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BGH Beschluss vom 30.12.2003 – StbSt (B) 1/03

Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

StbSt (B) 1/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 30. Dezember 2003 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Berufspflichtverletzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-

tensachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Harms und die Richter Häger

und Schaal sowie die Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Dr. Gunter-

mann am 30. Dezember 2003 beschlossen:

Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß

des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-

tensachen des Oberlandesgerichts München

vom

8. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Der Steuerberater wurde am 3. November 1994 von der Kammer für

Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Mün-

chen I nach vorangegangener, in seiner Abwesenheit durchgeführter Haupt-

verhandlung zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt. Im Febru-

ar 1995 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Hauptverhandlung und legte gleichzeitig gegen das Urteil

Berufung ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Mai 1995 vom Land-

gericht als unbegründet abgelehnt. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde

ein.

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des

Oberlandesgerichts München hat das berufsgerichtliche Verfahren im Hin-

blick auf ein anderweitiges Verfahren zunächst nicht betrieben, sodann je-

doch mit Beschluß vom 8. Mai 2003 sowohl die sofortige Beschwerde gegen

den Verwerfungsbeschluß als unbegründet als auch die gegen das Urteil

eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.

Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm

als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG

i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Harms Häger Schaal

Bareis Guntermann