BGH Beschluss vom 09.12.2003 – XI ZR 254/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 254/02
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom
8. Dezember 1999, dem Versäumnisurteil vom 19. Januar
2000 und dem Schlußurteil vom 2. März 2001 des Landge-
richts Stendal - 24 O 326/99 - sowie aus dem Urteil des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2002
- 2 U
42/01 - wird einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin ge-
stützt auf die Urteile die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den Beklagten betreibt.
Im übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 14. Oktober
2003 zurückgewiesen.
Der Beschluß des Senats vom 21. Oktober 2003 wird aufge-
hoben.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 719 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat
glaubhaft gemacht, daß ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die
die Klägerin unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils
beantragt hat, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, dem
überwiegende Interessen der Klägerin nicht gegenüberstehen. Der Be-
klagte hat allerdings nicht dargelegt, daß ihm auch durch Maßnahmen
der Einzelvollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entstünde. Die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung war daher unter Zurückweisung des
Antrags im übrigen auf Maßnahmen der Insolvenzvollstreckung zu be-
schränken (vgl. zur Beschränkung der Einstellung auf bestimmte Voll-
streckungsmaßnahmen: BGHZ 18, 219, 220; BAG NJW 1958, 1940,
1941).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen