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BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 23/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/03
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 12. Januar 2004
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie
die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1994 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht P.
und Landgericht Z. , seit 1997 auch beim Oberlandesgericht D.
zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der frühere Antragsgegner, der
Präsident des Oberlandesgerichts D. , die Zulassung des Antragstellers
bei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Kanzlei-
aufgabe und folgerichtig zugleich die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen. Den dagegen gerich-
teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurück-
gewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Mittlerweile hat die Rechtsanwaltskammer B. den Antragsteller nach
dessen Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (§ 33 Abs. 1
Satz 1 BRAO) am 18. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht und Landgericht
B. und dem Oberlandesgericht B. zugelassen, ferner hat die An-
tragsgegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Bescheid
vom 6. Januar 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Seiten haben
die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach ist in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,
diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 2002 – AnwZ (B)
7/02 m.w.N.) hatte der damals unerreichbare Antragsteller nach den zu jener
Zeit vorliegenden Erkenntnissen seine Kanzlei aufgegeben; für einen Ermes-
sensfehlgebrauch (§ 39 Abs. 3 BRAO) des früheren Antragsgegners bei der
Widerrufsentscheidung ist nichts ersichtlich.
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Schott
Wüllrich
Frey