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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – StB 20/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2004

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Beihilfe um Mord u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 8. Januar 2004

gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Han-

seatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Dezember

2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters

des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 am 29. November 2001 we-

gen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zu-

sammenhang mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom

11. September 2001 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem der General-

bundesanwalt gegen ihn Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in

Hamburg erhoben hatte, änderte dieses am 17. September 2002 den Haftbe-

fehl dahin ab, daß der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer terroristischen

Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3116 Fällen dringend ver-

dächtig sei. Am 19. Februar 2003 hat das Oberlandesgericht den Angeklagten

wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur

gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in

einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver-

urteilt. Gleichzeitig hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.

Über die vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Revision ist

noch nicht entschieden.

Nachdem in der Hauptverhandlung gegen den anderweitig verfolgten

M. , dem

im Zusammenhang mit den Anschlägen vom

11. September 2001 ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht wird wie dem Ange-

klagten, ein "Behördenzeugnis" des Bundeskriminalamtes vom 10. Dezember

2003 verlesen worden war, wonach laut Angaben einer "Auskunftsperson" al-

lein die bei den Anschlägen ums Leben gekommenen A. , Al. und

J. sowie der anderweitig verfolgte B. und damit weder der Ange-

klagte noch M. in die Anschlagspläne eingeweiht gewesen seien, hat das

Oberlandesgericht den Haftbefehl gegen M. aufgehoben, weil ein dringen-

der Tatverdacht nicht mehr bejaht werden könne. Daraufhin hat der Angeklagte

beantragt, auch den gegen ihn bestehenden Haftbefehl mangels Fortbestehens

eines dringenden Tatverdachts aufzuheben. Diesen Antrag hat das Oberlan-

desgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Ange-

klagten.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO),

hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht

das als Haftprüfungsantrag (§ 117 StPO) auszulegende Begehren des Ange-

klagten zurückgewiesen und damit den Haftbefehl gegen ihn aufrechterhalten.

Durch das in der Hauptverhandlung gegen M. verlesene "Be-

hördengutachten" des Bundeskriminalamtes ist der dringende Tatverdacht

(§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gegen den Angeklagten im derzeitigen Verfahrens-

stand nicht entkräftet.

Wird der Angeklagte verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung

über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268 b StPO) keine gesonderte

Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn dieser

wird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend

belegt (Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. - Mai 1995 - § 268 b Rdn. 6 und 7).

Tauchen nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils und des Beschlusses

über die Haftfortdauer neue Beweismittel auf, ist für die nachfolgenden Haft-

entscheidungen zu differenzieren:

Ist das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anfechtbar, so daß das

neue Beweismittel im Berufungsrechtszug uneingeschränkt verwertet werden

kann (§ 323 Abs. 3 StPO), ist dieses den Beweisen, auf denen die Verurteilung

beruht, gegenüberzustellen und auf dieser Beweisgrundlage im Rahmen einer

Gesamtwürdigung der Fortbestand des dringenden Tatverdachts neu zu prü-

fen. Unterliegt das tatrichterliche Urteil dagegen allein dem Rechtsmittel der

Revision, kann dem neuen Beweismittel aus Rechtsgründen nur eine einge-

schränkte Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zukom-

men. Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler

überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts

nicht aus, wenn unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels eine vom an-

gefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdi-

gung möglich oder sogar naheliegend wäre; denn dies kann der Revision nicht

zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (vgl.

OLG Düsseldorf MDR 1974, 686 f.). Eine Neubewertung des Tatverdachts

kommt daher in diesem Verfahrensstadium nur in Betracht, wenn es aufgrund

des neuen Beweismittels nach den Maßstäben des Wiederaufnahmerechts als

wahrscheinlich anzusehen ist, daß ein hierauf gestützter Wiederaufnahmean-

trag (§ 359 Nr. 5 StPO) erfolgreich sein und der Angeklagte in einer neuen

Hauptverhandlung freigesprochen oder aus einem milderen Strafgesetz verur-

teilt werden wird. Dies hat das Oberlandesgericht hier indessen mit nicht zu

beanstandender Begründung verneint.

Die Beschwerde des Angeklagten ist daher unbegründet.

Tolksdorf Miebach Becker