BGH Beschluss vom 15.12.2003 – II ZB 17/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 17/01
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in dem Verfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn
beschlossen:
I. Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Be-
schlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen
Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die
Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.
II. Der Berichtigungsantrag
des Beteiligten
zu 2
vom
9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten
zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung
des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückge-
wiesen.
Gründe (zu Nr. II):
1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn be-
treffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli
2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen
oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2
sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4
und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil
sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzu-
lässig verworfen worden ist.
2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des
Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Be-
schwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne
Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten
zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele
umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwie-
genden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die
Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG voll-
ständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer
außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegneri-
schen Beteiligten abzusehen.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Strohn