Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 19/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 19/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Anwaltszulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 6. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

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50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt beim Landgericht H. zugelassen, seit 1994 auch beim Hanseati-

schen Oberlandesgericht H. . Durch Bescheid vom 19. Juli 2002 widerrief

die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-

schluß vom 6. Februar 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-

tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-

anzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und

fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständi-

ge Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126).

2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in

Vermögensverfall. Nach seinem eigenen Vorbringen waren die insgesamt

zwanzig Verbindlichkeiten, auf welche die Antragsgegnerin den Widerruf ge-

stützt hatte, überwiegend offen. Daß durch den Vermögensverfall die Interes-

sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht

dargetan.

3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht zwi-

schenzeitlich geordnet worden. Zwar hat der Antragsteller angeblich einige der

Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt worden war, getilgt oder er

zahlt sie aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern in Ra-

ten zurück. Indes sind neue Schulden bekannt geworden. Laut Mitteilung des

Obergerichtsvollziehers T. vom 22. November 2002 hat dieser vergeblich

(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:22)(cid:27)(cid:29)(cid:28)

(cid:27)(cid:29)(cid:13)(cid:31)(cid:30) (cid:13)

versucht, aus einem Titel in Höhe von 1.378,11

(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)

OHG) zu vollstrecken. Dazu hat der Antragsteller bemerkt, die Forderung wer-

de derzeit auf dem Zwangsvollstreckungswege eingezogen. Ins Gewicht fallen

zudem Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 6.000

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(cid:1)(cid:22)(cid:27)

der B. Ersatzkasse in Höhe von 2.000

(cid:17)1(cid:17)

(cid:23) e-

hauptet, hierüber Stundungs- oder Tilgungsvereinbarungen geschlossen zu

haben. Abgesehen davon, daß die befristete Stundung inzwischen beendet ist,

hat der Antragsteller aber keine Belege vorgelegt. Aus einem Strafbefehl des

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(cid:1)5&((cid:1)

(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:22)(cid:27)(cid:2)(cid:1)

Amtsgerichts H. schuldet er eine Geldstrafe über 2.250

(cid:25)4!

(cid:1)(cid:22)(cid:27)

Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 50

hängte das Amtsgericht

H. -

wegen Untreue mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2003.

(cid:16) (cid:1) (cid:23)

" ! (cid:25) 6

Aus der strafgerichtlichen Verurteilung wird außerdem deutlich, daß die

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sogar konkrete Formen ange-

nommen hat.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich

Frey