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BGH Beschluss vom 16.01.2004 – V ZB 64/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 64/03

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2004

in der Wohnungseigentumssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts

Stuttgart

vom

30. September 2003 wird auf Kosten der Antragsteller, die auch

etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen ha-

ben, als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 60,46

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwil-

ligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG,

§§ 27 ff FGG), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2,

567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidung

über den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Wenzel

Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch