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BGH Beschluß vom 08.01.2004 – 4 StR 147/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 147/03

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 im Maß-

regelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen

ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte in alkoholisier-

tem Zustand (Tatzeit-BAK: 4,02 ‰) einen Zechgenossen durch Schläge mit der

Faust und mit einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte, so daß dieser u.a.

ein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt.

2. Die sachverständig beratene Strafkammer geht - rechtsfehlerfrei - da-

von aus, daß der Angeklagte bei Trinkbeginn (im Zeitpunkt des "Sichberau-

schens") voll schuldfähig war. Die Rauschtat (gefährliche Körperverletzung)

habe er im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise völlig aufgehobe-

ner Steuerungsfähigkeit begangen.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß beim Angeklagten eine dis-

soziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Er ist seit Jahrzehnten alkoholabhän-

gig. Im Bundeszentralregister befinden sich für ihn 23 Eintragungen; die diesen

zugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte, soweit sie gewichtig wa-

ren, stets unter Alkoholeinfluß. Mehrjährige Unterbringungen in einer Entzie-

hungsanstalt waren ohne Erfolg.

3. Die Strafkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-

rungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB, dessen Voraussetzungen vorlie-

gen, angeordnet. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

hat sie ohne Rechtsfehler abgelehnt, weil diese keine Aussicht auf Erfolg ver-

spricht. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)

hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats

des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Mai 1995 – 5 StR 239/95 = NStZ

1996, 41) mit der Begründung abgelehnt, diese komme nur dann in Betracht,

wenn die Tat, d.h. das Sichberauschen, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder

der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde, was hier aber nicht der Fall

gewesen sei.

4. Die Maßregelanordnung kann nicht bestehen bleiben.

Die Annahme des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB scheide aus Rechtsgrün-

den aus, hält der Nachprüfung nicht stand.

Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Sicherungsverwahrung

als "ultima ratio" (vgl. BGH NStZ 2002, 533, 534) erst dann hätte angeordnet

werden dürfen, wenn § 63 StGB nicht anwendbar wäre. Hätte das Landgericht

bei der Maßregelentscheidung auf die Rauschtat - gefährliche Körperverlet-

zung - abgestellt, so wäre die Eingangsvoraussetzung des § 63 StGB - die si-

chere Feststellung zumindest verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) - erfüllt

gewesen. Da dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß er

nicht wegen der Rauschtat, sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit mögli-

cherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrau-

sches verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18), hätte das

Landgericht - in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum

Rechtsfolgenaus-spruch) - die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen (zur

Anwendung des § 63 StGB beim Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung

und Alkoholabhängigkeit vgl. BGHSt 44, 338 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 51.

Aufl. § 63 Rdn. 2 f. m.w.N.) und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vor-

zug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR

StGB § 63 Konkurrenzen 3; s. hierzu auch BGHR StGB § 72 Sicherungszweck

1, 4, 6).

5. Der Senat hat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

angefragt, ob der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995 (= NStZ

1996, 41), der sich der 1. Strafsenat (Beschluß vom 16. Dezember 1997

1 StR 735/97), der 2. Strafsenat (u.a. Beschluß vom 26. Juni 1996 – 2 StR

244/96 = NStZ-RR 1997, 102) und auch der erkennende Senat (Beschluß vom

4. Februar 1997 – 4 StR 655/96 = NStZ-RR 1997, 299, 300) angeschlossen

haben, der Grundsatz zu entnehmen ist, daß bei einer Verurteilung wegen Voll-

rausches eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht kommt, wenn der

Angeklagte das Vergehen nach § 323 a StGB - die Alkoholaufnahme - im Zu-

stand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, daß somit für die

Unterbringungsanordnung die Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf die

Rauschtat ohne Bedeutung ist. Dem hätte der Senat – für eine Fallgestaltung

wie hier - nicht folgen können. In seinem Anfragebeschluß vom 5. August 2003

hat er vielmehr grundsätzliche Bedenken geltend gemacht, ob an der Recht-

sprechung festzuhalten ist, daß bei § 323 a StGB Anknüpfungspunkt der für die

Anordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21

StGB (allein) das "Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - und "rechtswidrige

Tat" im Sinne des § 63 StGB nicht auch die Rauschtat ist. Die anderen Straf-

senate haben hierzu nicht abschließend Stellung genommen; sie sind jedoch

der beabsichtigten - auf die doppelte Anwendung des Zweifelssatzes gestütz-

ten - Entscheidung des Senats nicht entgegengetreten.

6. Der Maßregelausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellungen

aufzuheben. Hierdurch wird der Strafausspruch nicht berührt, weil auszu-

schließen ist, daß das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es

statt

der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hätte.

Maatz Kuckein Athing

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StGB §§ 63, 66, 323 a

Bei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anordnung der Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaf-

ten Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in

der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.

BGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 - 4 StR 147/03 - Landgericht Bielefeld