Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.12.2003 – IX ZB 60/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 60/03

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Dem Insolvenzverwalter steht nach einer Entscheidung des Insolvenzgerichts ge-

mäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhänderver-

gütung nicht zu.

BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 60/03 - LG Lübeck

AG Lübeck

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. Dezember 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 10. Februar 2003 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 116

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte, der in dem masselosen Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter bestellt ist, hat bean-

tragt, ihm nach § 293 InsO i.V.m. § 14 Abs. 3 InsVV für das erste Jahr der

Wohlverhaltensphase eine Vergütung als Treuhänder aus der Staatskasse zu

gewähren. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen, weil der weite-

re Beteiligte nicht zum Treuhänder bestellt sei. Mit der Rechtsbeschwerde

verfolgt dieser sein Begehren mit der Begründung weiter, dem Insolvenzver-

walter stehe bereits vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß

(cid:0)

§ 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergü-

tung zu.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle

des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

1. Der weitere Beteiligte beansprucht die beantragte Treuhändervergü-

tung aus der Staatskasse (vgl. § 293 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 InsO). Dafür ist

erforderlich, daß die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind,

wobei die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensab-

schnitt besonders erfolgt. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge-

nommenen Beschluß des Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2001 ist dem

Schuldner bislang nur für das "Insolvenzverfahren" Stundung der Verfahrens-

kosten bewilligt worden. Von diesem Verfahrensabschnitt ist das Restschuld-

befreiungsverfahren nach §§ 286 ff InsO, das einen besonderen Verfahrensab-

schnitt bildet, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX

ZB 459/02, ZInsO 2003, 1041, 1042). Ohne die Stundung der Verfahrensko-

sten dieses Verfahrensabschnitts kann dem Treuhänder für seine Vergütung

und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht zustehen. Es

fehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der von der Rechtsbeschwer-

de als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage.

2. Im übrigen ergibt sich die Beantwortung der von ihr formulierten

Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf auch deshalb keiner

höchstrichterlichen Klärung. Nach § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft der in dieser

Vorschrift geregelte Vergütungsanspruch an das Amt des Treuhänders an,

welches der weitere Beteiligte nicht bekleidet. Jedenfalls im Regelinsolvenz-

verfahren - wie im Streitfall - kann auch eine andere Person als der Insolvenz-

verwalter zum Treuhänder bestellt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO

§ 291 Rn. 12). Schon daraus ergibt sich, daß auch vergütungsrechtlich zwi-

schen beiden Ämtern zu unterscheiden ist. Aus den aus § 287 Abs. 2 Satz 1

InsO n.F. sowie aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO folgenden Pflichten des Schuld-

ners, insbesondere pfändbare Forderungen "an einen vom Gericht zu bestim-

menden Treuhänder" abzutreten und Zahlungen zur Befriedigung der Insol-

venzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten, folgt auch nicht ansatzweise,

daß der Insolvenzverwalter zusätzlich die Vergütung eines Treuhänders ver-

langen kann, solange ein solcher noch nicht bestellt ist. Die Rechtsbeschwerde

zeigt auch keine Stimme in der Rechtsprechung oder im Schrifttum auf, die

diesen Rechtsstandpunkt vertritt.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill