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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – II ZB 17/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 17/01

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in dem Verfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn

beschlossen:

I. Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Be-

schlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen

Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die

Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.

II. Der Berichtigungsantrag

des Beteiligten

zu 2

vom

9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten

zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung

des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückge-

wiesen.

Gründe (zu Nr. II):

1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn be-

treffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli

2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen

oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2

sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4

und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil

sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzu-

lässig verworfen worden ist.

2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des

Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Be-

schwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne

Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten

zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele

umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwie-

genden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die

Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG voll-

ständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer

außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegneri-

schen Beteiligten abzusehen.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn