BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 24/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (B) 24/03
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BRAO § 226 Abs. 2
Auch nach dem 1. Juli 2002 darf die Zulassung eines Rechtsanwalts beim Oberlan-
desgericht von einer mindestens fünfjährigen Zulassung bei einem Gericht des er-
sten Rechtszuges abhängig gemacht werden.
BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03 - AGH Celle
wegen Zulassung beim Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 12. Januar 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in
Celle vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
30.000
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 18. März 2000 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt - zuletzt beim Amts- und Landgericht B. - zugelassen.
Zum 1. Juli 2002 begehrte er die Zulassung zum Oberlandesgericht B. -
. Mit Bescheid vom 13. Juni 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen
Antrag unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der bis zum 31. Juli 2001
geltenden Fassung ab.
Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 26. Februar 2003 (veröffentlicht in
BRAK-Mitt. 2003, 137) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hat
jedoch keinen Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers ist nach § 226 Abs. 2 BRAO zu beur-
teilen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache AnwZ (B)
77/03). Die von dem Antragsteller gegen die zeitliche Zulassungssperre geäu-
ßerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die Regelung, daß
der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt bereits über anwaltli-
che Erfahrungen verfügen muß und daß hierfür regelmäßig eine fünfjährige
Berufsausübung bei den unteren Instanzen vorausgesetzt wird, betrifft lediglich
die Berufsausübung; als solche hält sie sich in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2
GG vorgegebenen Rahmen (BGHZ 82, 333, 336; BGH, Beschl. v. 25. Januar
1999 - AnwZ (B) 56/98, BRAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch BVerfG NJW
2001, 1561).
Daß durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl. I 1887) der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts eingeschränkt wor-
wonnen hat, rechtfertigt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht, jeden
Rechtsanwalt, der bei der ersten Instanz zugelassen ist, auch vor dem Ober-
landesgericht auftreten zu lassen. Durch die Einschränkung des Prüfungsum-
fangs des Berufungsgerichts ist die Aufgabe des Berufungsanwalts, insbeson-
dere die Beurteilung, welche Angriffs- oder Verteidigungsmittel jetzt noch zu-
lässigerweise vorgebracht werden können, nicht einfacher geworden, sondern
eher schwieriger.
Daß neu zugelassene Rechtsanwälte "vor nahezu allen Gerichten und
auch Bundesgerichten" auftreten dürften, trifft zumindest für die ordentliche
Gerichtsbarkeit nicht zu. Aus dem Umstand, daß das Bundesverfassungsge-
richt die bisherigen Rechtsanwälte mit Singularzulassung beim Oberlandesge-
richt nicht vor der Konkurrenz derjenigen Berufskollegen geschützt hat, die
unter Beibehaltung der - seit mindestens fünf Jahren bestehenden - Zulassung
beim Amts- und Landgericht die Zulassung beim Oberlandesgericht erstreben,
kann der Antragsteller gleichfalls nichts für sich herleiten. Rechtsanwälte mit
Simultanzulassung mögen zwar - worauf der Antragsteller hinweist - gegenüber
den nur beim Amts- und Landgericht zugelassenen Kollegen einen Wettbe-
werbsvorteil haben. Da der Gesetzgeber zum Schutze der rechtsuchenden Be-
völkerung die Zulassung beim Oberlandesgericht von einer mehrjährigen Be-
rufserfahrung abhängig machen durfte, muß ein Rechtsanwalt, der nicht dar-
über verfügt, den daraus folgenden vorübergehenden Wettbewerbsnachteil
hinnehmen.
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Schott
Wüllrich
Frey