BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 13/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 13/03
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien
und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 15. Dezember 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Beschwerdegegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem
Amtsgericht M.
und
den
Landgerichten M. I
und M. II,
seit
1990 auch bei dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Verfügung
vom 13. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermö-
gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
seine sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn.
Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller waren die in der Wider-
rufsverfügung im einzelnen aufgeführten Vollstreckungstitel ergangen, auch
der Antragsteller hatte seine Verbindlichkeiten mit ca. 67.000 Euro angegeben
(neben weiteren Verbindlichkeiten seiner Ehefrau, für die er mithafte, die aber
durch Vermögen seiner Ehefrau, die sich zu seiner Freistellung verpflichtet ha-
be, gedeckt seien). In mehreren Fällen war der Erlaß der eidesstattlichen Ver-
sicherung beantragt worden, der Antragsteller war jedoch zu den anberaumten
Terminen nicht erschienen, teilweise hatte er - erfolglos - Widerspruch einge-
legt.
Daß der Widerrufsgrund nicht nachträglich entfallen ist, ergibt sich
schon daraus, daß der Antragsteller nunmehr am 24. Mai 2002 in zehn Verfah-
ren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Antragsteller hat so-
wohl vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren einge-
räumt, daß er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet; Möglichkeiten,
seine Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu regeln, vermochte er nicht aufzu-
zeigen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-
ben. Diese Gefährdung ist insbesondere auch nicht dadurch ausgeräumt, daß
der Antragsteller nach seinen Angaben keine Fremdgelder entgegennimmt und
keine Bankverbindungen auf seinem Briefkopf angegeben hat (BGH, Beschl. v.
25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt.1991, 102).
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Hirsch
Ganter
Schlick
Otten
Salditt
Wosgien
Kappelhoff