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BGH Beschluss vom 20.01.2004 – X ZR 155/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 155/99
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom
17. Dezember 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des
Senats vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf weitere Berichtigung des Senatsurteils
vom 17. Dezember 2002 ist unbegründet.
Mit dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 in der Fassung des Be-
richtigungsbeschlusses vom 19. Februar 2003 ist das Streitpatent in Patentan-
spruch 1 teilweise für nichtig erklärt worden, nämlich im Umfang der Worte
„oder mit ihm verschraubten“ sowie bezüglich des Klammerzusatzes „(z.B. 275,
Fig. 29, 375, Fig. 30)“. Ferner ist das Streitpatent bezüglich der Patentansprü-
che 4 bis 6 für nichtig erklärt worden, die sich auf die Ausbildung eines
Schwenkhebelstangenverschlusses mit verschraubtem Halteteil beziehen.
Durch den Berichtigungsbeschluß ist ferner klargestellt worden, daß in Patent-
anspruch 7 des Streitpatents der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6
des Streitpatents entfällt. Schließlich ist klargestellt, daß sich der Rückbezug in
den Patentansprüchen 2 bis 11 auf den so beschränkten Patentanspruch 1 be-
ziehen.
Dieser Urteilstenor ist richtig und bedarf über die mit dem Senatsbe-
schluß vom 19. Februar 2003 ausgesprochene Berichtigung keiner weiteren
Klarstellung. Soweit der Beklagte meint, eine Klarstellung sei erforderlich, weil
sich aus der Urteilsformel nicht unmittelbar ergebe, daß durch den Wegfall der
Patentansprüche 4 bis 6 die folgenden Patentansprüche neue Ordnungszahlen
erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Da sich die Nichtigerklärung eines
Streitpatents auf dessen erteilte Fassung bezieht, ist aus der Urteilsformel ohne
weiteres ersichtlich, daß sich die teilweise Nichtigerklärung des Patentan-
spruchs 7 (Wegfall des Rückbezugs auf die für nichtig erklärten Patentansprü-
che 4 bis 6) auf das Streitpatent in der Numerierung seiner Patentansprüche in
der erteilten Fassung beziehen. Aus dem gleichen Grunde ist aus der Urteils-
formel ohne weiteres ersichtlich, daß die Klarstellung des Rückbezugs in den
Patentansprüchen 2 bis 11 den Rückbezug in den nach der teilweisen Nichtig-
erklärung des Streitpatents verbleibenden Patentansprüchen betrifft.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf