BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 3 StR 302/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 302/03
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;
hier: Berichtigung der Urteilsformel betreffend die Angeklagte L.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-
schlossen:
Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird
dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt
worden ist" angefügt werden.
Gründe
Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufe-
nes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des
Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003
- soweit es die Angeklagte L. betroffen hat - auf die - hinsichtlich der
Angeklagten L. nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Um-
fang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsan-
waltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen
von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu brin-
gen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Becker Hubert