BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 10/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/03
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Abwicklervergütung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien
und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 15. Dezember 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-
schluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
6. November 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
35.905,64
Gründe
I.
Mit Bescheid der damals zuständigen Präsidentin des Oberlandesge-
richts M. vom 25. April 1997 wurde der Antragsgegner zum Abwickler
der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts R. und durch Bescheid vom
13. Januar 1998 zum Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts
P. bestellt. Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der abzu-
wickelnden Kanzleien erklärte sich die Antragstellerin als zuständige Rechts-
anwaltskammer auf Ersuchen des Antragsgegners bereit, im Vorgriff auf die
aller Voraussicht nach eintretende Bürgenhaftung der Antragstellerin Vor-
schüsse auf die noch festzusetzende Abwicklervergütung zu leisten. Bezüglich
der Abwicklung der Kanzlei R. zahlte die Antragstellerin Vorschüsse von ins-
gesamt 45.000 DM, hinsichtlich der Kanzlei P. Vorschüsse von mehr als
25.000 DM.
In der Zeit von April 1999 bis Februar 2000 forderte die Antragstellerin
den Antragsgegner mehrfach dazu auf, ihr zwecks Festsetzung der Abwickler-
vergütung den Zeitaufwand sowie den Umfang der Aktenbearbeitung mitzutei-
len. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung nicht nachgekommen
war, hat die Antragstellerin im Mai 2000 vor dem Landgericht den Antragsgeg-
ner im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über die Zahl der jeweils
zu Ende geführten Verfahren und der übernommenen Akten, der erzielten Ho-
norareinnahmen und des auf die Abwicklertätigkeit entfallenden Zeitaufwands,
erforderlichenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie - ab-
hängig vom Inhalt der Auskunft bzw. der Abrechnung - auf Rückerstattung der
vorgeschossenen Beträge in Höhe eines eventuell zu verzeichnenden Über-
schusses in Anspruch genommen.
Durch rechtskräftigen Beschluß vom 4. Februar 2001 hat das Landge-
richt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-
richten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat die An-
tragstellerin das Auskunftsbegehren nicht mehr aufrechterhalten, sondern nur
noch den Antrag gestellt, den Antragsgegner zur Rückzahlung sämtlicher Vor-
(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:26)
schüsse in Höhe von 35.905,64
(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)
DM) nebst Zinsen zu verurtei-
len. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag bis auf einen Teil der geltend ge-
machten Zinsen entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Anwaltsge-
richtshof sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 223
Abs. 3 Satz 1 BRAO).
1. Außer in Zulassungssachen (vgl. § 42 Abs. 1 BRAO) sind Entschei-
dungen des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der an den Bundesgerichtshof
gerichteten sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn der Anwaltsgerichtshof
dieses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1
BRAO).
Zwar betrifft § 223 BRAO, wie sich aus den Absätzen 1 und 2 dieser
Vorschrift ergibt, bei enger, am Wortlaut haftender Auslegung nur solche Ver-
fahren, die die Beseitigung oder den Erlaß eines Verwaltungsakts zum Ziel ha-
ben (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), während vorliegend der Antrags-
gegner zur Zahlung verurteilt worden ist (Leistungsklage). Diese Bestimmung
ist jedoch weit auszulegen; sie stellt einen generalklauselartigen Auffangtatbe-
stand dar, der zum Ziel hat, etwaige Rechtsschutzlücken zu schließen, die ne-
ben den einzelnen Anfechtungsregelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung
verbleiben (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 223 Rn. 3 ff). Dement-
sprechend sind sämtliche Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, soweit sie
- wie hier - nicht unter § 42 Abs. 1 BRAO fallen, grundsätzlich ohne Rücksicht
auf die ausgesprochene Rechtsfolge und den Streitgegenstand des Beschlus-
ses nur nach Maßgabe des § 223 Abs. 3 BRAO anfechtbar.
2. Hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde
nicht ausgesprochen, so ist der Bundesgerichtshof hieran gebunden; er kann
die Beschwerde nicht selbst zulassen. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Anwaltsgerichtshof - wie hier - mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels
nicht ausdrücklich befaßt hat
(Senatsbeschluß vom 29. Mai 2000
- AnwZ (B) 45/99 - BRAK-Mitt. 2000, 259).
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel, wie es dem
Antragsgegner vorschwebt, als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.
Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren
nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet (Senatsbeschluß vom
29. Mai 2000 aaO).
3. Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist, kann dahinstehen, ob
- wie der Antragsgegner meint - von der Bindungswirkung des Verweisungsbe-
schlusses des Landgerichts (vgl. § 17a Abs. 5 GVG) nur der ursprünglich vor-
rangig geltend gemachte Auskunftsanspruch, nicht aber der vom Anwaltsge-
richtshof zuerkannte Zahlungsanspruch erfaßt wird, dessen Grundlage nach
der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu finden
ist. Selbst wenn dem zu folgen wäre, ließe sich ein den Rechtsweg betreffen-
der Mangel des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof nur auf ein zulässiges
Rechtsmittel hin beseitigen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 17a GVG
Rn. 17 f).
4. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das
Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Ganter
Schlick
Otten
Salditt
Wosgien
Kappelhoff