums montierbar sein.
2. Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu eine Vorrichtung
vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1. Temperatursensor
2. mit einem Fühlergehäuse,
3. das ein elektronisches Bauteil aufweist.
4. Das elektronische Bauteil
a) verändert seinen elektrischen Widerstand temperaturab-
hängig,
b)
ist als Pille ausgebildet,
c)
ist frei von einer es umschließenden Isolationshülle,
d)
ist außenseitig auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses
befestigt,
e) hat zwei Anschlußdrähte.
5. Die Anschlußdrähte
a) verlaufen bis zu der jeweiligen Kontaktfahne,
b) verlaufen mit Abstand entlang der Außenseite des Fühler-
gehäuses,
c) sind von Abstandshaltern in ihrem Abstand fixiert.
Das erwünschte Ansprechverhalten, was Temperaturveränderungen in
dem zu messenden Medium betrifft, soll nach diesem Vorschlag in erster Linie
durch die Merkmale 4 c und d sichergestellt werden. In Anbetracht der Merk-
male 5 a und b sollen außerdem die beiden Anschlußdrähte genutzt werden
können, um die gewünschte Dynamik zu erreichen. Gegenüber dem eingangs
der Streitpatentschrift in allgemeiner Form als bisher bekannt geschilderten
Stand der Technik bedeuten dabei die Merkmale 4 c und d eine Verlagerung
der Pille vom Inneren des Fühlergehäuses nach außen auf eine Stirnfläche
desselben sowie den Verzicht auf eine Ummantelung der Pille selbst. Damit ist
- wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat - eine
zusätzliche, unmittelbar auf die Oberfläche der Pille aufgebrachte Schicht ge-
meint, die als thermische Isolierung wirkt, wie es im Stand der Technik der Fall
war, beispielsweise auch um sicherzustellen, daß die Pille gegen äußere che-
mische oder mechanische Einflüsse des Mediums geschützt sei. Wie der ge-
richtliche Sachverständige in Ergänzung seiner schriftlichen Ausführungen auf
Nachfrage des Senats ferner angegeben hat, können etwa eine Gummihülle
oder eine dicke Lackschicht, aber bei entsprechender Ausgestaltung auch eine
elektrische Isolierung als thermische Isolationshülle wirken, die es patentge-
mäß zu vermeiden gilt. Die Pille selbst soll also in thermischer Hinsicht - wie
sich der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten kurz
und anschaulich ausgedrückt hat - praktisch nackt sein. In Kombination mit
dem Ort, an dem sie befestigt ist, hat dies zur Folge, daß die Pille unmittelbar
(vgl. Sp. 1 Z. 20 f.) dem Medium ausgesetzt ist.
Der Sinngehalt des Merkmals 4 c geht jedoch nicht dahin, auch Bauteile
gänzlich wegzulassen, die dem Schutz der Pille oder der gesamten Vorrichtung
gegen Beschädigungen während des Transports oder beim Einbau dienen. Da-
für gibt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nichts her. Nach Patentanspruch 9
soll dessen Lehre vielmehr auch durch eine Vorrichtung mit Schutzbügel ver-
wirklicht werden können, von denen nach Sp. 3 Z. 3 f. der Beschreibung auch
mehrere vorhanden sein können, so daß sich ein Temperatursensor der Merk-
male des Patentanspruchs 1 ergibt, der zusätzlich einen Schutzkäfig über der
Pille aufweist. Aus der sich in Anbetracht der Merkmale 4 c und d ergebenden
Notwendigkeit, daß die Pille unmittelbar dem Medium ausgesetzt ist, folgt des-
halb lediglich die Forderung, bei Verwendung eines Schutzkäfigs hinreichend
große Öffnungen in ihm vorzusehen, damit der Zutritt des Mediums und das
Umströmen der Pille gewährleistet sind.
