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BGH Beschluss vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 73/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/02

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und

Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-

richtshofs in Celle vom 29. September 2002 wird zurückge-

wiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

P. und dem Landgericht H. zugelassen. Mit Bescheid vom 31. Ja-

nuar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls

widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-

ler mit der sofortigen Beschwerde. Durch Verfügung vom 18. März 2003 hat die

Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung vor. Allerdings waren fast alle der in der Widerrufsverfügung

aufgeführten Forderungen gegen den Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt

erledigt, dies gilt allerdings nicht für Forderungen der Tischlerei B. in Hö-

he von insgesamt 26.555,45 DM sowie der Rechtsanwaltsversorgung Nieder-

sachsen von 2.625,41 DM.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber daneben die - in dem angefoch-

tenen Beschluß im einzelnen aufgeführten - zahlreichen Vollstreckungsverfah-

ren aus den Jahren 2000 und 2001 ebenso als Indiz für den Vermögensverfall

gewertet wie einige Vorgänge, bei denen der Rechtsanwalt Fremdgelder nicht

unverzüglich ausgekehrt hatte. Unter anderem wegen dieser Vorgänge ist der

Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom

2. September 2002 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheits-

strafe von sieben Monaten verurteilt worden. Auch wurde der Antragsteller - mit

inzwischen rechtskräftig gewordener - Verfügung der Präsidentin des Oberlan-

desgerichts vom 25. Juni 2002 seines Amtes als Notar enthoben. Aus den Vor-

gängen, die zur Amtsenthebung geführt haben, ergibt sich, daß der An-

tragsteller im August 2001 Fremdgelder in Höhe von 10.000,-- DM für sich ver-

braucht hat. Dieser Betrag war jedenfalls Anfang 2003 noch nicht ausgegli-

chen.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat sich zwar bemüht, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Dennoch kam es erneut zu Vollstreckungsverfahren bis hin zu Anträgen auf

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und sogar zur Nichtzahlung der Be-

rufshaftpflicht mit der Folge des darauf gestützten Widerrufs vom 30. Januar

2003 (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Auch wenn der Antragsteller danach gezahlt

hat und auch der Widerruf vom 30. Januar 2003 zurückgenommen worden ist,

sprechen diese Vorgänge nicht für einen Wegfall des Vermögensverfalls. So-

weit er vorgetragen hat, daß er durch eine bereits erfolgte Verringerung seiner

Personalkosten und eine von ihm angestrebte Umschuldung seines Immobili-

enkredits eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erhofft, hat er nicht

belegt, daß die angestrebte Umschuldung erfolgt ist. Schließlich steht der An-

nahme des Vermögensverfalls auch nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt Ei-

gentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Der Grundbesitz ist erheblich belastet,

seine Verwertung ist ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Auf die im Laufe des

Beschwerdeverfahrens gegen den Antragsteller eingeleiteten weiteren Voll-

streckungsverfahren, insbesondere den am 28. November 2003 gegen den

Antragsteller erlassenen Haftbefehl kommt es nach alledem nicht an.

Anhaltspunkte dafür, daß durch den Vermögensverfall eine Gefahr für

die Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gegeben war und ist, liegen nicht

vor.

Dem Vertagungsantrag des Antragstellers vom 9. Januar 2004 unter

Hinweis auf ein beigefügtes ärztliches Attest vom 8. Januar 2004 war nicht

stattzugeben. Soweit ihm in dem ärztlichen Attest bescheinigt wird, "wegen Ge-

sundheitsstörungen bis auf weiteres nicht in Lage (zu sein) an Verhandlungen

teilzunehmen“, ist angesichts des wenig aussagekräftigen Befunds, - als Be-

handlung sind lediglich weitere ärztliche Kontrollen vorgesehen -, nicht ausrei-

chend glaubhaft gemacht, daß bei dem Antragsteller gerade am Tage der

mündlichen Verhandlung - vier Tage nach der Ausstellung des Attests - Ver-

handlungsunfähigkeit vorliegt. Der Antragsteller hatte auch bereits zum Termin

vom 20. September ein ärztliches Attest vorgelegt und damit eine Vertagung

erreicht.

Deppert Ganter Otten Ernemann

Schott Wüllrich Frey