BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 4/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 4/03
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien
und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am
15. Dezember 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
50.000
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 5. April 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
Dem am 12. Dezember 2003 eingegangenen Terminverlegungsantrag
war nicht stattzugeben. Die "akuten gesundheitlichen Gründe", derentwegen
sich der Antragsteller nicht in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, wer-
den nicht näher dargelegt; ein ärztliches Attest ist nicht beigefügt. Soweit der
Antragsteller geltend macht, ihm sei ärztlicherseits dringend davon abgeraten
worden, nachts um ca. 4.00 Uhr mit dem PKW die ca. 500 km lange Auto-
bahnfahrt nach Karlsruhe anzutreten, ist darauf hinzuweisen, daß es ohne
weiteres möglich und zumutbar ist, die Fahrt zum Terminsort am Vortag mit der
Bahn zu bewältigen. Danach bietet das Vorbringen des Antragstellers keinen
hinreichenden Anhalt, von einer Reise- oder gar Verhandlungsunfähigkeit aus-
zugehen.
III.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-
kommen. Beweisanzeichen hierfür sind nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen
gegen den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994
- AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Auf Antrag der Volksbank U.
eG war bereits im Mai 2000 die Zwangsverwaltung der im Eigentum
des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden und in U. gelegenen Ei-
gentumswohnungen angeordnet worden. Zwar ist der Anwaltsgerichtshof da-
von ausgegangen, daß die weiteren im angefochtenen Bescheid aufgeführten
Forderungen
- titulierter Zahlungsanspruch
eines Herrn W.
über
4.012,04 DM, eine weitere Forderung der Volksbank über 11.693,24 DM sowie
durch Eintragung einer Sicherungshypothek dinglich abgesicherte Steuer-
nachforderungen des Finanzamts D. U. über 38.660,90 DM - noch
vor Erlaß der Widerrufsverfügung beglichen worden waren. Dadurch wird je-
doch das Vorliegen eines Vermögensverfalls nicht in Frage gestellt, da der An-
tragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof selbst
eingeräumt hatte, daß es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen sei.
c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-
verfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.
2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-
felsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichti-
gen. Ein derartiger Wegfall läßt sich jedoch nicht feststellen.
Hinsichtlich des von der Volksbank betriebenen Zwangsverwaltungs-
verfahrens und der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Kreditforderungen ist
nichts dafür ersichtlich oder dargetan, daß sich insoweit die Dinge zugunsten
des Antragstellers entwickelt hätten. Demgegenüber besteht Grund zu der An-
nahme, daß sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers weiter ver-
schlechtert haben. So ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts U. vom 8. Au-
gust 2003 auf Antrag des Finanzamts D. U. wegen eines gegen den
Antragsteller gerichteten Steueranspruchs in Höhe von mehr als 60.000
(cid:15)(cid:17)(cid:16)
Zwangsversteigerung des oben genannten Grundbesitzes angeordnet worden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, daß es der Antragsteller sowohl im
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren - trotz
entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der für den Nachweis des Wegfalls
des Widerrufsgrundes grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat fehlen lassen, namentlich
an
(cid:1)
der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlich-
keiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen
und über laufende Einkünfte.
Hirsch
Ganter
Schlick
Otten
Salditt
Wosgien
Kappelhoff