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BGH Beschluss vom 30.12.2003 – StbSt (B) 1/03
Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen
StbSt (B) 1/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 30. Dezember 2003 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
wegen Berufspflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Harms und die Richter Häger
und Schaal sowie die Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Dr. Gunter-
mann am 30. Dezember 2003 beschlossen:
Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß
des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen des Oberlandesgerichts München
vom
8. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Der Steuerberater wurde am 3. November 1994 von der Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Mün-
chen I nach vorangegangener, in seiner Abwesenheit durchgeführter Haupt-
verhandlung zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt. Im Febru-
ar 1995 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Hauptverhandlung und legte gleichzeitig gegen das Urteil
Berufung ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Mai 1995 vom Land-
gericht als unbegründet abgelehnt. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde
ein.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des
Oberlandesgerichts München hat das berufsgerichtliche Verfahren im Hin-
blick auf ein anderweitiges Verfahren zunächst nicht betrieben, sodann je-
doch mit Beschluß vom 8. Mai 2003 sowohl die sofortige Beschwerde gegen
den Verwerfungsbeschluß als unbegründet als auch die gegen das Urteil
eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm
als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG
i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Harms Häger Schaal
Bareis Guntermann