BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 17/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/03
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Ver-
handlung
am 12. Januar 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
esetzt.
Gründe
1. Der 92jährige Antragsteller ist seit über 50 Jahren zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
27. Dezember 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wi-
derrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht, da über das Vermögen des
Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hieraus resultierende
gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat dieser nicht zu widerlegen
vermocht.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Anwaltsgerichtshof nicht
dazu gelangt ist, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögens-
verfall zu verneinen. Dies käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden
in Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten
Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 2003 – AnwZ (B)
61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschluß
des BVerfG vom 17. September 2003 – 1 BvR 1848/03). Ein solcher ist auch im
vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Dies gilt ungeachtet der in der Person des
Antragstellers erfüllten mannigfachen Besonderheiten, nämlich seines hohen
Alters, seiner über fünf Jahrzehnte hinweg geleisteten tadellosen anwaltlichen
Berufsausübung und einer offenbar nicht verschuldeten Insolvenz. Alle diese
persönlichen Umstände müssen für den hier maßgeblichen Widerrufsgrund
unbeachtlich bleiben, für den Verschulden keine Rolle spielt und es allein auf
eine Vermögensgefährdung von Rechtsuchenden ankommt, welche die anwalt-
liche Tätigkeit des Antragstellers in Anspruch nehmen. Da es weder Hinweise
für eine nachhaltig eingeschränkte Berufstätigkeit des Antragstellers gibt, wel-
che das Moment einer relevanten Vermögensgefährdung von Mandanten ver-
nachlässigenswert erscheinen ließe, noch für besondere Sicherungsmaßnah-
men, mit denen eine derartige Gefährdung auch nur nachhaltig reduziert wür-
de,
sieht
sich
der Senat
ungeachtet
der
Fallbesonderheiten
außerstande, einen den Widerruf vermeidenden Ausnahmefall anzuerkennen.
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Schott
Wüllrich Frey