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BGH Beschluss vom 19.12.2003 – StB 21/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2003
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Mord u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2003 gemäß
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Be-
schluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
11. Dezember 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlus-
ses vom 15. Dezember 2003 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten
im Beschwerdeverfahren hat die
Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verhandelt seit dem
14. August 2003 gegen den Angeklagten, dem der Generalbundesanwalt im
Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom 11. September
2001 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Bei-
hilfe zum Mord in 3.066 Fällen zur Last legt. Im Hauptverhandlungstermin vom
11. Dezember 2003 hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des gegen den
Angeklagten bestehenden Haftbefehls beschlossen, weil der Angeklagte der
ihm zur Last gelegten Tat nicht mehr dringend verdächtig sei. Der hiergegen
vom Generalbundesanwalt eingelegten Beschwerde hat das Oberlandesgericht
mit Beschluß vom 15. Dezember 2003 nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel
bleibt ohne Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des
dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender
Hauptverhandlung vornimmt,
im Haftbeschwerdeverfahren nur
in einge-
schränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (Beschl.
vom 16. August 1991 – StB 16 und 17/91; Beschl. vom 15. September 1995 –
StB 43/95; Beschl. vom 20. Dezember 2001 – StB 21, 22, 26/01 = bei Becker
NStZ-RR 2003, 2 Nr. 4). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme statt-
findet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen
und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende
Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies
nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen
unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.
Der Prüfungsumfang ist insbesondere dann erheblich eingeschränkt,
wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder unmittelbar vor dem Ab-
schluß steht und sich auf Beweismittel erstreckt hat, deren – potentielle – Be-
weisbedeutung dem Beschwerdegericht aus den Akten nicht ersichtlich ist.
Verneint das Tatgericht in dieser Situation den dringenden Tatverdacht und
steht daher zu erwarten, daß mit dem alsbald zu verkündenden – freisprechen-
den – Urteil der Haftbefehl ohnehin gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgeho-
ben werden muß, kann das Beschwerdegericht in die Beurteilung des dringen-
den Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch
eine abweichende eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefoch-
tenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht
aus Gründen verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ver-
tretbar sind.
Nach diesen Maßstäben dringt die Beschwerde des Generalbundesan-
walts nicht durch:
Zwar hat er die Begründung des Beschlusses vom 11. Dezember 2003
mit Recht als unzureichend beanstandet; denn diese läßt eine nachvollziehba-
re Abwägung der Gründe vermissen, die das Oberlandesgericht bewogen ha-
ben, wegen des Inhalts des an diesem Tag vorgelegten Schreibens des Bun-
deskriminalamtes seine bisherige Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu
ändern. Insbesondere fehlte eine Würdigung dieses Schreibens vor dem Hin-
tergrund der Beweisergebnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des
Oberlandesgerichts den dringenden Tatverdacht bestätigt hatten.
Dieser Mangel wurde indessen durch den Nichtabhilfebeschluß vom
15. Dezember 2003 behoben. Dort hat das Oberlandesgericht die für seine
Entscheidung maßgeblichen Gründe näher dargelegt. Es hat außerdem mit-
geteilt, daß die Beweisaufnahme kurz vor dem Abschluß stehe. Dem ist der
Generalbundesanwalt weder in der Beschwerdeschrift noch in seiner Stellung-
nahme zu dem Nichtabhilfebeschluß entgegengetreten. Auch er macht dort
nicht geltend, daß für den Tatnachweis wesentliche Beweise noch zu erheben
seien. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 auf einzelne
Beweisergebnisse verweist, die das Oberlandesgericht weder in seinem Be-
schluß vom 11. Dezember 2003 noch in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom
15. Dezember 2003 erwähnt habe und die entgegen dessen Auffassung den
Tatverdacht gegen den Angeklagten weiterhin als dringend erscheinen ließen,
kann der Senat auf diesen Sachvortrag seine Entscheidung schon deswegen
nicht stützen, weil ihm die Möglichkeit fehlt, den Ertrag der bisherigen Beweis-
aufnahme in eigener Kompetenz festzustellen. Dies gilt für den gesamten Inbe-
griff der bisherigen Hauptverhandlung, auf dem die Beurteilung des Tatver-
dachts durch das Oberlandesgericht beruht. Der Senat kann diesen im Be-
schwerdeverfahren nicht eigenständig ermitteln oder gar Beweis über das Er-
gebnis der tatrichterlichen Beweisaufnahme erheben.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Schlußfolgerungen wendet, die
das Oberlandesgericht aus den mitgeteilten Ergebnissen der Beweisaufnahme
zum Tatverdacht zieht, ersetzt sie dagegen lediglich die Bewertung des Ober-
landesgerichts durch ihre eigene, zeigt jedoch bezogen auf den Nichtabhilfe-
beschluß keinen offensichtlichen Fehler in der Würdigung des Oberlandesge-
richts auf, der es als unvertretbar erscheinen läßt, den Tatverdacht gegen den
Angeklagten im gegenwärtigen Verfahrensstand als nicht mehr dringend zu
erachten. Ein solcher Fehler ist auch nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht
hat den eingeschränkten Beweiswert des „Behördengutachtens“ des Bundes-
kriminalamtes nicht verkannt. Wenn es sich außerstande sieht, den dort mit-
geteilten Angaben der „Auskunftsperson“ jeden Beweiswert abzusprechen, weil
ihm durch die Einschränkung von Aussagegenehmigungen und die Abgabe
von Sperrerklärungen eine eigenständige kritische Prüfung der Beweiskraft der
dort mitgeteilten Erklärung unmöglich ist, kann dies – entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts – nicht beanstandet werden. Dies gilt auch, soweit es
trotz der den Anklagevorwurf bekräftigenden Indizien, deren beschränkte Aus-
sagekraft andererseits ebenfalls nicht außer Betracht bleiben darf, den drin-
genden Tatverdacht durch das „Behördengutachten“ im Ergebnis als entkräftet
ansieht. Jedenfalls ist diese Bewertung nicht unvertretbar.
Das Telefax des Generalbundesanwalts vom heutigen Tag hat dem Se-
nat bei der Beratung vorgelegen. Es erschöpft sich in dem Hinweis auf den neu
gestellten Haftbefehlsantrag und teilt die Auffassung des Generalbundesan-
walts mit, daß nach der – dem Senat nicht bekannten – Aussage des zwi-
schenzeitlich vernommenen Zeugen M. Zustandekommen und Inhalt des
Behördengutachtens anders zu bewerten seien als in dem Nichtabhilfebe-
schluß des Oberlandesgerichts. Beides ist für die Entscheidung über die Be-
schwerde ohne Belang. Die Aufhebung des Haftbefehls hat daher Bestand.
Tolksdorf Miebach Becker