Zur Verbesserung des Ansprechverhaltens der Vorrichtung können nach
Patentanspruch 1 - wie bereits erwähnt - außerdem die Anschlußdrähte ge-
nutzt werden. Das ist in Sp. 2 Z. 18 ff. der Beschreibung ausdrücklich angege-
ben. Wenn die Anschlußdrähte beispielsweise nach Maßgabe des Patentan-
spruchs 6 auch nur teilweise blank sind, trägt auch der Verlauf im Abstand von
der Außenseite des Fühlergehäuses zur Vermeidung einer Beeinflussung des
Meßergebnisses durch Wärmeabgabe an das Fühlergehäuse bei.
Für die notwendige Unempfindlichkeit gegen schädliche Schwingungen
sorgen, was die Pille betrifft, deren mit Merkmal 4 d beanspruchte Befestigung
auf dem Fühlergehäuse und, was die Anschlußdrähte betrifft, die Abstands-
halter nach Merkmal 5 c. Hierdurch ist eine Fixierung von Pille und Anschluß-
drähten an dem Fühlergehäuse möglich, die trotz der beispielsweise bei Ver-
wendung in einem Kraftfahrzeug von diesem und der Strömung des Mediums
ausgehenden Kräften einen vorzeitigen Bruch der Anschlußdrähte und/oder
eine vorzeitige Lösung der Pille von der Stirnfläche des Fühlergehäuses ver-
meidet. Die Patentansprüche 2 und 3 schlagen hierzu bevorzugte Mittel vor.
Aus den Figuren wird aber ersichtlich, daß für die Befestigung auch allein da-
durch gesorgt werden kann, daß die Pille formschlüssigen Kontakt mit der
Stirnfläche des Gehäuses hat und ihr Lageort auf dem Gehäuse über die ihrer-
seits am Gehäuse fixierten Anschlußdrähte festgelegt ist.
Die Montierbarkeit der Vorrichtung unabhängig von der Anströmrichtung
des zu messenden Mediums schließlich wird wiederum durch die Merkmale 4 c
und d sowie die Merkmale 5 a und b erreicht. Hierdurch kann das Medium die
Pille selbst bis auf den Bereich umströmen, mit dem diese auf dem Fühlerge-
häuse gehalten ist; die Anschlußdrähte können bis auf den Bereich, den die
Abstandshalter beanspruchen, und gegebenenfalls einen Bereich, der isoliert
ist, angeströmt werden. Das erlaubt, den Einbauort praktisch ohne Rücksicht-
nahme auf die Strömungsrichtung des Mediums auszuwählen. Wird ein
Schutzkäfig verwendet, muß allerdings berücksichtigt werden, daß beispiels-
weise Bügelabschnitte das direkte Anströmen der Pille und der Anschlußdrähte
durch das Medium beeinträchtigen können.
3. Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents ist ein im Sinne des § 3 PatG
neuer Gegenstand beansprucht. Keine Entgegenhaltung weist alle Merkmale
dieses Anspruchs in der beanspruchten Kombination auf. Dies hat der gericht-
liche Sachverständige so gesehen; auch die Parteien streiten hierüber nicht.
Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.
4. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG besteht jedoch, weil der Gegenstand von Patentanspruch 1 - wie es
auch schon das Bundespatentgericht angenommen hat - dem Fachmann zum
Prioritätszeitpunkt nahegelegt war.
a) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Diplomingenieur mit Fachhoch-
schul- oder Universitätsabschluß, der vornehmlich Elektrotechnik studiert und
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Tempe-
raturfühlern hat. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Arbeitsgebiet, in
dem Kenntnisse und Fähigkeiten von Maschinenbau- und Elektroingenieuren
gleichermaßen gefordert sind. Der maßgebliche Fachmann hat sich deshalb
die insoweit nötigen Erkenntnisse, soweit sie nicht bereits im Studium vermittelt
wurden, während seiner Berufstätigkeit angeeignet oder arbeitet mit einem
Kollegen auf dem Gebiet, auf dem er nicht studiert hat, interdisziplinär zusam-
men. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen, denen die Parteien nicht widersprochen haben.
