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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 1 StR 424/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 gemäß
§ 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Nebenkläger M. und D. H. auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für
die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,
der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-
ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2
Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist danach
im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2
StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1
Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck