Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 17/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 17/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Ver-

handlung

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe

1. Der 92jährige Antragsteller ist seit über 50 Jahren zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom

27. Dezember 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-

gen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wi-

derrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht, da über das Vermögen des

Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hieraus resultierende

gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat dieser nicht zu widerlegen

vermocht.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Anwaltsgerichtshof nicht

dazu gelangt ist, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögens-

verfall zu verneinen. Dies käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden

in Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten

Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 2003 – AnwZ (B)

61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschluß

des BVerfG vom 17. September 2003 – 1 BvR 1848/03). Ein solcher ist auch im

vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Dies gilt ungeachtet der in der Person des

Antragstellers erfüllten mannigfachen Besonderheiten, nämlich seines hohen

Alters, seiner über fünf Jahrzehnte hinweg geleisteten tadellosen anwaltlichen

Berufsausübung und einer offenbar nicht verschuldeten Insolvenz. Alle diese

persönlichen Umstände müssen für den hier maßgeblichen Widerrufsgrund

unbeachtlich bleiben, für den Verschulden keine Rolle spielt und es allein auf

eine Vermögensgefährdung von Rechtsuchenden ankommt, welche die anwalt-

liche Tätigkeit des Antragstellers in Anspruch nehmen. Da es weder Hinweise

für eine nachhaltig eingeschränkte Berufstätigkeit des Antragstellers gibt, wel-

che das Moment einer relevanten Vermögensgefährdung von Mandanten ver-

nachlässigenswert erscheinen ließe, noch für besondere Sicherungsmaßnah-

men, mit denen eine derartige Gefährdung auch nur nachhaltig reduziert wür-

de,

sieht

sich

der Senat

ungeachtet

der

Fallbesonderheiten

außerstande, einen den Widerruf vermeidenden Ausnahmefall anzuerkennen.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich Frey