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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 1 StR 424/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 424/03

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung an zwei Stellen

anführt, daß der Angeklagte keinerlei Bemühungen unternommen habe, um

den H. in irgendeiner Form doch noch vor dem Verbluten zu ret-

ten, wäre dies rechtsfehlerhaft, wenn dem Angeklagten damit angelastet wür-

de, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB ge-

rettet habe. Dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe in Ver-

bindung

mit den Feststellungen zur Tat läßt sich hier jedoch noch ausreichend entneh-

men, daß die Strafkammer die skrupellose Gesinnung des Angeklagten straf-

schärfend gewertet hat.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck