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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 1 StR 424/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 424/03

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 gemäß

§ 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenkläger M. und D. H. auf Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,

der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-

ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2

Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist danach

im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2

StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1

Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck