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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 10/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 10/03

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in dem Verfahren

wegen Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Abwicklervergütung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien

und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 15. Dezember 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-

schluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

6. November 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

35.905,64

Gründe

I.

Mit Bescheid der damals zuständigen Präsidentin des Oberlandesge-

richts M. vom 25. April 1997 wurde der Antragsgegner zum Abwickler

der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts R. und durch Bescheid vom

13. Januar 1998 zum Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts

P. bestellt. Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der abzu-

wickelnden Kanzleien erklärte sich die Antragstellerin als zuständige Rechts-

anwaltskammer auf Ersuchen des Antragsgegners bereit, im Vorgriff auf die

aller Voraussicht nach eintretende Bürgenhaftung der Antragstellerin Vor-

schüsse auf die noch festzusetzende Abwicklervergütung zu leisten. Bezüglich

der Abwicklung der Kanzlei R. zahlte die Antragstellerin Vorschüsse von ins-

gesamt 45.000 DM, hinsichtlich der Kanzlei P. Vorschüsse von mehr als

25.000 DM.

In der Zeit von April 1999 bis Februar 2000 forderte die Antragstellerin

den Antragsgegner mehrfach dazu auf, ihr zwecks Festsetzung der Abwickler-

vergütung den Zeitaufwand sowie den Umfang der Aktenbearbeitung mitzutei-

len. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung nicht nachgekommen

war, hat die Antragstellerin im Mai 2000 vor dem Landgericht den Antragsgeg-

ner im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über die Zahl der jeweils

zu Ende geführten Verfahren und der übernommenen Akten, der erzielten Ho-

norareinnahmen und des auf die Abwicklertätigkeit entfallenden Zeitaufwands,

erforderlichenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie - ab-

hängig vom Inhalt der Auskunft bzw. der Abrechnung - auf Rückerstattung der

vorgeschossenen Beträge in Höhe eines eventuell zu verzeichnenden Über-

schusses in Anspruch genommen.

Durch rechtskräftigen Beschluß vom 4. Februar 2001 hat das Landge-

richt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-

richten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof

verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat die An-

tragstellerin das Auskunftsbegehren nicht mehr aufrechterhalten, sondern nur

noch den Antrag gestellt, den Antragsgegner zur Rückzahlung sämtlicher Vor-

(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:26)

schüsse in Höhe von 35.905,64

(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)

DM) nebst Zinsen zu verurtei-

len. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag bis auf einen Teil der geltend ge-

machten Zinsen entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Anwaltsge-

richtshof sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 223

Abs. 3 Satz 1 BRAO).

1. Außer in Zulassungssachen (vgl. § 42 Abs. 1 BRAO) sind Entschei-

dungen des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der an den Bundesgerichtshof

gerichteten sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn der Anwaltsgerichtshof

dieses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1

BRAO).

Zwar betrifft § 223 BRAO, wie sich aus den Absätzen 1 und 2 dieser

Vorschrift ergibt, bei enger, am Wortlaut haftender Auslegung nur solche Ver-

fahren, die die Beseitigung oder den Erlaß eines Verwaltungsakts zum Ziel ha-

ben (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), während vorliegend der Antrags-

gegner zur Zahlung verurteilt worden ist (Leistungsklage). Diese Bestimmung

ist jedoch weit auszulegen; sie stellt einen generalklauselartigen Auffangtatbe-

stand dar, der zum Ziel hat, etwaige Rechtsschutzlücken zu schließen, die ne-

ben den einzelnen Anfechtungsregelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung

verbleiben (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 223 Rn. 3 ff). Dement-

sprechend sind sämtliche Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, soweit sie

- wie hier - nicht unter § 42 Abs. 1 BRAO fallen, grundsätzlich ohne Rücksicht

auf die ausgesprochene Rechtsfolge und den Streitgegenstand des Beschlus-

ses nur nach Maßgabe des § 223 Abs. 3 BRAO anfechtbar.

2. Hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde

nicht ausgesprochen, so ist der Bundesgerichtshof hieran gebunden; er kann

die Beschwerde nicht selbst zulassen. Dies gilt auch dann, wenn sich der

Anwaltsgerichtshof - wie hier - mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels

nicht ausdrücklich befaßt hat

(Senatsbeschluß vom 29. Mai 2000

- AnwZ (B) 45/99 - BRAK-Mitt. 2000, 259).

Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel, wie es dem

Antragsgegner vorschwebt, als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.

Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren

nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet (Senatsbeschluß vom

29. Mai 2000 aaO).

3. Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist, kann dahinstehen, ob

- wie der Antragsgegner meint - von der Bindungswirkung des Verweisungsbe-

schlusses des Landgerichts (vgl. § 17a Abs. 5 GVG) nur der ursprünglich vor-

rangig geltend gemachte Auskunftsanspruch, nicht aber der vom Anwaltsge-

richtshof zuerkannte Zahlungsanspruch erfaßt wird, dessen Grundlage nach

der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu finden

ist. Selbst wenn dem zu folgen wäre, ließe sich ein den Rechtsweg betreffen-

der Mangel des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof nur auf ein zulässiges

Rechtsmittel hin beseitigen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 17a GVG

Rn. 17 f).

4. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das

Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Ganter

Schlick

Otten

Salditt

Wosgien

Kappelhoff