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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – 2 BGs 315/03

Ermittlungsrichter

Bundesgerichtshof

Ermittlungsrichter

2 BGs 315/2003 2 BJs 11/03-5

B E S C H L U S S

vom 15. Dezember 2003

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

I. G.

wegen

Verdachts der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung u.a.

Nachschlagewerk:ja BGHSt: Veröffentlichung:

nein

ja

StPO §§ 119 Abs. 3, 148

Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden.

BGH, Ermittlungsrichter, Beschluß vom 15. Dezember 2003 - 2 BGs 315/2003 -

Nach Anhörung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wird dem

Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt R.,

g e s t a t t e t ,

bei Besprechungen mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt sein

Notebook (ohne Netzwerkkarte und sonstige Zusatzgeräte) mitzuführen

und zu benutzen.

G r ü n d e :

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des

Bundesgerichtshofes in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft. Der

Verteidiger des Beschuldigten hat beantragt, zu Besprechungen mit seinem

Mandanten in der Justizvollzugsanstalt sein Notebook mitbringen zu dürfen. Auf

dem Notebook seien die Ermittlungsakten eingescannt. Über Kopien der Akten

verfüge er nicht.

Der Generalbundesanwalt tritt dem Antrag unter Hinweis auf entgegenstehende

Gepflogenheiten und grundsätzliche Sicherheitsbedenken der Justizvollzugsan-

stalt entgegen.

Dem Antrag des Verteidigers ist zu entsprechen.

Die in § 119 Abs. 3 StPO bestehende Möglichkeit, dem Untersuchungsgefange-

nen Beschränkungen aufzuerlegen, die auch - wie hier - Dritte betreffen können,

gilt grundsätzlich nicht für den Verkehr des Beschuldigten mit seinem Verteidi-

ger. Vielmehr gestattet § 148 StPO dem Untersuchungsgefangenen - unbe-

schränkten - schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Verteidiger. Dies

beinhaltet auch die Befugnis des Verteidigers, alle Unterlagen, die er für eine

Unterredung mit dem Untersuchungsgefangenen benötigt oder die er mit ihm im

Rahmen der Verteidigung zu erörtern hat, in die Haftanstalt mitnehmen zu kön-

nen, ohne diese Unterlagen einer inhaltlichen Kontrolle unterwerfen zu müssen.

Hingegen kollidiert eine Untersuchung u.a. der mitgeführten Verteidigerunterla-

gen vor dem Besuch auf nicht der Verteidigung dienende Gegenstände - etwa

Waffen und Ausbruchswerkzeuge - nicht mit § 148 StPO; sie schränkt die Ver-

teidigung nicht unzulässig ein (vgl. BGH NJW 1973, 1656; Laufhütte in KK-StPO

5. Aufl. § 148 Rdnr. 3).

Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Einem Verteidi-

ger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einem

Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Ge-

räts zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht

verwehrt werden. Die Benutzung moderner elektronischer Hilfsmittel durch einen

Verteidiger im Rahmen von Mandantengesprächen, die sich insbesondere bei

umfangreichem Aktenmaterial anbietet, beinhaltet grundsätzlich keine größere

Mißbrauchsgefahr als dies bei Mitnahme der erforderlichen Aktenstücke der Fall

ist. Einer inhaltlichen Kontrolle sind die Verteidigerunterlagen stets entzogen,

gleichgültig, ob sie in Schrift- oder in elektronisch gespeicherter Form mitgeführt

werden. Eine Überprüfung auf Fremdkörper durch die Justizvollzugsanstalt ist in

beiden Fällen möglich.

Anhaltspunkte für die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des Geräts sind

vorliegend nicht gegeben. Allerdings ist - wie im Falle mitgeführter Aktenkopien

- eine in geeigneter Form durchgeführte Untersuchung des Notebooks vor dem

Besuch des Beschuldigten auf nicht der Verteidigung dienende Gegenstände

zulässig. Hierdurch ist die Verteidigung nicht beeinträchtigt, da sie ohne Einblick

in die für die Verteidigung in Betracht kommenden Daten vorgenommen werden

kann. Insoweit muß sich der Verteidiger wie jeder andere Besucher behandeln

lassen und sich den für diesen geltenden Ordnungsmaßnahmen unterwerfen.

Sost-Scheible

Richterin am Bundesgerichtshof