BGH Beschluß vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 77/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 77/03
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2004
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR ja
BRAO §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 2
Für die nach dem 1. Juli 2002 beantragte Simultanzulassung eines Rechtsanwalts
zum Oberlandesgericht wird eine mindestens fünfjährige Zulassung bei einem
Gericht des ersten Rechtszuges vorausgesetzt; ein Ermessensspielraum steht der
Zulassungsbehörde nicht zu.
BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 77/03 - AGH Hamm
wegen Zulassung beim Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter
und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und
Dr. Frey
am 12. Januar 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin - die zuvor bis zur Erreichung des Ruhestandes als
Richterin am Oberlandesgericht H. tätig war - ist seit dem 27. Mai 1999 zur
Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht H.
und dem Landgericht B. zugelassen. Im November 2001 begehrte sie
außerdem die Zulassung zum Oberlandesgericht H. . Mit Bescheid vom
25. Februar 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil eine Si-
multanzulassung zum Land- und Oberlandesgericht erst ab dem 1. Juli 2002
möglich sei; außerdem sei die Fünf-Jahres-Frist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2
BRAO und - für die Zeit ab 1. Juli 2002 - § 226 Abs. 2 BRAO nicht eingehalten.
Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. September 2003 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hat
jedoch keinen Erfolg.
1.
Soweit darüber zu befinden ist, ob die Antragstellerin zum Oberlandes-
gericht zugelassen werden kann, obwohl sie noch keine fünf Jahre bei einem
Gericht des ersten Rechtszuges als Rechtsanwältin tätig war, hat der Anwalts-
gerichtshof zutreffend seine Entscheidung nicht auf die Vorschrift des § 20
Abs. 1 Nr. 2 BRAO, sondern auf die des § 226 Abs. 2 BRAO gestützt.
Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Zulassung zum Oberlan-
desgericht zwingend davon abhängig, daß der Bewerber zuvor bereits minde-
stens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen
gewesen ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht.
Demgegenüber gewährt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO bei
der Zulassungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum ("... soll in
der Regel versagt werden, wenn ..."). Diese Vorschrift hat seit dem 1. Juli 2002
einen zumindest sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (vgl. AGH Koblenz
BRAK-Mitt. 2003, 135; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 20 Rn. 40, 42). Für
die alte Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, die seit dem 1. August 2001 mit
demselben Wortlaut als Nr. 2 fortgilt, war anerkannt, daß sie nur in Bundeslän-
dern mit Singularzulassung galt, also in solchen, in denen die Zulassung beim
Oberlandesgericht gemäß § 25 BRAO den Verlust der Zulassung beim Amts-
und Landgericht nach sich zog (BGHZ 82, 333, 334; BGH, Beschl. v. 18. Sep-
tember 1989 - AnwZ (B) 28/89, BRAK-Mitt. 1990, 51, 52; v. 25. Januar 1999
- AnwZ (B) 56/98, BRAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch BVerfG NJW 2001,
1561). Der Grund für die freiere Stellung der Zulassungsbehörden im Bereich
der Singularzulassung wurde darin gesehen, daß wegen dieses mit der Zulas-
sung beim Oberlandesgericht verbundenen Wegfalls der Zulassung bei den
Eingangsgerichten viele Rechtsanwälte nicht bereit waren, nach Ablauf der
Wartefrist von fünf Jahren ihre auf diese Gerichte eingestellte Praxis und damit
die Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufzugeben. Deshalb mußte dort unter
Umständen auf andere Bewerber zurückgegriffen werden, die noch nicht so
lange Rechtsanwälte gewesen waren (BGHZ 56, 381, 385 f; Feuerich/Braun,
BRAO 5. Aufl. § 226 Rn. 22). § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann nicht anders ver-
standen werden als ihre Vorgängervorschrift. Mit Urteil vom 13. Dezember
2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß § 25 BRAO mit
Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und § 226 Abs. 2 BRAO ab dem 1. Juli 2002
hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos
ist (BVerfG NJW 2001, 353); seit dem genannten Datum gilt mithin der Grund-
satz der Simultanzulassung für alle Bundesländer. Mit der bundesweiten Aus-
dehnung der Simultanzulassung ist nun eine Rücksichtnahme auf die geringere
Zahl von Bewerbern um eine Singularzulassung nicht mehr geboten.
Ein anderweitiges Bedürfnis nach einer flexiblen Lösung, wie sie § 20
Abs. 1 Nr. 2 BRAO verwirklicht, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der
Grundsatz nichts, daß Eingriffe in die Berufsfreiheit nicht weiter gehen dürfen,
als es erforderlich ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie
§ 226 Abs. 2 BRAO und - mit der beschriebenen Einschränkung, für die aber
nunmehr die sachliche Anknüpfung entfallen ist - auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO
zugrunde liegen, sollen zum Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung beim
Oberlandesgericht nur Rechtsanwälte tätig werden, die durch eine mindestens
fünfjährige anwaltliche Tätigkeit bereits eine gewisse Berufserfahrung ge-
sammelt haben (BGHZ 82, 333, 336). Dies hält sich als Regelung der Be-
rufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Rahmen (vgl.
Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache AnwZ (B) 24/03).
Ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO noch für solche Bewerber
gilt, die ausschließlich eine Singularzulassung beim Oberlandesgericht anstre-
ben, obwohl ihnen die Simultanzulassung offenstünde, braucht der Senat nicht
zu entscheiden. Denn die Antragstellerin begehrt jedenfalls für die Zeit nach
dem 1. Juli 2002 keine Singularzulassung.
2.
Damit braucht der Senat auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen,
ob eine annähernd 20-jährige Tätigkeit als Richterin am Oberlandesgericht bei
einer Ermessensentscheidung über die vorzeitige Zulassung beim Oberlan-
desgericht zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. einerseits EGH Frankfurt am
Main BRAK-Mitt. 1989, 51; Feuerich/Weyland, § 20 BRAO Rn. 44; andererseits
Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. § 20 BRAO Rn. 7).
3.
Dahinstehen kann ferner, ob dem Anwaltsgerichtshof darin gefolgt wer-
den kann, daß der Antragstellerin die Zulassung zum Oberlandesgericht auch
deswegen zu versagen war, weil sie bis zum 30. April 1999 dort als Richterin
beschäftigt war (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, § 20 BRAO Rn. 23).
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Schott
Wüllrich
Frey