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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 1/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 1/03

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien

und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am

15. Dezember 2003

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluß des ersten Senats des Brandenburgischen Anwaltsge-

richtshofs vom 16. Dezember 2002 und der Bescheid der An-

tragsgegnerin vom 29. August 2002 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller, der über kein geregeltes Arbeitseinkommen verfügt,

stellte im Februar 2002 den Antrag, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht Z. und dem Landgericht P. zuzulassen.

Mit Bescheid vom 29. August 2002 hat die Antragsgegnerin den Antrag abge-

lehnt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt: Es habe begrün-

deter Anlaß bestanden, der Frage eines Vermögensverfalls des Antragstellers

nachzugehen. Wegen der unzureichenden Angaben des Antragstellers und

- trotz mehrfacher Aufforderung - nicht vorgelegter Nachweise sei eine ab-

schließende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich gewesen. Gemäß § 36a

Abs. 2 Satz 2 BRAO habe daher dem Zulassungsantrag nicht entsprochen wer-

den können.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und auch

begründet. Jedenfalls aufgrund der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der

Entscheidung über die sofortige Beschwerde darstellt, hätte der Antrag nicht

wegen Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO zurückgewiesen werden dür-

fen.

1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Vermögens-

verfall ist gegeben, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle

Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und au-

ßerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ein Vermö-

gensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insol-

venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26

Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

Darüber hinaus sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Er-

wirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Bewerber

Beweisanzeichen

für einen Vermögensverfall (vgl. Senatsbeschluß vom

21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

2. Der Antragsteller war und ist nicht im Schuldnerverzeichnis eingetra-

gen. Auch sind, soweit ersichtlich, gegen ihn zu keinem Zeitpunkt Vollstrek-

kungsmaßnahmen ergriffen worden. Allerdings hatte der Antragsteller am

9. Juli 2001 in einer Strafsache vor dem Amtsgericht Z. ausweislich des

Protokolls in der Hauptverhandlung angegeben, "hoch verschuldet" zu sein.

Angesichts dieser im Zulassungsverfahren bekannt gewordenen Einlas-

sung des Antragstellers vor dem Strafrichter war es nicht zu beanstanden, daß

sich die zur Entscheidung über die Zulassung berufene Stelle - zunächst der

Präsident des Oberlandesgerichts, später die Antragsgegnerin - nicht mit der

im Zulassungsantrag gemachten Angabe, der Antragsteller lebe in geordneten

Vermögensverhältnissen, zufriedengab, sondern vom Antragsteller weitere - zu

belegende - Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

verlangte.

Der Antragsteller war darüber hinaus auch dazu verpflichtet, dem Aus-

kunftsersuchen zu entsprechen, soweit die erbetenen Informationen erforder-

lich waren, um der Zulassungsbehörde ein hinreichend zuverlässiges Bild über

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen und so den

durch die Einlassung des Antragstellers im Strafverfahren aufgekommenen

Verdacht eines Vermögensverfalls zu entkräften.

Wenn und soweit dabei durch unzureichende Auskünfte oder Belege ein

relevantes Informationsdefizit bestehen bleibt und deshalb eine unverzügliche

positive Verbescheidung nicht möglich ist, hat der Bewerber die damit einher-

gehenden Nachteile

in Kauf zu nehmen

(vgl. Senatsbeschluß vom

9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 47/96 - BRAK-Mitt. 1997, 169, 170 f).

3. Der Antragsteller verfügt über erhebliches Grundvermögen.

a) Er ist zusammen mit seinen beiden Brüdern Mitglied einer Erbenge-

meinschaft nach seinem am 9. Dezember 2000 verstorbenen Vater. Zum

Nachlaß gehören unter anderem das Grundstück E.weg 140 in B. und

ein Miteigentumsanteil (1/5) am Grundstück R.weg 35

in B.. Aufgrund

der im Testament des Vaters getroffenen Teilungsanordnungen steht dem An-

tragsteller am Grundstück E.weg 140 ein 2/3-Anteil und vom 1/5-Anteil am

Grundstück R.weg 35 ein Viertel zu. Der Antragsteller hat die ihm gebüh-

renden Anteile mit einem Verkehrswert von 400.000 DM (2/3-Anteil E.-

weg 140) und 14.700 DM (1/20-Anteil R.weg 35) veranschlagt.

