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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 4/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 4/03

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien

und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am

15. Dezember 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 5. April 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers.

II.

Dem am 12. Dezember 2003 eingegangenen Terminverlegungsantrag

war nicht stattzugeben. Die "akuten gesundheitlichen Gründe", derentwegen

sich der Antragsteller nicht in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, wer-

den nicht näher dargelegt; ein ärztliches Attest ist nicht beigefügt. Soweit der

Antragsteller geltend macht, ihm sei ärztlicherseits dringend davon abgeraten

worden, nachts um ca. 4.00 Uhr mit dem PKW die ca. 500 km lange Auto-

bahnfahrt nach Karlsruhe anzutreten, ist darauf hinzuweisen, daß es ohne

weiteres möglich und zumutbar ist, die Fahrt zum Terminsort am Vortag mit der

Bahn zu bewältigen. Danach bietet das Vorbringen des Antragstellers keinen

hinreichenden Anhalt, von einer Reise- oder gar Verhandlungsunfähigkeit aus-

zugehen.

III.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-

kommen. Beweisanzeichen hierfür sind nach der ständigen Rechtsprechung

des Senats die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen

gegen den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994

- AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des

Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Auf Antrag der Volksbank U.

eG war bereits im Mai 2000 die Zwangsverwaltung der im Eigentum

des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden und in U. gelegenen Ei-

gentumswohnungen angeordnet worden. Zwar ist der Anwaltsgerichtshof da-

von ausgegangen, daß die weiteren im angefochtenen Bescheid aufgeführten

Forderungen

- titulierter Zahlungsanspruch

eines Herrn W.

über

4.012,04 DM, eine weitere Forderung der Volksbank über 11.693,24 DM sowie

durch Eintragung einer Sicherungshypothek dinglich abgesicherte Steuer-

nachforderungen des Finanzamts D. U. über 38.660,90 DM - noch

vor Erlaß der Widerrufsverfügung beglichen worden waren. Dadurch wird je-

doch das Vorliegen eines Vermögensverfalls nicht in Frage gestellt, da der An-

tragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof selbst

eingeräumt hatte, daß es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen und

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen sei.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-

verfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-

felsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichti-

gen. Ein derartiger Wegfall läßt sich jedoch nicht feststellen.

Hinsichtlich des von der Volksbank betriebenen Zwangsverwaltungs-

verfahrens und der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Kreditforderungen ist

nichts dafür ersichtlich oder dargetan, daß sich insoweit die Dinge zugunsten

des Antragstellers entwickelt hätten. Demgegenüber besteht Grund zu der An-

nahme, daß sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers weiter ver-

schlechtert haben. So ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts U. vom 8. Au-

gust 2003 auf Antrag des Finanzamts D. U. wegen eines gegen den

Antragsteller gerichteten Steueranspruchs in Höhe von mehr als 60.000

(cid:15)(cid:17)(cid:16)

Zwangsversteigerung des oben genannten Grundbesitzes angeordnet worden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, daß es der Antragsteller sowohl im

Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren - trotz

entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der für den Nachweis des Wegfalls

des Widerrufsgrundes grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung

seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat fehlen lassen, namentlich

an

(cid:1)

der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlich-

keiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen

und über laufende Einkünfte.

Hirsch

Ganter

Schlick

Otten

Salditt

Wosgien

Kappelhoff