b) Von einem Fachmann dieser Qualifikation kann ohne weiteres ange-
nommen werden, daß er zum Prioritätszeitpunkt den Anforderungskatalog an
Temperaturfühler kannte, dem auch das Streitpatent gerecht werden will. Bei
dem Versuch, ein Gerät zu schaffen, das diesen Anforderungen trotz ihrer Un-
terschiedlichkeit jeweils weitgehend genügt, konnte er von Vorbildern im Stand
der Technik ausgehen, bei denen jeweils bereits eine Anforderung in eine in-
soweit zufriedenstellende, wenn nicht gar insoweit optimale Lösung umgesetzt
war. So war - worüber auch die Parteien nicht streiten - der Forderung nach
einem möglichst raschen Ansprechen auf Temperaturveränderungen ersicht-
lich durch Vorrichtungen zu genügen, wie sie aus der deutschen Patentschrift
30 44 419 (Offenlegungstag 24.06.1982) oder aus der deutschen Patentschrift
31 34 166 (Offenlegungstag 10.03.1983) bekannt waren. Beide Schriften of-
fenbaren gleichermaßen, ein seinen elektrischen Widerstand temperaturab-
hängig veränderndes elektronisches Bauteil in Form einer Pille allein mittels
zwei recht langen Anschlußdrähten weit ab von den übrigen Teilen des ein
Fühlergehäuse aufweisenden Meßgeräts zu halten. Wenn die Pille und die An-
schlußdrähte von einer thermischen Isolationshülle nicht umschlossen sind,
was nach beiden Schriften im Rahmen des Vorgeschlagenen liegt, kann das
Medium, dessen Temperatur festzustellen ist, diese mithin nicht nur unmittelbar
vermitteln; eine Verfälschung der Messung ist auch deshalb kaum möglich, weil
Wärme an andere Teile der Vorrichtung allenfalls über die Anschlußdrähte
selbst abgeleitet werden kann, die ihrerseits vom Medium umflossen werden.
Nach dem Vorschlag in der deutschen Patentschrift 31 34 166 ist der Zutritt
des Mediums zu der Pille und den Anschlußdrähten überdies nicht einmal
durch eine Schutzvorrichtung gehindert.
In der deutschen Patentschrift
30 44 419 wird zwar eine durchbrochene Schutzhülse vorgeschlagen. Nach
Patentanspruch 1 dieser Schrift soll sie aber Durchbrüche aufweisen, die einen
freien Zutritt des Meßmediums zur Pille erlauben. Nach der Darstellung in den
Figuren 1 und 3 dieser Schrift sind dadurch auch die Anschlußdrähte bis zu
ihren Anschlußfahnen für das Medium zugänglich.
c) Die durch die beiden Entgegenhaltungen dokumentierten Vorbilder,
die mithin eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1, 2, 3, 4 a, b, c, e und 5 a of-
fenbarten, mußten aus fachlicher Sicht jedoch als kritisch erscheinen, was ihre
Fähigkeit anbelangt, den Schwingungen standzuhalten, mit denen beim Ein-
satz in einem Kraftfahrzeug infolge dessen Bewegung und des Schwingungs-
verhaltens seiner Teile und bei einem strömenden Medium zusätzlich infolge
der von der Strömung ausgehenden Kräfte zu rechnen ist. Wie das Anbrin-
gungsbeispiel in Fig. 4 der deutschen Patentschrift 31 34 166 zeigt, kann der
vom Medium ausgehenden Gefahr zwar durch Anbringung längs des Medium-
stroms Rechnung getragen werden. Kam aber noch die Forderung nach Mon-
tierbarkeit unabhängig von der Anströmrichtung des zu messenden Mediums
hinzu, war für einen Fachmann klar, daß wegen der weiten Entfernung der Pille
von dem Gehäuse und der örtlichen Festlegung der Pille unmittelbar im Medi-
um allein durch zwei Anschlußdrähte eine Vorrichtung nach besagten Vorbil-
dern einer Bruchgefahr unterlag.
