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BGH Beschluss vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 15/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 15/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei

dem Landgericht D. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief zu-

nächst mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Während des vom Antragsteller dagegen betriebenen gerichtlichen Verfahrens

widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung

vom 4. Februar 2002 erneut, in diesem Fall wegen fehlender Berufshaftpflicht-

versicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Sie ordnete die sofortige Vollzie-

hung der Verfügung an.

Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen die Widerrufsverfügung vom

4. Februar 2002 gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wieder-

herstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Dagegen richtete

sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Widerrufsverfügung vom

29. März 2001 bestandskräftig (Senatsbeschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B)

5/02). Dem Hinweis des Senats, daß sich damit die Hauptsache im vorliegen-

den Verfahren erledigt habe, hat der Antragsteller nicht widersprochen; die An-

tragsgegnerin hat der Erledigung zugestimmt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache war in entsprechender Anwendung von

§§ 91 a ZPO, 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden; einer ausdrücklichen

Erledigungserklärung des Antragstellers bedurfte es dazu nicht. Es entsprach

nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit, dem Antragsteller die

Kosten aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des

angefochtenen Beschlusses

keinen

Erfolg

gehabt

hätte, wenn

sich nicht die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch die bestandskräftig

gewordene Widerrufsverfügung vom 29. März 2001 erledigt hätte.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich

Frey