BGH Beschluss vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 15/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/03
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2004
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 12. Januar 2004
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
esetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei
dem Landgericht D. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief zu-
nächst mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
Während des vom Antragsteller dagegen betriebenen gerichtlichen Verfahrens
widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung
vom 4. Februar 2002 erneut, in diesem Fall wegen fehlender Berufshaftpflicht-
versicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Sie ordnete die sofortige Vollzie-
hung der Verfügung an.
Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen die Widerrufsverfügung vom
4. Februar 2002 gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Dagegen richtete
sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Widerrufsverfügung vom
29. März 2001 bestandskräftig (Senatsbeschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B)
5/02). Dem Hinweis des Senats, daß sich damit die Hauptsache im vorliegen-
den Verfahren erledigt habe, hat der Antragsteller nicht widersprochen; die An-
tragsgegnerin hat der Erledigung zugestimmt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache war in entsprechender Anwendung von
§§ 91 a ZPO, 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden; einer ausdrücklichen
Erledigungserklärung des Antragstellers bedurfte es dazu nicht. Es entsprach
nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit, dem Antragsteller die
Kosten aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses
keinen
Erfolg
gehabt
hätte, wenn
sich nicht die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch die bestandskräftig
gewordene Widerrufsverfügung vom 29. März 2001 erledigt hätte.
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Schott
Wüllrich
Frey