d) Einer schwingungsbedingten Zerstörung eines derartigen Meßgeräts
mag durch ausreichende Verstärkung der Anschlußdrähte selbst zu begegnen
gewesen sein. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß lediglich eine
derartige Maßnahme nahegelegt gewesen sei. Angesichts der Ausbildung des
hier maßgeblichen Fachmanns, die gerade nicht darauf ausgerichtet ist, nur
nächstliegende Schritte zu ermöglichen, sondern zu möglichst allen tauglichen
Gestaltungen befähigen soll, kann - wie der gerichtliche Sachverständige auf
Nachfrage bestätigt hat - vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Fach-
mann sich auch damit beschäftigte, ob und gegebenenfalls wie im Stand der
Technik der Anforderung nach ausreichender Schwingungsunempfindlichkeit
auf andere Weise Rechnung getragen wurde. Das führte den Fachmann zu
dem Stand der Technik, bei dem eine sichere schwingungsfreie Festlegung
des/der messenden Bauteile durch formschlüssige Anlage am Gehäuse ver-
wirklicht ist. Zu diesem Stand der Technik gehört auch das deutsche Ge-
brauchsmuster 88 04 01 (Tag der Bekanntmachung 31.08.1989).
Eine dort näher beschriebene und in den Figuren abgebildete Ausfüh-
rungsform hat ein als Pille ausgebildetes, seinen elektrischen Widerstand tem-
peraturabhängig veränderndes elektronisches Bauteil, das an der Stirnfläche
eines nach vorne wegragenden Teils (Stempels) des dort aus sog. Isolierteil
und sog. Grundkörper bestehenden Gehäuses innerhalb einer es umgebenden
Sicherungshülse festgelegt ist, die das Gehäuse nach vorne hin ergänzt. Darin
beschränkt sich der Offenbarungsgehalt dieser Schrift jedoch nicht. Ausweis-
lich Anspruch 3 lehrt diese Schrift den Fachmann nämlich auch einen Tempe-
raturfühler der Merkmale 1, 2, 3, 4 a, b, e und 5 a, bei dem das Bauteil außer-
halb des Grundkörpers angeordnet ist (vgl. Merkmal 4 d). Dabei umfaßt dieser
Vorschlag auch eine schutzhülsenlose Vorrichtung (vgl. Merkmal 4 c), weil eine
Schutzhülse erst mit den Ansprüchen 4 und 5, also gleichsam als Ergänzung
der Lösungen nach den vorhergehenden Ansprüchen beansprucht ist. Wie ei-
ne schutzhüllenlose Anordnung des elektronischen Bauteils außerhalb des
Gehäuses aussehen kann, erfuhr der Fachmann durch das deutsche Ge-
brauchsmuster schließlich ebenfalls. Dessen Zeichnungen konnte er nämlich
entnehmen, daß bei Weglassen der Schutzhülse die Pille jedenfalls über die
beiden Anschlußdrähte an der Stirnfläche des Stempels gehalten ist, der sich
als Teil des ansonsten aus Isolierteil und Grundkörper bestehenden Gehäuses
axial nach vorne wegragend erstreckt.
