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BGH Beschluß vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 7/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/03
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Zulassung bei einem weiteren Landgericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die
Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 15. Dezember 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
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12.500
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den Landgerichten M. I
und M. II zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2002
bei der Antragsgegnerin die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und
beim Landgericht D.. In dem Antrag erklärte er, auf die Rechte aus sei-
ner bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I und M. II
verzichte er nicht. Hilfsweise beantragte der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1
Satz 2 BRAO die Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle seiner in M.
bestehenden Kanzlei
in D.. Die Antragsgegnerin wies die Anträge
mit Bescheid vom 7. Mai 2002 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-
ge Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig (§ 42
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die An-
tragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem
Landgericht D. zu Recht deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller
auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I
und M. II nicht verzichtet hat (§ 33 Abs. 1 BRAO).
a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht nicht die gleichzeitige
Zulassung bei mehreren Landgerichten. Nach der Zulassung bei einem be-
stimmten Landgericht kann die Zulassung bei einem anderen Landgericht nicht
kumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines Zulassungswechsels
nach § 33 BRAO, d.h. unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulas-
sung, erreicht werden (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003
- AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965 unter 2 a m.Nachw.; vgl. auch Senatsbe-
schluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 51/92, BRAK-Mitt. 1993, 173 zur Unzuläs-
sigkeit gleichzeitiger Zulassung bei Gerichten in den alten und neuen Bundes-
ländern). Einen Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung hat der
Antragsteller nicht erklärt. Seiner Auffassung, der Wortlaut des § 33 BRAO las-
se eine Doppel- oder Mehrfachzulassung zu, kann nicht gefolgt werden. Die
Vorschrift enthält eine abschließende Regelung für die Zulassung bei einem
anderen Gericht und steht damit einer Simultanzulassung bei mehreren Land-
gerichten entgegen. Dies kommt nicht nur in der gesetzlichen Formulierung des
§ 33 BRAO zum Ausdruck (§ 33 Abs. 1: Zulassung bei einem "anderen Ge-
richt"; § 33 Abs. 2: Antrag auf "anderweitige Zulassung"), sondern ergibt sich
auch aus der mit der Lokalisation "bei einem bestimmten Gericht" (§ 18 Abs. 1
BRAO) grundsätzlich verknüpften Singularzulassung des Rechtsanwalts bei
einem einzigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Von diesem "Prinzip
der Singularzulassung" (Henssler/Prütting, BRAO, § 18 Rdnr. 1; Kleine-Cosack,
BRAO, 4. Aufl., § 18 Rdn. 1) macht die Bundesrechtsanwaltsordnung nur weni-
ge Ausnahmen (vgl. §§ 23, 226, 227 BRAO), die jedoch nicht die gleichzeitige
Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten ermöglichen.
b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aus dem Lokalisations-
gebot in § 18 Abs. 1 BRAO und der Regelung über den Zulassungswechsel in
§ 33 BRAO abzuleitenden Ausschluß der Simultanzulassung bei mehreren
Landgerichten bestehen nicht.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 18 Abs. 1 BRAO nor-
mierte Lokalisationsgebot für inländische Rechtsanwälte in seinem Beschluß
vom 8. November 1989 (1 BvR 986/89, NJW 1990, 1033) als eine durch ver-
nünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte, verhältnismäßige und
deshalb mit Art. 12 und Art. 3 GG vereinbare Berufsausübungsregelung ange-
sehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die "horizontale Lokalisation"
(BVerfGE 93, 362, 370) hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der ge-
setzlichen Zulassung von im Ausland eingerichteten Kanzleien inländischer
Rechtsanwälte (§ 29 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des
Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember
1989, BGBl. I S. 2135), der gesetzlichen Zulassung von (auch überörtlichen)
Sozietäten (§ 59 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Be-
rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994,
BGBl. I S. 2278) und der durch das zuletzt genannte Gesetz erfolgten Beseiti-
gung der Verknüpfung von berufsrechtlicher Lokalisierung und zivilprozessualer
Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) nicht erhoben (BVerfGE 93, aaO). Daran hat
sich auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Dezember 2000 zur (verfassungswidrigen) Singularzulassung von Rechts-
anwälten an einem Oberlandesgericht nach § 25 BRAO (BVerfGE 103, 1) und
vom 31. Oktober 2002 zur (verfassungskonformen) Singularzulassung von
Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof nach § 171 BRAO (1 BvR 819/02,
NJW 2002, 3765) nichts geändert. Beide Entscheidungen betreffen nicht un-
mittelbar die durch §§ 18, 33 BRAO nach wie vor ausgeschlossene "horizonta-
le" Simultanzulassung bei mehreren Landgerichten, sondern die "vertikale" Si-
multanzulassung an verschiedenen Gerichten innerhalb des zivilprozessualen
Instanzenzuges. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der zuerst
genannten Entscheidung das Lokalisationsgebot des § 18 Abs. 1 BRAO und die
daraus folgende Unzulässigkeit der Simultanzulassung bei mehreren Landge-
richten mittelbar bestätigt. Es hat in der Entscheidungsformel ausgesprochen,
daß die bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsan-
wälte ab 1. Januar 2002 zugleich "bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen
Amts- und Landgerichten" - also nicht bei beliebigen Amts- und Landgerichten -
zugelassen werden könnten (BVerfGE 103, 1). In den Gründen hat es ausge-
führt, daß die erforderliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in Anbetracht ge-
stiegener Mobilität und moderner Telekommunikationsmittel ausreichend ge-
wahrt sei, solange dem Rechtsanwalt die Festlegung eines Kanzleisitzes "am
Ort der Zulassung" vorgeschrieben bleibe (BVerfGE 103, 1, 11 a).
bb) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts sieht auch der Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmä-
ßigkeit der Regelungen in §§ 18, 33 BRAO und des daraus abzuleitenden Ver-
bots der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten in Zweifel zu
ziehen. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderungen der Bundesrechtsan-
waltsordnung bestehen die Gemeinwohlbelange fort, die den Ausschluß der
horizontalen Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten rechtfertigen.
Es soll im Interesse der Rechtspflege sichergestellt werden, daß für Gerichte,
Behörden und Rechtsuchende ohne weiteres feststellbar ist, wo der Rechtsan-
walt seinen beruflichen Mittelpunkt hat und er für sie erreichbar ist (Feuerich/
Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 4). Ferner gewährleistet die Lokalisation
die Berufsaufsicht (so auch Kleine-Cosack, aaO; Henssler/Prütting, BRAO, § 18
Rdnr. 19). Darüber hinaus sichert die durch die Lokalisation gewährleistete Zu-
ordnung des Rechtsanwalts zu einer einzigen Rechtsanwaltskammer die
Grundlagen der anwaltlichen Selbstverwaltung (Kleine-Cosack, aaO). Schließ-
lich ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des
Rechtsanwalts durch die Regelungen in §§ 18, 33 BRAO bedeutend schwächer
geworden ist, nachdem der Rechtsanwalt durch die Änderung des § 78 ZPO
nicht mehr nur bei dem Landgericht seiner lokalen Zulassung, sondern bei allen
Landgerichten postulationsfähig ist.
2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde seinen Hilfs-
antrag auf Gestattung einer Zweigstelle in D. (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO)
weiterverfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, weil es sich nicht gegen eine
der in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen richtet (st.Rspr.; BGH,
Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172
m.Nachw.). Auch eine analoge Anwendung des § 42 BRAO kommt hier nicht in
Betracht (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 7/92, BRAK-
Mitt. 1992, 170 m.Nachw.). Auf die Ausführungen, mit denen der Antragsteller
die Verfassungsmäßigkeit des Zweigstellenverbots nach § 28 BRAO in Frage
stellt, kommt es deshalb nicht an.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten auf sie verzichtet haben.
Hirsch
Ganter
Schlick
Otten
Salditt
Wosgien
Kappelhoff