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BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 23/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 23/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie

die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 1994 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht P.

und Landgericht Z. , seit 1997 auch beim Oberlandesgericht D.

zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der frühere Antragsgegner, der

Präsident des Oberlandesgerichts D. , die Zulassung des Antragstellers

bei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Kanzlei-

aufgabe und folgerichtig zugleich die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen. Den dagegen gerich-

teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurück-

gewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Mittlerweile hat die Rechtsanwaltskammer B. den Antragsteller nach

dessen Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (§ 33 Abs. 1

Satz 1 BRAO) am 18. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht und Landgericht

B. und dem Oberlandesgericht B. zugelassen, ferner hat die An-

tragsgegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Bescheid

vom 6. Januar 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Seiten haben

die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach ist in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,

diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der

Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 2002 – AnwZ (B)

7/02 m.w.N.) hatte der damals unerreichbare Antragsteller nach den zu jener

Zeit vorliegenden Erkenntnissen seine Kanzlei aufgegeben; für einen Ermes-

sensfehlgebrauch (§ 39 Abs. 3 BRAO) des früheren Antragsgegners bei der

Widerrufsentscheidung ist nichts ersichtlich.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich

Frey