e) Eine solche Gestaltung kann ohne weiteres auch bei dem aus den
deutschen Patentschriften 30 44 419 und 31 34 166 bekannten Vorbild einge-
setzt werden und führt auch dort ohne Verstärkung der Anschlußdrähte zu ei-
ner deutlichen Stabilisierung. Da es keinen durchgreifenden Zweifeln unter-
liegt, daß seine Ausbildung und Erfahrung den hier maßgeblichen Fachmann
befähigten, das zu erkennen, rechtfertigt dies die Überzeugung, daß es im
Streitfall nahelag, diese Gestaltung zu übernehmen, also die Pille nicht aus-
schließlich mittels der Anschlußdrähte zu halten, sondern - wie in Patentan-
spruch 1 vorgeschlagen - auf der Stirnfläche eines zum Gehäuse gehörenden
Vorrichtungsteils zu lagern und dort festzuhalten. Diese Anbringung schafft
zwar einen unmittelbaren Kontakt zwischen Pille und Gehäuse, was die Gefahr
der Ableitung von Wärme ins Gehäuse mit sich bringt und im Vergleich zu dem
aus den beiden deutschen Patentschriften ersichtlichen Vorbildern insoweit
einen Rückschritt bedeutet. Dieser Rückschritt konnte und mußte jedoch hin-
nehmbar erscheinen angesichts der geringen Auflagefläche, die sich bei Ver-
wendung einer Pille als messendes Bauteil und eines Stempels als Gehäuse-
teil verwirklichen läßt.
Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen anläßlich seiner
Anhörung bestätigen das. Denn danach ist das Ansprechverhalten bekannter-
maßen zwar von der Oberfläche des oder der messenden Bauteile abhängig.
In dem Bereich der Technik, in dem die patentgemäße Vorrichtung eingesetzt
werden soll, ist jedoch nicht etwa eine so weitgehende Dynamik von Nöten,
daß es dem Fachmann nicht mehr hinnehmbar erschiene oder sich gar verbö-
te, daß die Pille auch nur bereichsweise einen formschlüssigen Kontakt zu dem
Gehäuse der Vorrichtung hat. Der Fachmann mußte also lediglich Sorge tra-
gen, daß möglichst viel freie Oberfläche der Pille als unmittelbar anströmbare
Fläche verbleibt. Dabei handelt es sich jedoch um eine handwerkliche Maß-
nahme.
f) Was schließlich den Verlauf der Anschlußdrähte bei der sich hiernach
ergebenden Vorrichtung anbelangt, war in Anbetracht der aus den beiden
deutschen Patentschriften bekannten Vorbilder ohne weiteres einsichtig, daß
insoweit ein freier Verlauf ohne Berührung des Stempels aus Gründen der ge-
wünschten Dynamik vorzugswürdig war. Die deutsche Patentschrift 30 44 419
betont in Sp. 2 Z. 63 ff. die möglichst berührungslose Führung der Anschluß-
drähte; die deutsche Patentschrift 31 34 166 weist in Sp. 2 Z. 35 ff. darauf hin,
einen Wärmefluß vom und zum Meßelement, zu und von dem Gehäuse bzw.
dem elektrischen Anschluß sicher zu unterbinden. Der gerichtliche Sachver-
ständige hat überdies keine Zweifel daran gelassen, daß gerade auch eine
freie Zugänglichkeit der Oberfläche der Anschlußdrähte für das zu messende
Medium als eine - wie er sich ausgedrückt hat - relevante Größe für die Dyna-
mik eines Temperaturfühlers dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bekannt
gewesen ist. Deren Nutzung auch bei einer in formschlüssigem Kontakt zu der
Stirnfläche des Gehäuses angeordneten Pille war unter diesen Umständen na-
hegelegt.
