Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 8/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/03

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die

Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie

die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 15. Dezember 2003

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zur

mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt.

Gründe

Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilli-

gen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2

Satz 1 FGG, §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO). Entsprechende Nachforschungen

blieben erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebe-

nen Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere erfolgversprechen-

de Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstel-

lers sind nicht ersichtlich.

Hirsch

Ganter

Schlick

Otten

Salditt

Wosgien

Kappelhoff