b) Der Antragsteller bewohnt in B. eine in seinem Alleineigentum be-

findliche Wohnung. Deren Verkehrswert hat der Antragsteller unter Hinweis auf

die Wertangabe in dem eine vergleichbare Wohnung in derselben Anlage be-

treffenden

Zwangsversteigerungsbeschluß

des

Amtsgerichts

C.

vom 10. August 1999 mit 100.000 DM angegeben. Das Wohnungseigentum ist

mit Grundschulden in Höhe von 80.000 DM belastet, die zum 31. Dezember

(cid:5)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:8)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:26)(cid:27)(cid:28)(cid:13)

2001 mit 39.125,69

(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)

c) Des weiteren ist der Antragsteller zusammen mit Frau K. Mitei-

gentümer zu

je 1/2 eines

in A.

(Stadt L.) gelegenen Haus-

grundstücks, das 2001 an eine Rechtsanwaltskanzlei vermietet war und auf

dem der Antragsteller künftig seine Kanzlei betreiben möchte. Das Grundstück,

dessen Verkehrswert der Antragsteller mit 400.000 DM angegeben hat, ist mit

einer Grundschuld in dieser Höhe belastet. Das Grundpfandrecht valutierte

zum 31. Dezember 2001 - nach den Angaben des Antragstellers - mit einem

(cid:11)(cid:31)(cid:30) (cid:13)

Betrag von 138.048,81

- ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge -

mit einem Betrag von 137.401,28

!(cid:2)"$#

Dezember 2002: 129.957,71

d) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich mit hin-

reichender Deutlichkeit, daß der Verkehrswert der dem Antragsteller zuzu-

ordnenden Grundstücke und Grundstücksanteile die Höhe der noch offenen

Kreditverbindlichkeiten, die zur Finanzierung der Grundstückskäufe eingegan-

gen worden sind, erheblich übersteigt.

4. Ausgehend von dem aktuellen - am 12. Juni 2003 ergangenen und mit

Schriftsatz vom 30. Juni 2003 dem Senat vorgelegten - Einkommensteuerbe-

(cid:29) (cid:13) % (cid:13)

scheid für das Jahr 2001 erzielte der Antragsteller aus selbständiger und nicht-

selbständiger Arbeit Bruttoeinkünfte von ca. 25.000 DM. Die Gesamteinkünfte

aus Vermietung und Verpachtung beliefen sich auf 7.786 DM, wobei zu be-

achten ist, daß insoweit in dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Aus-

gangsbescheid vom 26. September 2002 für das Jahr 2001 wegen der geltend

gemachten Werbungskosten noch negative Einkünfte von 5.423 DM ausgewie-

sen sind, obwohl bezüglich des Grundstücks A. bereits Mieteinnahmen

von 12.000 DM berücksichtigt worden waren.

Da aufgrund der vorliegenden Steuerbescheide davon ausgegangen

werden kann, daß dem Antragsteller 2001 Mieteinnahmen von mehr als

19.000 DM zugeflossen sind, dürfte dem Antragsteller ein Einkommen zur

Verfügung gestanden haben, das - entgegen den Annahmen der Antragsgeg-

nerin und des Anwaltsgerichtshofs - jedenfalls nicht die monatlichen Belastun-

gen unterschritten hat.

Des weiteren ist festzuhalten, daß aufgrund der vorliegenden Unterlagen

der Antragsteller offenbar auch 2002 in der Lage war, die laufenden Kredite zu

bedienen bzw. die ihm eingeräumten Kreditlinien einzuhalten. Daher rechtferti-

gen die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe es nicht, dem Antrag-

steller die Zulassung zu versagen.

5. Da sich bis zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide im Be-

schwerdeverfahren die Einkommensverhältnisse des Antragstellers für den hier

interessierenden Zeitraum aus der Sicht der Antragsgegnerin und des An-

waltsgerichtshofs deutlich schlechter darstellten als es den tatsächlichen Ge-

gebenheiten entsprach, und die für den Antragsteller nachteiligen Entschei-

dungen auf die völlig unzulänglichen und unzutreffenden Angaben des Antrag-

stellers zurückzuführen sind, entspricht es nach Auffassung des Senats der

Billigkeit (§ 13a FGG), von der Gebührenerhebung und der Erstattung außer-

gerichtlicher Auslagen abzusehen.

Hirsch

Ganter

Schlick

Otten

Salditt

Wosgien

Kappelhoff