Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.01.2004 – V ZB 64/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 64/03
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2004
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts
Stuttgart
vom
30. September 2003 wird auf Kosten der Antragsteller, die auch
etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen ha-
ben, als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 60,46
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG,
§§ 27 ff FGG), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2,
567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidung
über den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch