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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 366/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 366/03
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2003, soweit es ihn be-
trifft, im Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Her-
stellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrer-
laubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten ange-
ordnet. Außerdem hat es einen Betrag von 5.000 Euro für verfallen erklärt. Die
auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung
der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, im übrigen erweist sie sich aus den Er-
wägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober
2003 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hat die Kammer die angeordnete Entziehung
der Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fähigkeiten
als Kraftfahrzeugführer mißbraucht hat, um in vier Fällen erhebliche Rausch-
giftmengen zum Abnehmer der Betäubungsmittel zu transportieren. Diese Be-
gründung ist hier nicht ausreichend, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen.
Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten
rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft-
fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel-
vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-
fahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangte auch bisher schon in diesen Fällen
regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfas-
senden Gesamtwürdigung (st. Rspr.: vgl. u. a. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-
hung 5 und 8; BGH NStZ 2000, 26, 27; StV 2003, 69).
Hier wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß die fraglichen
Fahrten allein in den Niederlanden stattgefunden haben und jeweils nur von
kurzer Dauer waren. Die Benutzung des Fahrzeugs spielte daher für die Bege-
hung der Taten nur eine ganz untergeordnete Rolle.
Die Sache bedarf danach insoweit erneuter tatrichterlicher Entschei-
dung.
Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck