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BGH Beschluss vom 09.12.2003 – XI ZR 254/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 254/02

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,

Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom

8. Dezember 1999, dem Versäumnisurteil vom 19. Januar

2000 und dem Schlußurteil vom 2. März 2001 des Landge-

richts Stendal - 24 O 326/99 - sowie aus dem Urteil des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2002

- 2 U

42/01 - wird einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin ge-

stützt auf die Urteile die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

gegen den Beklagten betreibt.

Im übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 14. Oktober

2003 zurückgewiesen.

Der Beschluß des Senats vom 21. Oktober 2003 wird aufge-

hoben.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 719 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat

glaubhaft gemacht, daß ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die

die Klägerin unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils

beantragt hat, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, dem

überwiegende Interessen der Klägerin nicht gegenüberstehen. Der Be-

klagte hat allerdings nicht dargelegt, daß ihm auch durch Maßnahmen

der Einzelvollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entstünde. Die Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung war daher unter Zurückweisung des

Antrags im übrigen auf Maßnahmen der Insolvenzvollstreckung zu be-

schränken (vgl. zur Beschränkung der Einstellung auf bestimmte Voll-

streckungsmaßnahmen: BGHZ 18, 219, 220; BAG NJW 1958, 1940,

1941).

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen