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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – IX ZR 45/03

IX. Zivilsenat

BGHR!

IX ZR 45/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. Dezember 2003

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie kann in-

dessen keinen Erfolg haben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß das

Merkmal "nahestehende Person" in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 GesO in Anleh-

nung an den RegE-InsO sowie § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO auszulegen ist (BGHZ

129, 236, 244; 131, 189, 192; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96,

WM 1998, 304, 305). Geklärt ist ferner, daß auch eine von der Schuldnerin

beherrschte Gesellschaft eine nahestehende Person im Sinne der genannten

Vorschriften sein kann (BGHZ 131, 189, 194). Mit der Vorschrift des § 10

Abs. 1 Nr. 2 GesO "soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtert wer-

den, die aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin die

Möglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche Ver-

hältnisse zu erhalten" (BGHZ 131, 189, 193). Diese Möglichkeit muß tatsäch-

lich bestanden haben. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann je-

denfalls im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht an-

genommen werden (ebenso Henckel, Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 813,

846 Rn. 72; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 138 Rn. 15). Die Frage, ob eine tatsächli-

che Vermutung bestehen kann, und die weitere Frage, wer diese gegebenen-

falls zu widerlegen hat, stellen sich im Streitfall nicht. Denn das Berufungsge-

richt hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es ist vielmehr in tatrichterli-

cher Überzeugung dem Vorbringen der Beklagten gefolgt, trotz der Beteiligung

der Schuldnerin an der Beklagten zu 1 habe diese nicht die für die Annahme

einer nahestehenden Person notwendigen Informationsmöglichkeiten gehabt.

Soweit das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des § 10

Abs. 1 Nr. 1 GesO verneint hat, hat es - entgegen der Ansicht der Nichtzulas-

sungsbeschwerde - die in ständiger Rechtsprechung praktizierte Darlegungs-

und Beweislast nicht verkannt. Insbesondere hat es den Beweiswert anerkannt,

den die höchstrichterliche Rechtsprechung einer inkongruenten Deckung bei-

mißt. Es hat lediglich in tatrichterlicher Verantwortung angenommen, die Be-

klagten hätten das gegen sie sprechende Beweisanzeichen entkräftet.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill