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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – RiZ (R) 1/03

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2004

in dem Prüfungsverfahren

RiZ (R) 1/03

des Richters

Antragsteller und Revisionskläger,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

-

gegen

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Altersdienstermäßigung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Januar 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin

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am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof

Mayen beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden

dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der

Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 80 Abs. 1

Satz 1 DRiG, § 161 Abs. 2 VwGO). Diese waren nach billigem Ermessen

unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem Antragsteller

aufzuerlegen. Erledigt sich der Rechtsstreit - wie hier - nach Ergehen

des begehrten Verwaltungsaktes in der Hauptsache, so hat regelmäßig

der Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn er zu einem Zeitpunkt Kla-

ge erhoben hat, als er noch nicht mit einer Bescheidung seines Antrags

rechnen konnte (Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 161 Rdn. 40).

So war es hier. Die rund 1 1/4 Jahre vor dem beantragten Bewilli-

gungszeitraum der Altersdienstermäßigung erhobene Klage war verfrüht.

Wie in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, hat der Dienstherr

vor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung u.a. zu prüfen,

ob zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2

Nr. 4 BayRiG). Außerdem muß überprüft werden, ob das Aufgabengebiet

des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c

Abs. 2 Nr. 1 BayRiG). Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat,

verbietet es diese Prüfungspflicht, einen beliebigen - allein an den Zeit-

punkt der Antragsstellung anknüpfenden - Entscheidungszeitpunkt zu

wählen. Vielmehr hat die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilli-

gungszeitraum zu erfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner

ständigen Entscheidungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechs

Monaten vor dem Bewilligungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstan-

den. Da der Antragsteller die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für

den Zeitraum ab 1. März 2004 beantragt hatte, konnte er mithin erst im

Herbst 2003 mit einer Entscheidung seines Dienstherrn rechnen, die

dieser - wie er dem Antragsteller stets in Aussicht gestellt hatte - mitt-

lerweile auch getroffen hat. Die Klage des Antragstellers war daher so-

wohl bei Erhebung im November 2002 als auch im Zeitpunkt der Ent-

scheidung des Dienstgerichts im Mai 2003 verfrüht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren

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auf 4.000

13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73

Abs. 1 Satz 1 GKG).

Nobbe

Kniffka

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Joeres Mayen