Dem steht nicht entgegen, daß das deutsche Gebrauchsmuster lediglich
in allseits umschlossenen Räumen verlaufende, dem Medium selbst nirgends
zugängliche Anschlußdrähte zeigt und beansprucht. Zum einen hat das bei
diesem Vorschlag seinen ersichtlichen Grund in dem Zweck, eine insgesamt
abgedichtete Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die insbesondere zur Tem-
peraturmessung in Flüssigkeiten eingesetzt werden kann. Wo dies, wie etwa
bei zur Messung der Temperatur von Luft verwendeten Fühlern, nicht erforder-
lich ist, konnte sich hieraus mithin kein Hinderungsgrund ergeben, bei einer
Ausführung, welche die Anlage der Pille an einer Stirnfläche des Gehäuses
nach Maßgabe des aus dem deutschen Gebrauchsmuster bekannten Vorbild
nutzt, den aus den beiden deutschen Patentschriften bekannten freien Verlauf
der Anschlußdrähte beizubehalten, der anspruchsgemäß mit den Worten um-
schrieben ist, daß die Anschlußdrähte mit Abstand entlang der Außenseite des
Fühlergehäuses verlaufen. Zum anderen gab es auch im Stand der Technik,
der auf eine an der Stirnfläche des Gehäuses anliegende Pille als elektroni-
sches Bauteil setzt, jedenfalls mit der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 246
(Offenlegungstag 23. 12. 1987) einen Vorschlag, nach dem die Anschlußdräh-
te, über welche die elektrische Verbindung der Pille zu den Kontaktfahnen her-
gestellt wird, nicht ausschließlich innerhalb eines der Vorrichtungsteile verlau-
fen, die das Gehäuse bilden. Nach diesem Vorschlag ragen nämlich die von
dem als Pille ausgebildeten elektronischen Bauteil kommenden Anschluß-
drähte über die Bohrungen hinaus, in denen sie durch den zum Gehäuse gehö-
renden Träger geführt sind, an dessen Stirnfläche das beispielsweise aus ei-
nem NTC-Widerstand bestehende elektronische Bauteil gehalten ist. Über die
Länge, mit der die Anschlußdrähte aus den Bohrungen herausragen, damit sie
an mehreren Stellen punktförmig von einer Spiralfeder erfaßt und über sie das
elektronische Bauteil auf die Stirnfläche des Trägers gezogen werden kann,
können die Anschlußdrähte also von dem entlangströmenden Medium unmit-
telbar angeströmt werden. In der Beschreibung dieser Offenlegungsschrift (Sp.
2 Z. 41 f.) ist dementsprechend auch der NTC-Widerstand zusammen mit sei-
nen Anschlußdrähten als der Meßwertgeber dieser Vorrichtung bezeichnet.
Daß hierdurch bereits eine Vorrichtung mit an der Stirnfläche des Gehäuses
anliegender Pille bekannt war, bei der auch die Anschlußdrähte wegen ihrer
bereichsweisen unmittelbaren Zugänglichkeit für das strömende Medium die
Dynamik in positivem Sinne mitbestimmen, die mit dieser Vorrichtung erreich-
bar ist, hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Dann aber kann auch
nicht etwa angenommen werden, daß der hier maßgebliche Fachmann abge-
halten gewesen sei, Merkmal 5 b aufzufinden und im Rahmen des bereits er-
örterten Konstruktionsvorschlags zu nutzen, weil die aus dem deutschen Ge-
brauchsmuster ersichtliche Führung der Anschlußdrähte als gleichsam zu der
dort offenbarten Art der Pillenbefestigung gehörig erschien.
g) Die Notwendigkeit einer erfinderischen Tätigkeit könnte unter diesen
Umständen nur noch darin gesehen werden, daß der patentgemäße Vorschlag
zusätzlich verlangt, daß die Anschlußdrähte von Abstandshaltern im Abstand
fixiert sind. Auch diese zusätzliche Gestaltung muß jedoch angesichts der qua-
lifizierten Ausbildung und Erfahrung des hier maßgeblichen Fachmanns als
naheliegend eingestuft werden. Über eine längere Strecke frei verlaufende
Drähte sind bekanntermaßen anfällig. Vor allem Schwingungen können ihnen
gefährlich werden. Eine Gegenmaßnahme ist es, die Strecke des freien Ver-
laufs zu verkürzen, was beispielsweise durch zwischen Anfangs- und Endpunkt
angeordnete Mittel geschehen kann, die den Draht abstützen und dadurch fi-
xieren. Hierbei handelt es sich um eine in vielen Bereichen der Technik geläu-
fige Maßnahme. Fixierende Abstandshalter, wie sie mit dem Merkmal 5 c bean-
sprucht sind, in Betracht zu ziehen, kann damit auch im Streitfall nicht als ein
besonderer Schritt angesehen werden, der erfinderische Tätigkeit voraussetz-
te. Im Falle der Weiterentwicklung des aus den beiden deutschen Patent-
schriften bekannten Stands der Technik mußte der Fachmann zwar ebenfalls
mitberücksichtigen, daß durch derartige Mittel weiterer zur Ableitung von Wär-
me geeigneter Kontakt zu dem Gehäuse geschaffen werde. Die Kontaktflächen
lassen sich durch geeignete Gestaltung, die im Fachkönnen des hier maßgeb-
lichen Fachmanns liegt, aber auch insoweit so gering halten, daß auch deswe-
gen keine durchgreifenden Zweifel an der Auffindbarkeit der patentgemäßen
Lösung angebracht sind.
