Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 24/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

Anwz (B) 24/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BRAO § 226 Abs. 2

Auch nach dem 1. Juli 2002 darf die Zulassung eines Rechtsanwalts beim Oberlan-

desgericht von einer mindestens fünfjährigen Zulassung bei einem Gericht des er-

sten Rechtszuges abhängig gemacht werden.

BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03 - AGH Celle

wegen Zulassung beim Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in

Celle vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

30.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 18. März 2000 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt - zuletzt beim Amts- und Landgericht B. - zugelassen.

Zum 1. Juli 2002 begehrte er die Zulassung zum Oberlandesgericht B. -

. Mit Bescheid vom 13. Juni 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen

Antrag unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der bis zum 31. Juli 2001

geltenden Fassung ab.

Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 26. Februar 2003 (veröffentlicht in

BRAK-Mitt. 2003, 137) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller

mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

Das Begehren des Antragstellers ist nach § 226 Abs. 2 BRAO zu beur-

teilen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache AnwZ (B)

77/03). Die von dem Antragsteller gegen die zeitliche Zulassungssperre geäu-

ßerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die Regelung, daß

der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt bereits über anwaltli-

che Erfahrungen verfügen muß und daß hierfür regelmäßig eine fünfjährige

Berufsausübung bei den unteren Instanzen vorausgesetzt wird, betrifft lediglich

die Berufsausübung; als solche hält sie sich in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2

GG vorgegebenen Rahmen (BGHZ 82, 333, 336; BGH, Beschl. v. 25. Januar

1999 - AnwZ (B) 56/98, BRAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch BVerfG NJW

2001, 1561).

Daß durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001

(BGBl. I 1887) der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts eingeschränkt wor-

den ist (vgl. §§ 529, 531 ZPO), wodurch die erste Instanz an Bedeutung ge-

wonnen hat, rechtfertigt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht, jeden

Rechtsanwalt, der bei der ersten Instanz zugelassen ist, auch vor dem Ober-

landesgericht auftreten zu lassen. Durch die Einschränkung des Prüfungsum-

fangs des Berufungsgerichts ist die Aufgabe des Berufungsanwalts, insbeson-

dere die Beurteilung, welche Angriffs- oder Verteidigungsmittel jetzt noch zu-

lässigerweise vorgebracht werden können, nicht einfacher geworden, sondern

eher schwieriger.

Daß neu zugelassene Rechtsanwälte "vor nahezu allen Gerichten und

auch Bundesgerichten" auftreten dürften, trifft zumindest für die ordentliche

Gerichtsbarkeit nicht zu. Aus dem Umstand, daß das Bundesverfassungsge-

richt die bisherigen Rechtsanwälte mit Singularzulassung beim Oberlandesge-

richt nicht vor der Konkurrenz derjenigen Berufskollegen geschützt hat, die

unter Beibehaltung der - seit mindestens fünf Jahren bestehenden - Zulassung

beim Amts- und Landgericht die Zulassung beim Oberlandesgericht erstreben,

kann der Antragsteller gleichfalls nichts für sich herleiten. Rechtsanwälte mit

Simultanzulassung mögen zwar - worauf der Antragsteller hinweist - gegenüber

den nur beim Amts- und Landgericht zugelassenen Kollegen einen Wettbe-

werbsvorteil haben. Da der Gesetzgeber zum Schutze der rechtsuchenden Be-

völkerung die Zulassung beim Oberlandesgericht von einer mehrjährigen Be-

rufserfahrung abhängig machen durfte, muß ein Rechtsanwalt, der nicht dar-

über verfügt, den daraus folgenden vorübergehenden Wettbewerbsnachteil

hinnehmen.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich

Frey