Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.01.2004 – RiZ (R) 1/03
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in dem Prüfungsverfahren
RiZ (R) 1/03
des Richters
Antragsteller und Revisionskläger,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
-
gegen
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Altersdienstermäßigung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:5)(cid:24)(cid:28)
(cid:29)(cid:30)(cid:5)
(cid:31)! !(cid:12)(cid:14)(cid:28)(cid:19)"#(cid:17)%$
&(’)(cid:7)(cid:10)(cid:26)(cid:22)(cid:28)(cid:22)*,+(cid:22)(cid:28)%"-(cid:5)(cid:24)(cid:31)! .(cid:12)/*! (cid:10)(cid:1)!0
am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof
Mayen beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden
dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der
Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 80 Abs. 1
Satz 1 DRiG, § 161 Abs. 2 VwGO). Diese waren nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem Antragsteller
aufzuerlegen. Erledigt sich der Rechtsstreit - wie hier - nach Ergehen
des begehrten Verwaltungsaktes in der Hauptsache, so hat regelmäßig
der Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn er zu einem Zeitpunkt Kla-
ge erhoben hat, als er noch nicht mit einer Bescheidung seines Antrags
rechnen konnte (Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 161 Rdn. 40).
So war es hier. Die rund 1 1/4 Jahre vor dem beantragten Bewilli-
gungszeitraum der Altersdienstermäßigung erhobene Klage war verfrüht.
Wie in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, hat der Dienstherr
vor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung u.a. zu prüfen,
ob zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2
Nr. 4 BayRiG). Außerdem muß überprüft werden, ob das Aufgabengebiet
des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c
Abs. 2 Nr. 1 BayRiG). Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat,
verbietet es diese Prüfungspflicht, einen beliebigen - allein an den Zeit-
punkt der Antragsstellung anknüpfenden - Entscheidungszeitpunkt zu
wählen. Vielmehr hat die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilli-
gungszeitraum zu erfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner
ständigen Entscheidungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechs
Monaten vor dem Bewilligungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstan-
den. Da der Antragsteller die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für
den Zeitraum ab 1. März 2004 beantragt hatte, konnte er mithin erst im
Herbst 2003 mit einer Entscheidung seines Dienstherrn rechnen, die
dieser - wie er dem Antragsteller stets in Aussicht gestellt hatte - mitt-
lerweile auch getroffen hat. Die Klage des Antragstellers war daher so-
wohl bei Erhebung im November 2002 als auch im Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Dienstgerichts im Mai 2003 verfrüht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
01(cid:28)(cid:4)*.(cid:12)2+(cid:4)(cid:28)(cid:4)*(cid:21)(cid:28)(cid:19)(cid:12)43(cid:21)(cid:12)65-7
auf 4.000
13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73
Abs. 1 Satz 1 GKG).
Nobbe
Kniffka
(cid:0)8(cid:1)((cid:3)9(cid:5):(cid:7);(cid:9)<(cid:0)=(cid:12)2(cid:1)!(cid:15)>(cid:17)?(cid:7);(cid:1)(cid:19)(cid:20)(cid:4)(cid:5)(cid:6)(cid:23)
Joeres Mayen