h) Die vorstehende Würdigung wird durch die Ausführungen des ge-
richtlichen Sachverständigen gestützt. Gegen die auch von ihm getroffene
Feststellung, daß angesichts des Stands der Technik Patentanspruch 1 eine
erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liege, spricht nicht, daß es nach Mei-
nung des Sachverständigen verschiedene Möglichkeiten gab, den in der Streit-
patentschrift genannten Forderungen an einen Temperaturfühler gerecht zu
werden. Hierdurch kommt die Komplexität des hier interessierenden Gebiets
der Technik zum Ausdruck. Mit ihr zurechtzukommen, war Inhalt der Tätigkeit,
der sich der hier maßgebliche Fachmann üblicherweise stellen mußte. Eine
große Variantenbreite möglicher Alternativen gehörte deshalb ebenfalls zu den
Schwierigkeiten, die er mit Hilfe seines Fachwissens und -könnens zu meistern
vermochte. Dies gilt - wie ausgeführt - gleichermaßen für eine geschickte An-
ordnung und Befestigung mit nur geringen Kontakten zur Halterkonstruktion, in
welcher der von der Beklagten herangezogene Privatgutachter Prof.
W. eine besondere Leistung zu erkennen glaubt. Soweit Prof.
W. in dem Vorschlag einer ungeschützten Meßstelle etwas Schutz-
würdiges gesehen hat, steht sein Gutachten der getroffenen Entscheidung
ebenfalls nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 auch Ausführungsformen um-
faßt, die einen Schutzbügel bzw. eine Art Käfig zum Schutz der Pille und der
Anschlußdrähte aufweisen.
4. Der ferner angegriffene Patentanspruch 4 hat ebenfalls keinen Be-
stand.
Er konkretisiert das Merkmal 4 c dahin, daß das elektronische Bauteil
4. c) (1)
frei auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses sitzt.
In Sp. 2 Z. 40 der Beschreibung des Streitpatents ist dieses Merkmal
zwar dahin erläutert, daß das Bauteil so allseitig von dem zu messenden Medi-
um umströmbar ist. Angesichts der Zielsetzung des Streitpatents und der in der
Streitpatentschrift enthaltenen Zeichnungen bedeutet das dem Fachmann frei-
lich nicht, daß ein Anliegen der Pille an der Stirnseite des Gehäuses gänzlich
entfällt. Ein solches Anliegen ist in den Figuren nämlich gezeigt und auch not-
wendig, weil ansonsten die nach Merkmal 4 c erforderliche definierte Festle-
gung nicht garantiert wäre. Merkmal 4 c (1) ist mithin Ausdruck des bereits er-
wähnten naheliegenden Strebens, den Kontakt zwischen Pille und Gehäuse
möglichst gering zu halten.
Die vorstehenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit gelten mit-
hin auch in Ansehung des Patentanspruchs 4. Ob der insoweit weiter geltend
gemachte Nichtigkeitsgrund besteht, kann unter diesen Umständen dahinste-
hen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf