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BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 26/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 26/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

nach mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Baden-Württemberg vom

11. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen not-

wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 28. August 1975 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom

11. März 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung mit

sechs Haftbefehlen, die am 29. November und 12. Dezember 2001 erlassen

worden waren, in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts P. einge-

tragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der

Antragsteller nicht widerlegt. Er hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, daß

gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen in Höhe von

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:2)(cid:11)(cid:4)(cid:1)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:9)(cid:2)(cid:11)(cid:15)(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:11)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:22)(cid:1)(cid:12)(cid:9)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:26)(cid:0)(cid:4)(cid:19)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:11)(cid:20)(cid:29)(cid:30)(cid:19)(cid:21)(cid:31)! (cid:4)"#(cid:1)(cid:17)(cid:19)

(cid:5)$(cid:1)(cid:17)(cid:9)%(cid:11)(cid:28)(cid:7)(cid:17)&’(cid:7)((cid:29)(cid:21)(cid:3)(cid:15)(cid:9)(cid:17)(cid:19)

(cid:31)! (cid:22)(cid:5))(cid:9)(cid:2)(cid:7)(cid:4)(cid:31)

ca. 767.000

kommen konnte.

h-

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,

wofür die gegen den Antragsteller erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (vgl. die

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K. , Zweigstelle P. , vom

2. Juli 2003, Az.: 81 Js 6836/03, und die Strafanzeige der S. AG, M.

, gemäß Schreiben ihres Bevollmächtigten Dr. S. vom 2. Oktober

2003) sprechen könnten, bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden nach dieser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall

indiziert wird.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), liegt nach

den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht vor. Das Be-

schwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im

Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-

cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-

gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, nament-

lich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden -

Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für

die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt

BGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 65/02).

Gegen den Antragsteller wurden zudem am 27. August 2002 drei weitere

Haftbefehle gemäß § 807 ZPO erlassen. Der Antragsteller hat am

20. November 2002 die eidesstattliche Versicherung in den von sieben Gläubi-

gern betriebenen Vollstreckungsverfahren abgegeben. Die darauf beruhenden

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen fort, so daß der Vermögens-

verfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung

hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers betragen dessen Verbindlich-

keiten (einschließlich der Nebenforderungen) gegenüber der Sparkasse C.

(cid:1)-,/.(cid:28)(cid:7)(cid:17)(cid:16)(cid:26)"0(cid:7)(cid:4)(cid:3)(cid:22)(cid:3)0(cid:1)- (cid:2)(cid:7)1(cid:5)(cid:20)(cid:3)2(cid:19)(cid:21)(cid:31)! 4365(cid:18)(cid:7)(cid:10)(cid:16)7&4(cid:19)

(cid:5)8,7(cid:31)! (cid:4)(cid:16)9(cid:1)(cid:17)(cid:19)(cid:30)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:17)(cid:9);:2<(cid:17)&>=(cid:4)?

zur Zeit 852.217,14

*(cid:12)+

* März

2003 bereit erklärt, das von ihr betriebene Zwangsversteigerungsverfahren in

das Anwesen L. -Straße 26b in P. für längstens fünf Monate

einzustellen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, daß er die von der

Sparkasse ihm dafür auferlegten Bedingungen erfüllt hat. Davon abgesehen ist

der Zeitraum für den vorübergehenden Vollstreckungsaufschub mittlerweile ab-

gelaufen. Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß mit der Sparkasse

im Anschluß an den nach der Vereinbarung beendeten Vollstreckungsaufschub

eine neue Regelung über die Schuldentilgung getroffen worden wäre. Dies er-

gibt sich jedenfalls nicht aus der Forderungsaufstellung der Sparkasse in ihrem

Schreiben vom 21. November 2003 nebst Anlagen. In dem Schreiben macht die

(cid:13)(cid:28)(cid:9)(cid:2)(cid:11)A@(cid:20)B

?(cid:20)C1?ED(cid:27)=(cid:4)C

(cid:7)(cid:17)(cid:13)(cid:28)(cid:3)GF

Sparkasse nach Abzug der Beträge von 42.562,50

e-

bensversicherungen des Antragstellers noch eine Gesamtforderung von

(cid:1)(cid:20)(cid:29)

(cid:5)I(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:2)(cid:11)

(cid:1)(cid:15)K(cid:17)<(cid:17)(cid:16)(cid:8)(cid:11)(cid:4)(cid:1)(cid:10)(cid:16)L(cid:13)(cid:28)(cid:9)

784.822,63

*J+

g ermäßigt sich zwar durch den Erlös aus

der Zwangsversteigerung des Anwesens F. straße 17 in P. , der

(cid:0)(cid:28)(cid:1)2(cid:5)M(cid:16)9N

(cid:3)Q(cid:19)

(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:17)RI(cid:1)(cid:4)(cid:11)(cid:4)<(cid:4)(cid:31)! S(cid:9)(cid:4)(cid:19)

(cid:31)! !(cid:5)T(cid:11)(cid:12)(cid:7)(cid:4)(cid:16)

nach Angaben des Antragstellers 240.000

*PO

H e-

tan, wie der noch verbleibende Betrag von mehr als 500.000

zuzüglich der

weiter auflaufenden Zinsen und der weiteren erheblichen Schulden getilgt wer-

den soll. An dieser Einschätzung ändert auch nichts der beabsichtigte, aber

ungewisse Verkauf des Wohnhauses L. -Straße 26 b.

Aus der Schuldnerliste, auf die der Antragsteller in seiner Beschwerde-

begründung verweist, ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei den Forderungen

(cid:19) *

H (cid:19) H (cid:5)

des Antragstellers um liquides Vermögen handelt, mit dem seine Verbindlich-

keiten gegenüber den Gläubigern kurzfristig getilgt werden können. Die Absicht

des Antragstellers, diesen Gläubigern ein Angebot zu machen, die Schulden in

3(cid:28)(cid:13);(cid:5)9(cid:19)(cid:30)(cid:29)

(cid:1)(cid:17)(cid:9)(cid:4)D2(cid:3)!.(cid:4)(cid:16)L(cid:19)(cid:21)(cid:31)! 2(cid:5)(cid:4)(cid:1)(cid:17) (cid:28)(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:20)(cid:11)(cid:4)(cid:7)

(cid:1)(cid:10)(cid:9)

monatlichen Raten von 100

Nach alledem haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers

seit Erlaß der Widerrufsverfügung nicht durchgreifend gebessert. Von einem

Vermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden. Auch die Gefährdung

der Interessen der Rechtsuchenden besteht fort.

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich

Frey

H H (cid:1) H *