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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 StR 429/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 429/03
BESCHLUSS
vom 21. Januar 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Ne- benkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Be- tracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Mey- er-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer