Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 77/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 77/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR ja

BRAO §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 2

Für die nach dem 1. Juli 2002 beantragte Simultanzulassung eines Rechtsanwalts

zum Oberlandesgericht wird eine mindestens fünfjährige Zulassung bei einem

Gericht des ersten Rechtszuges vorausgesetzt; ein Ermessensspielraum steht der

Zulassungsbehörde nicht zu.

BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 77/03 - AGH Hamm

wegen Zulassung beim Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter

und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und

Dr. Frey

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-

Westfalen vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin - die zuvor bis zur Erreichung des Ruhestandes als

Richterin am Oberlandesgericht H. tätig war - ist seit dem 27. Mai 1999 zur

Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht H.

und dem Landgericht B. zugelassen. Im November 2001 begehrte sie

außerdem die Zulassung zum Oberlandesgericht H. . Mit Bescheid vom

25. Februar 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil eine Si-

multanzulassung zum Land- und Oberlandesgericht erst ab dem 1. Juli 2002

möglich sei; außerdem sei die Fünf-Jahres-Frist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2

BRAO und - für die Zeit ab 1. Juli 2002 - § 226 Abs. 2 BRAO nicht eingehalten.

Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. September 2003 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

1.

Soweit darüber zu befinden ist, ob die Antragstellerin zum Oberlandes-

gericht zugelassen werden kann, obwohl sie noch keine fünf Jahre bei einem

Gericht des ersten Rechtszuges als Rechtsanwältin tätig war, hat der Anwalts-

gerichtshof zutreffend seine Entscheidung nicht auf die Vorschrift des § 20

Abs. 1 Nr. 2 BRAO, sondern auf die des § 226 Abs. 2 BRAO gestützt.

Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Zulassung zum Oberlan-

desgericht zwingend davon abhängig, daß der Bewerber zuvor bereits minde-

stens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen

gewesen ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht.

Demgegenüber gewährt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO bei

der Zulassungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum ("... soll in

der Regel versagt werden, wenn ..."). Diese Vorschrift hat seit dem 1. Juli 2002

einen zumindest sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (vgl. AGH Koblenz

BRAK-Mitt. 2003, 135; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 20 Rn. 40, 42). Für

die alte Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, die seit dem 1. August 2001 mit

demselben Wortlaut als Nr. 2 fortgilt, war anerkannt, daß sie nur in Bundeslän-

dern mit Singularzulassung galt, also in solchen, in denen die Zulassung beim

Oberlandesgericht gemäß § 25 BRAO den Verlust der Zulassung beim Amts-

und Landgericht nach sich zog (BGHZ 82, 333, 334; BGH, Beschl. v. 18. Sep-

tember 1989 - AnwZ (B) 28/89, BRAK-Mitt. 1990, 51, 52; v. 25. Januar 1999

- AnwZ (B) 56/98, BRAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch BVerfG NJW 2001,

1561). Der Grund für die freiere Stellung der Zulassungsbehörden im Bereich

der Singularzulassung wurde darin gesehen, daß wegen dieses mit der Zulas-

sung beim Oberlandesgericht verbundenen Wegfalls der Zulassung bei den

Eingangsgerichten viele Rechtsanwälte nicht bereit waren, nach Ablauf der

Wartefrist von fünf Jahren ihre auf diese Gerichte eingestellte Praxis und damit

die Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufzugeben. Deshalb mußte dort unter

Umständen auf andere Bewerber zurückgegriffen werden, die noch nicht so

lange Rechtsanwälte gewesen waren (BGHZ 56, 381, 385 f; Feuerich/Braun,

BRAO 5. Aufl. § 226 Rn. 22). § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann nicht anders ver-

standen werden als ihre Vorgängervorschrift. Mit Urteil vom 13. Dezember

2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß § 25 BRAO mit

Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und § 226 Abs. 2 BRAO ab dem 1. Juli 2002

hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos

ist (BVerfG NJW 2001, 353); seit dem genannten Datum gilt mithin der Grund-

satz der Simultanzulassung für alle Bundesländer. Mit der bundesweiten Aus-

dehnung der Simultanzulassung ist nun eine Rücksichtnahme auf die geringere

Zahl von Bewerbern um eine Singularzulassung nicht mehr geboten.

Ein anderweitiges Bedürfnis nach einer flexiblen Lösung, wie sie § 20

Abs. 1 Nr. 2 BRAO verwirklicht, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der

Grundsatz nichts, daß Eingriffe in die Berufsfreiheit nicht weiter gehen dürfen,

als es erforderlich ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie

§ 226 Abs. 2 BRAO und - mit der beschriebenen Einschränkung, für die aber

nunmehr die sachliche Anknüpfung entfallen ist - auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO

zugrunde liegen, sollen zum Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung beim

Oberlandesgericht nur Rechtsanwälte tätig werden, die durch eine mindestens

fünfjährige anwaltliche Tätigkeit bereits eine gewisse Berufserfahrung ge-

sammelt haben (BGHZ 82, 333, 336). Dies hält sich als Regelung der Be-

rufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Rahmen (vgl.

Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache AnwZ (B) 24/03).

Ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO noch für solche Bewerber

gilt, die ausschließlich eine Singularzulassung beim Oberlandesgericht anstre-

ben, obwohl ihnen die Simultanzulassung offenstünde, braucht der Senat nicht

zu entscheiden. Denn die Antragstellerin begehrt jedenfalls für die Zeit nach

dem 1. Juli 2002 keine Singularzulassung.

2.

Damit braucht der Senat auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen,

ob eine annähernd 20-jährige Tätigkeit als Richterin am Oberlandesgericht bei

einer Ermessensentscheidung über die vorzeitige Zulassung beim Oberlan-

desgericht zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. einerseits EGH Frankfurt am

Main BRAK-Mitt. 1989, 51; Feuerich/Weyland, § 20 BRAO Rn. 44; andererseits

Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. § 20 BRAO Rn. 7).

3.

Dahinstehen kann ferner, ob dem Anwaltsgerichtshof darin gefolgt wer-

den kann, daß der Antragstellerin die Zulassung zum Oberlandesgericht auch

deswegen zu versagen war, weil sie bis zum 30. April 1999 dort als Richterin

beschäftigt war (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, § 20 BRAO Rn. 23).

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich

Frey