BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 8/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/03
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die
Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 15. Dezember 2003
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zur
mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt.
Gründe
Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilli-
gen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2
blieben erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebe-
nen Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere erfolgversprechen-
de Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstel-
lers sind nicht ersichtlich.
Hirsch
Ganter
Schlick
Otten
Salditt
Wosgien
Kappelhoff